Jugendliche Arbeitnehmer*innen: „Jugendliche Arbeitnehmer*innen“ bezieht sich auf Personen, die das gesetzliche Mindestalter für Beschäftigung von üblicherweise 15 Jahren erreicht haben, aber unter 18 Jahre alt sind (ILO, 2020[37]).
Kinderarbeit: Die ILO-Übereinkommen 138 und 182 definieren Kinderarbeit als Arbeit, welche Kinder ihrer Kindheit, ihres Potenzials und ihrer Würde beraubt sowie ihre physische und psychische Entwicklung schädigt, auch indem sie ihre Schulbildung beeinträchtigt: Kinderarbeit enthält Kindern die Möglichkeit des Schulbesuchs vor, zwingt sie, die Schule frühzeitig zu verlassen oder hält sie dazu an, Schule mit extrem langer und harter Arbeit zu verbinden (ILO, o. J.[6]; o. J.[7]). Die Definition von Kinderarbeit stellt sowohl auf das Alter des Kindes als auch auf die Art der geleisteten Arbeit ab (ILO/IOE, 2015[5]).
Menschenhandel, einschließlich Kinderhandel: Menschenhandel kann Zwangsarbeit zur Folge haben. Er umfasst die Verbringung von Personen, häufig über internationale Grenzen hinweg, zum Zweck der Ausbeutung. Eine grundlegende Definition des Menschenhandels findet sich im „Palermo-Protokoll“ (2000) (VN, o. J.[38]). Ob Menschenhandel vorliegt, hängt von drei Elementen ab: Handlung, Mittel und Zweck (Ausbeutung). Eines der Mittel, die auf Menschenhandel hindeuten, ist die Nötigung. Dient sie (oder ein anderes Mittel) dazu, ein Opfer in eine Ausbeutungssituation zu bringen, liegt auch ohne tatsächliche Ausbeutung bereits ein Menschenhandelsdelikt vor. Kinderhandel ist jegliche Anwerbung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung.
Mindestalter: Das ILO-Übereinkommen Nr. 138 verpflichtet die Staaten, ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit festzulegen sowie nationale Maßnahmen zur Abschaffung von Kinderarbeit zu ergreifen. Es sieht ein Mindestalter von 15 Jahren für Arbeit im Allgemeinen und von 18 Jahren für gefährliche Arbeit vor, wobei Entwicklungsländer die Möglichkeit haben, übergangsweise ein Mindestalter von 14 Jahren festzulegen (ILO/IOE, 2015[5]).
Schlimmste Formen der Kinderarbeit: Das ILO-Übereinkommen Nr. 182 (ILO, o. J.[7]) unterscheidet vier Kategorien der schlimmsten Formen der Kinderarbeit:
alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;
das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;
Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. Gemäß dem Übereinkommen ist es Aufgabe der Staaten, genau zu prüfen und festzulegen, welche Tätigkeiten unter diese Kategorie fallen.
Zwangsarbeit und sklavereiähnliche Praktiken: Nach dem ILO-Übereinkommen 29 (ILO, o. J.[10]) ist Zwangsarbeit „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“. Auch Kinder gelten als von Zwangsarbeit betroffen, wenn sie selbst oder ihre Eltern Zwangsarbeit verrichten. Ob Zwangsarbeit vorliegt, hängt nicht von der ausgeübten Tätigkeit ab, sondern von der Art der Beziehung zwischen den Betroffenen und dem „Arbeitgeber“ (ILO, 2015[39]). Unter die sklavereiähnlichen Praktiken fallen z. B. Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft und Zwangsheirat.
Zwangsarbeit (von Kindern): Gemäß der operationalen Definition der ILO (ILO, 2012[40]) ist Zwangsarbeit von Kindern definiert als von Kindern verrichtete Arbeit, zu der die Eltern oder die Kinder selbst von einem Dritten (d. h. nicht von den Eltern) gezwungen werden, die sich direkt aus der Zwangsarbeit (im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 29) mindestens eines Elternteils ergibt, oder die einer der im ILO-Übereinkommen Nr. 182 aufgeführten schlimmsten Formen der Kinderarbeit entspricht: a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern zur Verwendung in bewaffneten Konflikten, b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen, c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind (ILO/Walk Free/IOM, 2022[15]; ILO, 2012[41]). Ein Zwang liegt vor, wenn das Kind oder seine Eltern während der Anwerbung des Kindes gezwungen werden, die Arbeit anzunehmen, wenn das Kind bereits arbeitet und genötigt wird, über die Einstellungsvereinbarung hinausgehende Arbeiten zu verrichten, oder wenn das Kind daran gehindert wird, die Arbeit zu verlassen (ILO, 2012[40]).