In Übereinstimmung mit den Beweggründen für staatliche Unternehmensbeteiligungen sollte der gesetzliche, regulatorische und politische Rahmen für staatseigene Unternehmen gleiche Bedingungen und einen fairen Wettbewerb am Markt sicherstellen, wenn staatseigene Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
III.A. Die Eigentümerfunktion des Staates sollte klar von den anderen Funktionen des Staates getrennt sein, die Einfluss auf die Marktbedingungen staatseigener Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Marktregulierung und Politikgestaltung, haben können.
III.B. Stakeholder und andere betroffene Akteure, darunter Konkurrenten, sollten die Möglichkeit haben, ihr Recht effektiv durch unparteiische Rechts-, Mediations- oder Schiedsverfahren geltend zu machen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte verletzt wurden. Die Rechtsform der staatseigenen Unternehmen sollte es staatseigenen Unternehmen gestatten, Insolvenzverfahren anzustrengen, und Gläubigern, ihre Forderungen einzuklagen.
III.C. Wenn staatseigene Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, sollten diese transparent und explizit ausgewiesen werden, um eine korrekte Zuordnung von Kosten und Einnahmen zu ermöglichen. Dabei gilt insbesondere:
III.C.1. In Bezug auf ihre Kosten und Einnahmen müssen hohe Transparenz- und Offenlegungsstandards aufrechterhalten werden.
III.C.2. Die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Nettokosten sollten gesondert finanziert werden, verhältnismäßig sein und offengelegt werden, um sicherzustellen, dass die Vergütung nicht für Quersubventionen verwendet wird.
III.D. Grundsätzlich sollten staatseigene Unternehmen nicht dazu genutzt werden, andere gewerbliche Unternehmen zu subventionieren oder ihnen Vorteile zu gewähren. Wenn staatseigene Unternehmen genutzt werden, um im Einklang mit ihren öffentlichen Politikzielen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren, sollte sichergestellt werden, dass: 1. die Unterstützungsmaßnahmen mit den geltenden Wettbewerbs- und Handelsregeln im Einklang stehen, 2. die Unterstützungsmaßnahmen und ihre Finanzierung klar definiert und öffentlich bekannt gemacht werden und 3. die Unterstützungsmaßnahmen andere gewerbliche Unternehmen nicht unfair benachteiligen.
III.E. Der Staat sollte staatseigene Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht von der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und marktbasierten Mechanismen befreien. Er sollte außerdem Steuer-, Schulden- und Regulierungsneutralität gewährleisten, um eine ungebührliche Diskriminierung zwischen staatseigenen Unternehmen und ihren Konkurrenten zu verhindern.
III.F. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten den üblichen Marktbedingungen unterliegen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Fremd- und Eigenfinanzierung. Dabei gilt insbesondere:
III.F.1. Alle Geschäftsbeziehungen staatseigener Unternehmen, einschließlich der Beziehungen zu Finanzinstituten, sollten rein kommerzieller Natur sein.
III.F.2. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten keine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung, die einen Vorteil gegenüber privaten Anbietern verschafft, erhalten oder gewähren; das gilt beispielsweise für bevorzugte Fremd- oder Eigenfinanzierung, Bürgschaften, steuerliche Vorzugsbehandlung oder Handelskredite zu vergünstigten Bedingungen.
III.F.3. Für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sollten staatseigene Unternehmen keine Sachleistungen wie Güter, Energie, Wasser, Immobilien, Datenzugang, Grund und Boden oder Arbeit oder Vereinbarungen (z. B. in Bezug auf Wegerechte oder Konzessionen) zu Preisen oder Bedingungen erhalten oder bereitstellen, die günstiger sind als die für private Konkurrenten geltenden Bedingungen.
III.F.4. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten darauf ausgerichtet sein, nachhaltige Renditen zu erzielen, die mit denen konkurrierender unter ähnlichen Bedingungen tätiger Privatunternehmen vergleichbar sind. Dies gilt nicht für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
III.G. Wenn sich staatseigene Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, sei es als Bieter oder Auftraggeber, sollten die damit verbundenen Verfahren offen und wettbewerblich sein, auf fairen und objektiven Auswahlkriterien beruhen, die Diversifizierung der Bezugsquellen fördern und durch angemessene Integritäts- und Transparenzstandards gesichert sein, die gewährleisten, dass staatseigene Unternehmen und ihre potenziellen Zulieferer oder Wettbewerber keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile erhalten.
III.H. Wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen Auswirkungen auf Handel, Investitionen oder Wettbewerb haben, sollten all ihre Geschäftstätigkeiten, mit Ausnahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, auf kommerziellen Erwägungen beruhen. Sie sollten ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Einklang mit verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln und hohen Integritätsstandards durchführen.