Im Fall staatseigener Unternehmen, die börsennotiert sind oder an denen nichtstaatliche Anleger auf andere Weise beteiligt sind, sollten der Staat und die Unternehmen die Rechte aller Anteilseigner, einschließlich Minderheits- und ausländischer Anteilseigner, anerkennen und ihre Gleichbehandlung sowie ihren gleichberechtigten Zugang zu Unternehmensinformationen sicherstellen.
IV.A. Der Staat sollte die vollständige Umsetzung der G20/OECD-Grundsätze der Corporate Governance anstreben, wenn er nicht der alleinige Eigentümer ist, sowie die Umsetzung aller zutreffenden Abschnitte der Grundsätze, wenn er Alleineigentümer ist. Im Hinblick auf den Schutz der Anteilseigner umfasst dies:
IV.A.1. Der Staat und die staatseigenen Unternehmen sollten die Gleichbehandlung aller Anteilseigner sicherstellen.
IV.A.2. Staatseigene Unternehmen sollten allen Anteilseignern gegenüber ein hohes Maß an Transparenz an den Tag legen, was eine gleichberechtigte und gleichzeitige Offenlegung aktueller Informationen einschließt.
IV.A.3. Staatseigene Unternehmen sollten eine aktive Kommunikations- und Konsultationspolitik gegenüber allen Anteilseignern entwickeln.
IV.A.4. Allen Anteilseignern, einschließlich Minderheitsanteilseignern, sollten die Teilnahme und die Ausübung von Stimm- und anderen Rechten an Anteilseignerversammlungen erleichtert werden, damit sie sich an grundlegenden Unternehmensentscheidungen wie der Wahl der Board-Mitglieder beteiligen können. Die Staaten sollten die Online-Teilnahme an den Anteilseignerversammlungen gestatten, um die Mitwirkung der Anteilseigner und das Shareholder-Engagement zu erleichtern und die Kosten dafür zu senken. Die Anteilseignerversammlungen sollten in einer Art und Weise abgehalten werden, die allen Anteilseignern gleichen Zugang zu Informationen und gleiche Mitwirkungsmöglichkeiten gewährleistet.
IV.A.5. Transaktionen zwischen dem Staat und staatseigenen Unternehmen sowie zwischen staatseigenen Unternehmen sollten zu marktüblichen Bedingungen erfolgen.
IV.B. Alle börsennotierten und, so weit wie möglich, nicht börsennotierten staatseigenen Unternehmen sollten die jeweiligen nationalen Corporate-Governance-Kodizes einhalten.
IV.C. In Fällen, in denen staatseigene Unternehmen verpflichtet sind, öffentliche Politikziele zu verfolgen, die sich wesentlich auf Leistung, Ergebnisse und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auswirken können, sollten der Öffentlichkeit und nichtstaatlichen Anteilseignern jederzeit hinreichende Informationen über diese Ziele zur Verfügung stehen.
IV.D. Wenn sich staatseigene Unternehmen an Kooperationsprojekten wie z. B. Joint Ventures oder öffentlich-privaten Partnerschaften beteiligen, sollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten gewahrt und Streitigkeiten zeitnah und objektiv geklärt werden.