In Übereinstimmung mit den Beweggründen für staatliche Unternehmensbeteiligungen sollte der gesetzliche, regulatorische und politische Rahmen für staatseigene Unternehmen gleiche Bedingungen und einen fairen Wettbewerb am Markt sicherstellen, wenn staatseigene Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Wenn staatseigene Unternehmen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, müssen diese Aktivitäten nach allgemeiner Auffassung ohne unrechtmäßige Vor- oder Nachteile gegenüber anderen staatseigenen oder privatwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt werden. Weniger Konsens herrscht dagegen darüber, wie in der Praxis für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden kann, insbesondere wenn staatseigene Unternehmen relevante öffentliche Politikziele verfolgen. Zusätzlich zu den besonderen Herausforderungen, wie der Gewährleistung einer rechtlichen, administrativen, steuerlichen, schuldenbezogenen und regulatorischen Neutralität, kommen einige grundlegende Fragen hinzu, darunter die Bestimmung der Kosten gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und, sofern möglich, die Trennung von wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Wettbewerbsneutralität sollte gemäß der OECD-Empfehlung für Wettbewerbsneutralität (OECD Recommendation on Competitive Neutrality) sichergestellt werden. Eine weitere Herausforderung ist die zunehmende Internationalisierung staatseigener Unternehmen und ihre Teilnahme an Märkten und Wertschöpfungsketten. Dies erfordert weitere Lösungen, um mögliche Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen, z. B. durch diskriminierende Aktivitäten staatseigener Unternehmen, zu verhindern und zu mindern.
III.A. Die Eigentümerfunktion des Staates sollte klar von den anderen Funktionen des Staates getrennt sein, die Einfluss auf die Marktbedingungen staatseigener Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die Marktregulierung und Politikgestaltung, haben können.
In seiner Rolle als politischer Entscheidungsträger, Marktregulierer und Eigentümer wirtschaftlich tätiger staatseigener Unternehmen ist der Staat zugleich ein wichtiger Marktteilnehmer und Schlichter. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, die weder im Interesse des Unternehmens noch des Staates oder der Öffentlichkeit liegen. Eine vollständige und transparente Trennung der Zuständigkeiten für die Politikgestaltungs-, Eigentümer- und Marktregulierungsfunktionen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für staatseigene und privatwirtschaftliche Unternehmen sowie die Verhinderung von Marktverzerrungen. Sie ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um unzulässige staatliche Einflussnahme zu verhindern, und stellt daher auch eine der zentralen Empfehlungen der Leitsätze für Korruptionsbekämpfung und Integrität in staatseigenen Unternehmen (Guidelines on Anti-Corruption and Integrity in State-Owned Enterprises) dar, die von den Teilnehmern vollständig umgesetzt werden sollten. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass alle staatlichen Funktionen, die die Politikgestaltung und die Regulierung des Marktes oder der betreffenden Branche betreffen, von den staatlichen Funktionen getrennt sind, die sich auf die Ausübung der Pflichten als Eigentümer staatseigener Unternehmen in der betreffenden Branche beziehen. Ferner ist der Fall zu bedenken, dass staatseigene Unternehmen für bestimmte öffentliche Politikziele eingesetzt werden, wie z. B. die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, makroökonomische Stabilisierung oder Wirtschaftswachstum. In solchen Fällen ist eine fehlende Trennung zwischen Eigentümer- und Politikformulierungsfunktion aus mehreren in den Leitsätzen aufgeführten Gründen problematisch und kann leicht zu Unklarheiten bei den Zielsetzungen sowie zu Interessenkonflikten zwischen den verschiedenen Staatsgewalten führen. Eine Trennung zwischen Politik und Eigentum verhindert nicht zwangsläufig die notwendige Koordination zwischen den zuständigen Stellen. Sie stellt die Rolle des Staates als Eigentümer besser heraus und stärkt die Transparenz bei der Festlegung der Ziele, der Ergebniskontrolle und der Gewährleistung der Politikkohärenz, insbesondere im Hinblick auf die Nachhaltigkeit.
