Der Staat sollte als sachkundiger und aktiver Eigentümer handeln und sicherstellen, dass staatseigene Unternehmen nach den Regeln der Transparenz und Rechenschaftspflicht mit einem hohen Maß an Professionalität und Wirksamkeit geführt werden.
II.A. Der Staat sollte die Rechtsformen staatseigener Unternehmen vereinfachen und standardisieren. Die betrieblichen Praktiken sollten sich an allgemein anerkannten Unternehmensnormen orientieren.
II.B. Der Staat sollte die Erwartungen der Anteilseigner klar definieren, staatseigenen Unternehmen volle operative Autonomie gewähren, um diese Erwartungen zu erfüllen, und nicht in die Geschäftsführung eingreifen. Der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner sollte die Erwartungen an staatseigene Unternehmen auf transparente Weise und nur in Fällen neu definieren, in denen sich der Auftrag grundlegend geändert hat.
II.C. Der Staat sollte die Boards staatseigener Unternehmen ihre Aufgaben wahrnehmen lassen und ihre Unabhängigkeit respektieren. Der Eigentumsträger sollte einen geeigneten Rahmen für die Kommunikation mit dem höchsten Leitungsorgan staatseigener Unternehmen – die in der Regel über dessen Vorsitzende*n erfolgt – schaffen und aufrechterhalten.
II.D. Die Zuständigkeit für die Ausübung der Eigentumsrechte sollte innerhalb der staatlichen Verwaltung klar festgelegt und bei einem einzigen Eigentumsträger zentralisiert sein. Falls dies nicht möglich ist, sollten die betreffenden Eigentümerfunktionen von einer zuständigen Stelle koordiniert werden, die einen klaren, ressortübergreifenden Handlungsauftrag hat.
II.E. Der Eigentumsträger sollte über die erforderlichen Kapazitäten und Kompetenzen verfügen, um seinen Pflichten effektiv nachzukommen, und den maßgeblichen Vertretungsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Er sollte klar definierte und transparente Beziehungen zu den betreffenden öffentlichen Stellen unterhalten.
II.F. Der Staat sollte als sachkundiger und aktiver Eigentümer handeln und seine Eigentumsrechte entsprechend der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens und je nach Höhe seiner Beteiligung oder Grad seiner Kontrolle ausüben. Die Hauptaufgaben des Eigentumsträgers sind:
II.F.1. Bei Anteilseignerversammlungen vertreten sein und die Stimmrechte effektiv ausüben.
II.F.2. Klar strukturierte, leistungsbasierte und transparente Verfahren für die Nominierung von Board-Mitgliedern schaffen und sicherstellen, aktiv bei der Bestellung sämtlicher Boards staatseigener Unternehmen mitwirken und Geschlechterdiversität sowie andere Formen von Diversität in Board und Geschäftsführung fördern.
II.F.3. Die Erfüllung weit gefasster Aufgaben für und Erwartungen an staatseigene Unternehmen wie z. B. finanzielle Zielvorgaben, Kapitalstrukturziele, Risikotoleranzniveaus und Nachhaltigkeitsziele im Einklang mit den Beweggründen für staatliche Beteiligungen organisieren und überwachen.
II.F.4. Berichtssysteme einrichten, die es dem Eigentumsträger ermöglichen, die Leistungsfähigkeit staatseigener Unternehmen regelmäßig zu beobachten und zu bewerten und die Einhaltung maßgeblicher Corporate-Governance-Standards zu überwachen, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.
II.F.5. Eine Offenlegungspolitik für staatseigene Unternehmen entwickeln, in der die offenzulegenden Informationen, die geeigneten Kommunikationswege sowie die Mechanismen zur Gewährleistung der Informationsqualität bestimmt werden.
II.F.6. Einen ständigen Dialog mit den externen Abschlussprüfenden und den spezifischen Kontrollinstanzen des Staates führen, sofern dies angemessen und durch das Rechtssystem und den Grad der staatlichen Unternehmensbeteiligung zulässig ist.
II.F.7. Wenn die Eigentumsrechte mehreren Eigentumsträgern übertragen sind, die abgestimmt handeln, sicherstellen, dass diese Rechte koordiniert ausgeübt werden.
II.F.8. Eine klare und transparente grundlegende Vergütungspolitik für die Boards staatseigener Unternehmen aufstellen, die den lang- und mittelfristigen Interessen des jeweiligen Unternehmens dient und es ermöglicht, qualifizierte Personen anzuziehen und zu binden.