Der Corporate-Governance-Rahmen sollte Anreize für staatliche Eigentumsträger und staatseigene Unternehmen setzen, ihre Entscheidungen so zu treffen und ihre Risiken so zu steuern, dass die Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit staatseigener Unternehmen gestärkt und eine langfristige Wertschöpfung gewährleistet wird. Wenn der Staat Nachhaltigkeitsziele verfolgt, sollte er als Eigentümer konkrete und ambitionierte Nachhaltigkeitserwartungen an die staatseigenen Unternehmen stellen, u. a. in Bezug auf die Rolle des Boards, Offenlegung und Transparenz sowie verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. In der Eigentümerpolitik sollte die Verantwortung der staatseigenen Unternehmen gegenüber den Stakeholdern in vollem Umfang anerkannt werden.
VII.A. Die vom Staat aufgestellten Nachhaltigkeitsziele sollten integraler Bestandteil der Eigentümerpolitik und -praxis des Staates sein. Dies bedeutet:
VII.A.1. Es sollten konkrete und ambitionierte Nachhaltigkeitserwartungen für staatseigene Unternehmen aufgestellt werden, die mit der Eigentümerpolitik und -praxis im Einklang stehen. Dabei sollte der Staat die Rechte aller Anteilseigner respektieren und alle Anteilseigner fair behandeln.
VII.A.2. Die Erwartungen des Staates im Bereich der Nachhaltigkeit sollten in einem regelmäßigen Dialog mit den Boards kommuniziert und präzisiert werden.
VII.A.3. Die Ausrichtung staatseigener Unternehmen an den Nachhaltigkeitserwartungen und die damit verbundenen Ergebnisse sollten regelmäßig bewertet, überwacht und offengelegt werden.
VII.B. Der Staat sollte von den Boards staatseigener Unternehmen erwarten, dass sie bei der Ausübung ihrer Schlüsselfunktionen Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen angemessen Rechnung tragen. Um ein effektives Nachhaltigkeitsmanagement auf Unternehmensebene zu gewährleisten, sind folgende Voraussetzungen von entscheidender Bedeutung:
VII.B.1. Die Boards staatseigener Unternehmen sollten die Entwicklung, Umsetzung und Offenlegung wesentlicher Nachhaltigkeitsziele und -unterziele im Rahmen der Unternehmensstrategie prüfen und steuern.
VII.B.2. Staatseigene Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme integrieren und hierfür u. a. risikobasierte Due-Diligence-Prüfungen vorsehen.
VII.B.3. Die Boards staatseigener Unternehmen sollten bei der Beurteilung und Überwachung der Leistung der Geschäftsführung Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen.
VII.C. Der Staat sollte darauf dringen, dass die staatseigenen Unternehmen angemessene nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten auf Basis kohärenter, vergleichbarer und verlässlicher Informationen erfüllen:
VII.C.1. Die nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung und Offenlegung sollte sich an qualitativ hochwertigen international anerkannten Standards orientieren, die die Kohärenz und Vergleichbarkeit der offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen zwischen Märkten, Staaten und Unternehmen erleichtern.
VII.C.2. Die schrittweise Einführung obligatorischer jährlicher Prüfzertifikate, die von unabhängigen, kompetenten und qualifizierten Zertifizierungsdienstleistern unter Einhaltung qualitativ hochwertiger international anerkannter Prüfstandards vergeben werden, sollte in Betracht gezogen werden.
VII.D. Der Staat sollte in seiner Funktion als Eigentümer von den staatseigenen Unternehmen verlangen, hohe Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln einzuhalten und effiziente Mechanismen für ihre Umsetzung einzuführen. Dabei sollte er der Verantwortung der staatseigenen Unternehmen gegenüber den Stakeholdern in vollem Umfang Rechnung tragen und die staatseigenen Unternehmen verpflichten, über ihre Beziehungen zu den Stakeholdern Bericht zu erstatten. Diese Erwartungen des Staates als Eigentümer sollten der Öffentlichkeit gegenüber auf klare und transparente Weise offengelegt werden. Dabei gilt insbesondere:
VII.D.1. Die staatlichen Stellen, die staatlichen Eigentumsträger und die staatseigenen Unternehmen sollten die gesetzlich verankerten oder einvernehmlich festgelegten Rechte der Stakeholder anerkennen und wahren. Wenn die Interessen der Stakeholder gesetzlich geschützt sind, sollten die Beschäftigten und andere Stakeholder die Möglichkeit haben, effektiv, zu vertretbaren Kosten und ohne übermäßige Verzögerung gegen eine Verletzung ihrer Rechte vorzugehen.
VII.D.2. Staatseigene Unternehmen sollten eine konstruktive Stakeholderbeteiligung entwickeln und fördern, um die Nachhaltigkeit voranzubringen und eine gerechte Transformation sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Personen oder Gruppen, die ein Interesse an den Aktivitäten eines Unternehmens haben oder davon betroffen sein könnten.
VII.D.3. Die Entwicklung der Arbeitnehmerbeteiligung sollte gefördert werden. Wenn Beschäftigte und andere Stakeholder am Corporate-Governance-Prozess beteiligt sind, sollten sie zeitnah und regelmäßig Zugang zu relevanten, hinreichenden und verlässlichen Informationen erhalten.
VII.D.4. Staatliche Eigentumsträger und staatseigene Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen, um hohe Integritätsstandards zu gewährleisten und zu verhindern, dass staatseigene Unternehmen zum Zweck der Parteienfinanzierung, Patronage, persönlichen Bereicherung oder Bereicherung nahestehender Unternehmen oder Personen genutzt werden.