Um Interessenkonflikten vorzubeugen, ist es notwendig, auch eine klare und transparente Trennung zwischen der Eigentümerfunktion und sonstigen Organen der staatlichen Verwaltung vorzunehmen, die Kunden oder wichtige Zulieferer staatseigener Unternehmen sein können. Rechtliche sowie nicht-rechtliche Hindernisse einer fairen Auftragsvergabe sollten abgebaut werden. Bei der Umsetzung einer effektiven Trennung zwischen den verschiedenen Staatsfunktionen in Bezug auf staatseigene Unternehmen sollten sowohl wahrgenommene als auch reale Interessenkonflikte berücksichtigt werden.
III.B. Stakeholder und andere betroffene Akteure, darunter Konkurrenten, sollten die Möglichkeit haben, ihr Recht effektiv durch unparteiische Rechts-, Mediations- oder Schiedsverfahren geltend zu machen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte verletzt wurden. Die Rechtsform der staatseigenen Unternehmen sollte es staatseigenen Unternehmen gestatten, Insolvenzverfahren anzustrengen, und Gläubigern, ihre Forderungen einzuklagen.
Weder die staatseigenen Unternehmen noch der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner sollten vor gerichtlichen Klagen geschützt sein, falls sie beschuldigt werden, gegen das Gesetz verstoßen oder vertragliche Verpflichtungen missachtet zu haben. Stakeholder und andere betroffene Akteure, darunter Konkurrenten, sollten die Möglichkeit haben, ihr Recht geltend zu machen und in der Lage sein, staatseigene Unternehmen und den Staat als Eigentümer vor Gericht zu verklagen oder, sofern einvernehmlich vereinbart, auf alternative Streitbeilegungsmechanismen (z. B. Schiedsverfahren, Mediation) zurückzugreifen. Sie sollten außerdem in solchen Fällen vom Rechts- und Justizsystem fair und gerecht behandelt werden. Sie sollten in der Lage sein, dies zu tun, ohne eine negative Reaktion vonseiten der staatlichen Instanzen fürchten zu müssen, die die Eigentumsrechte an dem staatseigenen Unternehmen ausüben, das Gegenstand der Streitigkeiten ist. Staatseigene Unternehmen sollten zudem derselben Insolvenzordnung unterliegen wie vergleichbare konkurrierende privatwirtschaftliche Unternehmen.
III.C. Wenn staatseigene Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, sollten diese transparent und explizit ausgewiesen werden, um eine korrekte Zuordnung von Kosten und Einnahmen zu ermöglichen.
In Fällen, in denen staatseigene Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, ist es besonders wichtig, alle gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, ihre Beweggründe, ihren Umfang und die damit verbundene Vergütung oder Begünstigung vollständig offenzulegen. Eine strukturelle oder buchhalterische Trennung dieser Aktivitäten sollte den Prozess der korrekten und transparenten Identifizierung, Kostenberechnung und Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erleichtern.
Dabei gilt insbesondere:
III.C.1. In Bezug auf ihre Kosten und Einnahmen müssen hohe Transparenz- und Offenlegungsstandards aufrechterhalten werden.
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten transparent und explizit ausgewiesen und offengelegt werden. Idealerweise sollte eine buchhalterische, funktionale oder betriebliche Trennung vorgenommen werden, damit die verschiedenen Tätigkeiten gesondert erfasst werden können. Allerdings ist einzuräumen, dass eine strukturelle Trennung nicht immer durchführbar ist und, sofern sie durchführbar ist, manchmal wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies hängt davon ab, welche Produktionsfaktoren, darunter Technologie, Investitionsgüter und Humankapital, die einzelnen staatseigenen Unternehmen einsetzen. Die Kosten und Nutzen einer strukturellen Trennung sollten sorgfältig gegen die Kosten und Nutzen verhaltensorientierter Maßnahmen abgewogen werden.
Wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in andere wirtschaftliche Tätigkeiten integriert sind, werden die Kosten, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in der Regel geteilt. Die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen erfordert daher ein hohes Maß an Transparenz und Offenlegung in Bezug auf die Kostenstruktur. Dieser Aspekt wird noch verstärkt, wenn staatseigene Unternehmen staatliche Subventionen oder eine andere Vorzugsbehandlung erhalten. Die Kosten und Vermögenswerte sollten eindeutig zwischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und (anderen) wirtschaftlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden, um marktverzerrende Quersubventionen zwischen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und anderen Arten von Tätigkeiten zu vermeiden.
