Der Staat übt seine Eigentumsrechte an staatseigenen Unternehmen im Interesse der Öffentlichkeit aus. Er sollte die Beweggründe, die staatliche Unternehmensbeteiligungen rechtfertigen, sorgfältig evaluieren und offenlegen und sie in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterziehen.
I.A. Das oberste Ziel der staatlichen Beteiligung an Unternehmen sollte darin bestehen, den langfristigen Wert dieser Unternehmen für die Gesellschaft auf effiziente und nachhaltige Weise zu maximieren.
I.B. Der Staat sollte eine Eigentümerpolitik ausarbeiten. Darin sollten u. a. die allgemeinen Beweggründe und Ziele für staatliche Unternehmensbeteiligungen, die Rolle des Staates und anderer Anteilseigner bei der Corporate Governance staatseigener Unternehmen, die Umsetzung dieser Eigentümerpolitik sowie die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der an der Umsetzung beteiligten staatlichen Stellen definiert werden.
I.C. Die Eigentümerpolitik sollte einer angemessenen Rechenschaftspflicht gegenüber den maßgeblichen Vertretungsorganen unterliegen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Der Staat sollte seine Eigentümerpolitik in regelmäßigen Abständen überprüfen und ihre Umsetzung evaluieren.
I.D. Der Staat sollte die Beweggründe für die Beteiligung an einzelnen staatseigenen Unternehmen definieren und sie in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterziehen. Die Beweggründe für Unternehmensbeteiligungen und alle öffentlichen Politikziele, die einzelne staatseigene Unternehmen oder Gruppen von staatseigenen Unternehmen erreichen sollen, sollten klar mit ihrer Hauptgeschäftstätigkeit verknüpft sein, von den zuständigen Behörden vorgegeben und der Öffentlichkeit gegenüber offengelegt werden.