III.C.2. Die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Nettokosten sollten gesondert finanziert werden, verhältnismäßig sein und offengelegt werden, um sicherzustellen, dass die Vergütung nicht für Quersubventionen verwendet wird.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen mit privaten Anbietern sicherzustellen, müssen staatseigene Unternehmen für die Erfüllung gemeinschaftlicher Verpflichtungen angemessen vergütet werden. Dabei müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sowohl eine übermäßige als auch eine unzureichende Vergütung zu vermeiden. Wenn staatseigene Unternehmen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine übermäßige Vergütung erhalten, kann sich dies negativ auf die Effizienz auswirken und auf eine effektive Subventionierung ihrer wettbewerblichen Aktivitäten hinauslaufen, was zu Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen gegenüber privaten Anbietern führt. Eine unzureichende Vergütung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen kann hingegen die Überlebensfähigkeit des Unternehmens gefährden und es gegenüber Wettbewerbern benachteiligen.
Es ist daher wichtig, dass die mit der Erfüllung gemeinschaftlicher Verpflichtungen verbundenen Nettokosten klar ausgewiesen, offengelegt und auf der Grundlage spezifischer rechtlicher Bestimmungen und/oder vertraglicher Mechanismen, wie Geschäftsführungs- oder Dienstleistungsverträgen, entsprechend vergütet werden. Damit verbundene Finanzierungsvereinbarungen sollten ebenfalls veröffentlicht werden. Die Vergütung sollte so strukturiert sein, dass Marktverzerrungen vermieden werden. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Unternehmen neben den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Es ist wichtig, dass die den staatseigenen Unternehmen gewährte Vergütung den Nettokosten klar definierter gemeinschaftlicher Verpflichtungen entspricht und nicht dafür verwendet wird, finanzielle oder betriebliche Ineffizienzen zu kompensieren. Vergütungen sollten ausschließlich für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und niemals für andere wirtschaftliche Tätigkeiten staatseigener Unternehmen verwendet werden, auch nicht auf anderen Märkten, oder zur Quersubventionierung anderer staatseigener Unternehmen oder privater Unternehmen. Die Finanzierung und die Erfüllung gemeinschaftlicher Verpflichtungen sollten im Rahmen des allgemeinen Leistungsmonitorings evaluiert und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Eine unabhängige Aufsicht durch die zuständigen staatlichen Kontrollinstanzen und Monitoring sollten sicherstellen, dass die Finanzierungsvereinbarungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf klaren Zielen und Vorgaben beruhen, verhältnismäßig und transparent sind und auf effektiv angefallenen Kosten, einschließlich Kapitalkosten, basieren.
III.D. Grundsätzlich sollten staatseigene Unternehmen nicht dazu genutzt werden, andere gewerbliche Unternehmen zu subventionieren oder ihnen Vorteile zu gewähren. Wenn staatseigene Unternehmen genutzt werden, um im Einklang mit ihren öffentlichen Politikzielen Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren, sollte sichergestellt werden, dass: 1. die Unterstützungsmaßnahmen mit den geltenden Wettbewerbs- und Handelsregeln im Einklang stehen, 2. die Unterstützungsmaßnahmen und ihre Finanzierung klar definiert und öffentlich bekannt gemacht werden und 3. die Unterstützungsmaßnahmen andere gewerbliche Unternehmen nicht unfair benachteiligen.
Grundsätzlich sollten staatseigene Unternehmen nicht genutzt werden, um gewerbliche Unternehmen zu subventionieren. Geschieht es dennoch, sollte sichergestellt werden, dass etwaige Unterstützungsmaßnahmen sowohl transparent als auch mit den Handels- und Wettbewerbsverpflichtungen vereinbar sind.
Staatliche Verpflichtungen können staatseigene Unternehmen jedoch manchmal dazu veranlassen, anderen gewerblichen Unternehmen Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Bei der Entscheidung, ob staatseigenen Unternehmen eine solche Rolle zugewiesen werden soll, sollten ähnliche Überlegungen berücksichtigt werden, wie sie in Leitsatz I.A dargelegt sind, nämlich den langfristigen Wert dieser Unternehmen auf effiziente und nachhaltige Weise zu maximieren. Derartige Verpflichtungen sollten nicht zu unfairen Nachteilen führen, die ohne rechtliche Grundlage oder unverhältnismäßig wären.
Zu den Vorteilen, die Anlass zur Sorge geben könnten, zählen Subventionen wie z. B. günstige Kredite, Kreditbürgschaften, Investitionen oder Eigenkapitalbeteiligungen sowie Sachleistungen oder unter dem Marktpreis liegende Preise, z. B. für Energieinputs, Immobilien, Informationstechnologien, Infrastruktur oder Zugang zu Daten und Informationsressourcen. Die Unterstützung durch staatseigene Unternehmen sollte mit den geltenden Regeln im Einklang stehen. Wenn die für öffentliche Politikziele durch staatseigene Unternehmen gewährte Unterstützung sicherstellen soll, dass Waren und Dienstleistungen, für die es keinen kommerziellen Markt gibt oder die der private Sektor nicht anzubieten bereit ist, bereitgestellt werden, dürften sich normalerweise keine Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbsumfelds ergeben. Bei Interventionen auf Märkten, auf denen tatsächlich oder potenziell Wettbewerb herrscht, müssen die Auswirkungen auf die Markteffizienz und die damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten sorgfältig geprüft werden. Dementsprechend sollten Subventionen oder Vorteile, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung öffentlicher Politikziele gewährt werden, auch von den betreffenden staatseigenen Unternehmen offengelegt werden.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Gesetzen, Regelungen und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen. Die Zuteilung von Zuschüssen, Darlehen oder sonstigen Vorteilen an Unternehmen kann mit den internationalen Handels- und Investitionsregeln unvereinbar sein und die Wettbewerbsneutralität beeinträchtigen.
III.E. Der Staat sollte staatseigene Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht von der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften und marktbasierten Mechanismen befreien. Er sollte außerdem Steuer-, Schulden- und Regulierungsneutralität gewährleisten, um eine ungebührliche Diskriminierung zwischen staatseigenen Unternehmen und ihren Konkurrenten zu verhindern.
Wenn staatseigene Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten Ausnahmen rechtlicher oder praktischer Natur in Bezug auf Gesetze und Vorschriften, die normalerweise für privatwirtschaftliche Unternehmen gelten, vermieden werden (z. B. Steuergesetze, Verwaltungsvorschriften, wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, Insolvenzvorschriften ebenso wie Raumordnungsvorschriften und baurechtliche Bestimmungen).
Staatseigene Unternehmen und private Anbieter sollten generell gleichbehandelt werden, auch bei den Regeln für die Inländerbehandlung und den Marktzugang. Hierzu zählen gegebenenfalls die OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (OECD Declaration on International Investment and Multinational Enterprises), der https://www.oecd.org/investment/codes.htm OECD-Kodex der Liberalisierung der laufenden unsichtbaren Operationen (OECD Code of Liberalisation of Current Invisible Operations [OECD/LEGAL/0001]) und der OECD-Kodex der Liberalisierung des Kapitalverkehrs (OECD Code of Liberalisation of Capital Movements [OECD/LEGAL/0002]).
Wenn staatseigene Unternehmen aufgrund der staatlichen Beteiligung von unrechtmäßigen Vorteilen profitieren (z. B. Vorzugsbehandlung und Schutz vor Regulierung [regulatory insulation], weiche Budgetrestriktionen sowie Zugang zu expliziten oder impliziten staatlichen Garantien und Finanzierungen unter Marktpreis), reagieren sie möglicherweise auch weniger auf marktbasierte Mechanismen (z. B. CO2‑Bepreisung oder Emissionshandel, die auf eine Verringerung der CO2-Emissionen abzielen). Dasselbe gilt, wenn Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln nicht eingehalten werden, was den Wettbewerb ebenfalls beeinträchtigen kann.
III.F. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten den üblichen Marktbedingungen unterliegen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Fremd- und Eigenfinanzierung.
Unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens aus dem Staatshaushalt, von anderen staatseigenen Unternehmen oder über den Markt finanziert werden, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen, darunter der Kauf und Verkauf aller Waren und Dienstleistungen, sowie die Bedingungen für die Vergabe und den Bezug von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen marktüblich sind.
Dabei gilt insbesondere:
III.F.1. Alle Geschäftsbeziehungen staatseigener Unternehmen, einschließlich der Beziehungen zu Finanzinstituten, sollten rein kommerzieller Natur sein.
Die Gläubiger gehen manchmal davon aus, dass die Schulden staatseigener Unternehmen implizit durch eine staatliche Bürgschaft abgesichert sind. Diese Situation hat in vielen Fällen zu einem besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln oder künstlich niedrigen Finanzierungskosten geführt, was die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt. Überdies besteht in Ländern, in denen staatliche Finanzinstitute oder staatseigene institutionelle Anleger in der Regel die größten Kreditgeber staatseigener Unternehmen sind, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ein großes Potenzial für Interessenkonflikte. Durch die Fokussierung auf Finanzinstitute und institutionelle Anleger in Staatsbesitz können staatseigene Unternehmen einer besonders wichtigen Form marktseitiger Kontrolle und marktseitigen Drucks entzogen sein, was ihre Anreizstruktur verzerrt und zu Überschuldung, Ressourcenvergeudung und Marktverzerrungen führt.
Es bedarf einer klaren Trennung zwischen den Verpflichtungen des Staates und staatseigener Unternehmen gegenüber den Gläubigern. Es sollten Mechanismen für die Bewältigung von Interessenkonflikten entwickelt werden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Beziehungen, die staatseigene Unternehmen zu Banken und sonstigen Finanzinstituten und institutionellen Anlegern in Staatsbesitz sowie zu anderen staatseigenen Unternehmen unterhalten, rein kommerzieller Natur sind. Staatseigene Banken sollten staatseigenen Unternehmen Kredite zu den gleichen Bedingungen gewähren wie privatwirtschaftlichen Unternehmen. Ferner könnte vorgesehen werden, die Mitgliedschaft von Angehörigen der Boards staatseigener Unternehmen in den Boards staatseigener Banken zu begrenzen und sorgfältig zu überwachen.
Wenn der Staat staatseigenen Unternehmen effektiv Bürgschaften als Ausgleich dafür gewährt, dass er sie nicht mit Eigenkapital ausstatten kann, können zusätzliche Probleme auftreten. Der Staat sollte grundsätzlich für Verbindlichkeiten staatseigener Unternehmen nicht automatisch bürgen. Darüber hinaus sollten Verhaltensregeln (fair practices) für die Offenlegung und die Vergütung von Staatsbürgschaften ausgearbeitet werden, und die staatseigenen Unternehmen sollten dazu ermutigt werden, sich Finanzmittel auf den Kapitalmärkten zu beschaffen. Was die gewerblichen Kreditgeber anbelangt und um das Problem der impliziten staatlichen Bürgschaften zu bewältigen, sollte der Staat allen Marktteilnehmern verdeutlichen, dass er nicht für die von staatseigenen Unternehmen aufgenommenen Schulden bürgt, und er sollte alle Maßnahmen transparent machen, die er u. U. in einer Krisensituation oder Notlage ergreifen könnte. Zudem sollte in Erwägung gezogen werden, staatseigene Unternehmen, die bei gleichen Bedingungen niedrigere Finanzierungskosten haben als privatwirtschaftliche Unternehmen, zu Ausgleichszahlungen an die öffentliche Hand zu verpflichten.
Die Beziehungen eines staatseigenen Unternehmens zu anderen Geschäftspartnern, einschließlich anderer staatseigener Unternehmen, sollten fremdvergleichskonform sein und auf kommerziellen Erwägungen beruhen und keinesfalls einer Quersubventionierung anderer staatseigener Unternehmen oder privater Rechtsträger gleichkommen.
III.F.2. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten keine direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung, die einen Vorteil gegenüber privaten Anbietern verschafft, erhalten oder gewähren; das gilt beispielsweise für bevorzugte Fremd- oder Eigenfinanzierung, Bürgschaften, steuerliche Vorzugsbehandlung oder Handelskredite zu vergünstigten Bedingungen.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten staatseigene Unternehmen und private Anbieter unter gleichen Umständen einer gleichen bzw. äquivalenten finanziellen und steuerlichen Behandlung unterliegen. Es sollte nicht die Erwartung geweckt werden, dass staatseigene Unternehmen sich ihren staatsnahen Status zunutze machen können, um Steuerrückstände anzuhäufen oder von einer laxen Durchsetzung der Steuerregeln zu profitieren.
Staatseigene Unternehmen sollten generell nicht von nicht marktkonformen Finanzierungsvereinbarungen mit anderen staatseigenen Unternehmen oder dem Staat profitieren, wie Handelskrediten oder Eigenkapitalspritzen zu günstigeren als den Marktbedingungen. Sofern sie nicht vollständig mit den regulären Corporate-Governance-Praktiken übereinstimmen, kommen derartige Vereinbarungen vergünstigten Finanzierungskonditionen gleich. Der Staat sollte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Transaktionen zwischen staatseigenen Unternehmen unter rein marktüblichen Bedingungen erfolgen. Des Weiteren sollte der Staat darauf achten, dass staatseigene Finanzinstitute keine mit den Marktbedingungen unvereinbaren Vorteile gewähren. So sollten staatseigene Finanzinstitute beispielsweise keine Kredite oder Finanzierungen unterhalb des Marktniveaus vergeben. Außerdem sollten die staatlichen Kapitalspritzen aus staatlichen Investmentfonds nicht zu marktunüblichen Bedingungen bereitgestellt oder aufrechterhalten werden. Zusätzliche Leitlinien in Bezug auf implizite oder explizite Garantien sind Leitsatz III.F.1 zu entnehmen.
Punktuelle staatliche Unterstützungsmaßnahmen (z. B. in Form von unter dem Marktpreis liegenden Finanzierungen oder Eigenkapitalspritzen), die durch eine Krise oder einen Notfall erforderlich werden, sollten sich am Grundsatz der Wettbewerbsneutralität orientieren, wonach Krisenmaßnahmen transparent, zielgerichtet und zeitlich befristet sind, den Handel und Wettbewerb nicht verzerren sollten und mit den längerfristigen Zielen im Einklang stehen. Staatliche Eigentümer sollten sich bei der staatlichen Soforthilfe an international bewährte Praktiken halten und u. a. Alternativen erörtern, ermitteln und/oder vorschlagen, die weniger wettbewerbsverzerrend sind und es den Politikverantwortlichen ermöglichen, dasselbe Ziel zu erreichen. Punktuelle Unterstützungsmaßnahmen sollten immer einen transparenten Ausstiegsplan vorsehen.
Die Wettbewerbsneutralität sollte gemäß der OECD-Empfehlung für Wettbewerbsneutralität (OECD Recommendation on Competitive Neutrality) sichergestellt werden.
III.F.3. Für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sollten staatseigene Unternehmen keine Sachleistungen wie Güter, Energie, Wasser, Immobilien, Datenzugang, Grund und Boden oder Arbeit oder Vereinbarungen (z. B. in Bezug auf Wegerechte oder Konzessionen) zu Preisen oder Bedingungen erhalten oder bereitstellen, die günstiger sind als die für private Konkurrenten geltenden Bedingungen.
Staatseigene Unternehmen sollten weder Sachleistungen wie Immobilien, Waren oder Dienstleistungen, noch Zugang zu Daten und Informationsquellen oder Infrastrukturen zu Preisen oder Bedingungen erhalten oder bereitstellen, die günstiger sind als jene, die für private Konkurrenten gelten, die im Einklang mit kommerziellen Erwägungen den Fremdvergleichsgrundsatz einhalten. Vergütungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bilden eine Ausnahme. Staatseigene Unternehmen und Unternehmen des privaten Sektors sollten Konzessionen zu gleichen Bedingungen aushandeln und erhalten.
III.F.4. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen sollten darauf ausgerichtet sein, nachhaltige Renditen zu erzielen, die mit denen konkurrierender unter ähnlichen Bedingungen tätiger Privatunternehmen vergleichbar sind. Dies gilt nicht für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.
Es sollte davon ausgegangen werden, dass staatseigene Unternehmen mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten langfristig Renditen erzielen, die mit denen von Konkurrenzunternehmen, die unter ähnlichen Bedingungen tätig sind, vergleichbar sind. Dies bedeutet nicht, dass die Renditen staatseigener Unternehmen und privater Unternehmen unbedingt identisch sein sollten.
Die Renditen müssen über einen langen Zeitraum betrachtet werden, wobei der gesamte Lebenszyklus der Produkte zu berücksichtigen ist, da selbst bei privatwirtschaftlichen Unternehmen, die in einem höchst wettbewerbsorientierten Umfeld tätig sind, die Renditen auf kurze und mittlere Sicht recht unterschiedlich ausfallen können und private Unternehmen diese Kosten zunehmend auf freiwilliger Basis und manchmal auch gezwungenermaßen mit einkalkulieren. Im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten sollte für das aus dem Staatshaushalt bereitgestellte Eigenkapital vorab eine zu erreichende Mindestrendite festgelegt werden, die mit der von privatwirtschaftlichen Unternehmen unter ähnlichen Umständen erzielten Rendite im Einklang steht. Einige Staaten gestatten niedrigere Renditen, um Unregelmäßigkeiten in der Bilanz, wie beispielsweise einen vorübergehenden Bedarf an hohen Investitionsausgaben, auszugleichen. Diese Praxis ist in anderen Teilen des Unternehmenssektors nicht unüblich und stellt bei sorgfältiger Kalibrierung keine Verletzung von Praktiken dar, die mit der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einklang stehen. Andere Staaten senken dagegen die Renditeanforderungen, um staatseigene Unternehmen dafür zu vergüten, dass sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen. Diese Strategie sollte nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Senkung der Renditeanforderungen direkt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zusammenhängt. Das Renditeziel sollte im Einklang mit Leitsatz I.A dem Risikoprofil und der Kapitalstruktur des staatseigenen Unternehmens entsprechen.
III.G. Wenn sich staatseigene Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, sei es als Bieter oder Auftraggeber, sollten die damit verbundenen Verfahren offen und wettbewerblich sein, auf fairen und objektiven Auswahlkriterien beruhen, die Diversifizierung der Bezugsquellen fördern und durch angemessene Integritäts- und Transparenzstandards gesichert sein, die gewährleisten, dass staatseigene Unternehmen und ihre potenziellen Zulieferer oder Wettbewerber keine ungerechtfertigten Vor- oder Nachteile erfahren.
Die Beteiligung staatseigener Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe ist für Staaten problematisch, die bestrebt sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die Gesetzesbestimmungen sollten grundsätzlich faire, offene und transparente Ausschreibungsverfahren vorsehen, die der OECD-Empfehlung zu öffentlicher Beschaffung (OECD Recommendation on Public Procurement [OECD/LEGAL/0411]) entsprechen. Ob sich solche Regeln auf das Beschaffungswesen staatlicher Stellen beschränken oder auch staatliche Unternehmen erfassen, ist von Land zu Land unterschiedlich. In beiden Fällen ist es wichtig, dass staatseigene Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen, unter denen sie sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, transparent kommunizieren. Wenn sich staatseigene Unternehmen an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen, sei es als Bieter oder Auftraggeber, sollten die damit verbundenen Verfahren transparent und wettbewerblich sein und auf fairen und objektiven Auswahlkriterien beruhen, die Diversifizierung der Bezugsquellen fördern und durch angemessene Integritätsstandards gesichert sein. Im Allgemeinen lassen sich die Aktivitäten staatseigener Unternehmen in zwei Kategorien einteilen: Aktivitäten für den Verkauf bzw. Weiterverkauf und Aktivitäten für die Erfüllung eines staatlichen Ziels. In Fällen, in denen ein staatseigenes Unternehmen ein staatliches Ziel erfüllt, oder eine bestimmte Aktivität einem solchen Ziel dient, sollte das staatseigene Unternehmen öffentliche Vergabeverfahren anwenden, die Best Practices entsprechen. Für Monopole, die von staatseigenen Unternehmen verwaltet werden, sollten dieselben Beschaffungsregeln gelten wie für den Sektor Staat. Staatseigene Unternehmen sollten als Auftraggeber dazu ermutigt werden, offene Ausschreibungen zu verwenden. Um sicherzustellen, dass sie keinen ungebührlichen Nachteilen ausgesetzt sind, wenn sie in ihrem Marktsegment mit privatwirtschaftlichen Unternehmen konkurrieren, sollten sie jedoch bei der Wahl der für ihre kommerziellen Aktivitäten angemessenen Beschaffungsmethode über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen. Der Einsatz digitaler Technologien, wie z. B. E-Procurement, kann gefördert werden, um Transparenz und Integrität zu steigern.
III.H. Wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen Auswirkungen auf Handel, Investitionen oder Wettbewerb haben, sollten all ihre Geschäftstätigkeiten, mit Ausnahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, auf kommerziellen Erwägungen beruhen. Sie sollten ihre gesamte Geschäftstätigkeit im Einklang mit verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln und hohen Integritätsstandards durchführen.
Dieser Leitsatz befasst sich speziell mit den Maßnahmen oder Aktivitäten staatseigener Unternehmen im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns. Immer mehr wirtschaftliche Tätigkeiten staatseigener Unternehmen haben Auswirkungen auf Handel, Investitionen und Wettbewerb oder könnten diese beeinflussen. Die Länder sollten aufmerksam verfolgen, welchen Einfluss ihre staatseigenen Unternehmen längerfristig auf Handel, Investitionen und Wettbewerb haben, und sie sollten jede Form von Marktverzerrung vermeiden, insbesondere wenn die staatlichen Eigentümer ihren staatseigenen Unternehmen auf dem inländischen Markt eine günstige Position verschaffen, die Letztere nutzen können, um auf anderen verbundenen Märkten einen Wettbewerbsvorteil zu erhalten.
Da staatseigene Unternehmen für die meisten nationalen Volkswirtschaften und Sektoren, die wesentliche Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, wie z. B. Verkehr, öffentliche Versorgungsbetriebe und Finanzen, von entscheidender Bedeutung sind, kann die Konzentration staatseigener Unternehmen in diesen Sektoren direkte Auswirkungen auf die Wettbewerbslandschaft haben. Erstens spielen staatliche Eingriffe in diesen Sektoren, insbesondere den Industriesektoren, in den internationalen Wertschöpfungsketten eine bedeutende vor- und nachgelagerte Rolle. Zweitens zeichnen sich die meisten dieser Sektoren durch eine lebhafte grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit aus. Drittens agieren staatseigene Unternehmen in den Netzindustrien häufig als vertikal integrierte Strukturen mit Monopolen in Teilen ihrer Wertschöpfungsketten. Das heißt, sie können in einer Reihe von Geschäftstätigkeiten Einfluss auf die Marktzutrittsbedingungen potenzieller Wettbewerber haben.
Zugleich ist eine weitere Nuancierung hinsichtlich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich. Als Ausnahme von der allgemeinen Regel sollte die Anforderung, kommerzielle Erwägungen zu berücksichtigen, nicht gelten, wenn ein staatseigenes Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ausübt. Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten staatseigene Unternehmen bei ihren Einkäufen nicht diskriminieren und dürfen bei ihren Verkäufen nur dann diskriminieren, wenn dies aufgrund der Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Wegen einer Erörterung des öffentlichen Beschaffungswesens vgl. Leitsatz III.G und die OECD-Empfehlung zu öffentlicher Beschaffung (OECD Recommendation on Public Procurement). Alle wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten sollten im Einklang mit den einschlägigen OECD-Standards zugunsten von Integrität und verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln durchgeführt werden.