In diesem Kapitel wird die Rolle der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Bieterabsprachen thematisiert. Die Wettbewerbsbehörden können nicht alleine handeln: Beschaffungsstellen, Rechnungsprüfungsbehörden, die Finanzpolizei, Korruptionsbekämpfungsstellen und Staatsanwaltschaften können verdächtiges Verhalten beobachten und die Durchsetzung unterstützen. In diesem Kapitel werden die Vorteile, Voraussetzungen und Herausforderungen der Zusammenarbeit beleuchtet, wobei auf die Erfahrungen der sechs Länder zurückgegriffen wird. Es werden formelle und informelle Mechanismen der Zusammenarbeit beleuchtet und gemeinsame Herausforderungen sowie Lösungsvorschläge vorgestellt. In allen Ländern zeigten sich einige gemeinsame Probleme: die Bedeutung klarer Rechtsrahmen für den Informationsaustausch, der Wert formeller Vereinbarungen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit, die Bedeutung informeller und vertraulicher Kommunikationskanäle sowie die Notwendigkeit von Schulungen zur Erkennung und Meldung von Warnsignalen.
Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen in Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland und Rumänien
3. Institutionalisierung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Bieterabsprachen
Copy link to 3. Institutionalisierung der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von BieterabsprachenAbstract
3.1. Die Rolle und die Ziele der institutionalisierten Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Bieterabsprachen
Copy link to 3.1. Die Rolle und die Ziele der institutionalisierten Zusammenarbeit zur Bekämpfung von BieterabsprachenZusammenarbeit ist für die Aufdeckung und Verhinderung von Bieterabsprachen unverzichtbar. Wettbewerbsbehörden können nicht alleine handeln: Beschaffungsstellen, Rechnungsprüfungsbehörden, die Finanzpolizei, Korruptionsbekämpfungsstellen und Staatsanwaltschaften können verdächtiges Verhalten beobachten und die Durchsetzung unterstützen. Durch die Einrichtung formeller und informeller Kanäle für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch kann sichergestellt werden, dass Bedenken rechtzeitig gemeldet werden, und es können koordinierte Maßnahmen gegen das Risiko von Absprachen ergriffen werden. In diesem Kapitel werden die Vorteile, Voraussetzungen und Herausforderungen der Zusammenarbeit beleuchtet, wobei auf die Erfahrungen der sechs teilnehmenden Länder zurückgegriffen wird.
In Kapitel 2 wurde betont, dass Bedienstete im öffentlichen Beschaffungswesen und Bedienstete von anderen Durchsetzungsbehörden die wichtigsten Zielgruppen für von Sensibilisierungsmaßnahmen sind. Da sie nah am Beschaffungsprozess sind, eine Aufsichtsfunktion ausüben und verdächtiges Verhalten aufdecken können, sind sie wichtige Ansprechpartner für Wettbewerbsbehörden. Im Gegensatz zum Privatsektor (der das Ziel von Durchsetzungsmaßnahmen ist) können diese Behörden Partner der Wettbewerbsbehörden sein, indem sie Informationen weitergeben und Durchsetzungsmaßnahmen anstoßen. Gegebenenfalls können diese Informationen oder Beweise im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen parallel sowohl an die nationale Wettbewerbsbehörde als auch an die Europäische Kommission (GD COMP) weitergeleitet werden. In den folgenden Abschnitten geht es daher vor allem um die Zusammenarbeit mit diesen Akteuren.
Die Analyse beruht auf Diskussionen, die im Rahmen der Projekt-Workshops und Informationsgespräche mit nationalen Interessenträgern (siehe Tabelle A.A.2) geführt wurden. Durch diesen Austausch konnte das OECD-Team den Stand der Zusammenarbeit beurteilen, Hindernisse identifizieren und bewährte Verfahren sowie mögliche Verbesserungen aufzeigen.
3.2. Formelle und informelle Mechanismen der Zusammenarbeit
Copy link to 3.2. Formelle und informelle Mechanismen der ZusammenarbeitWettbewerbsbehörden schließen oft Vereinbarungen zur Zusammenarbeit oder Absichtserklärungen mit anderen öffentlichen Stellen ab, z. B. mit Vergabestellen, Rechnungsprüfungsbehörden oder Korruptionsbekämpfungsstellen. In Absichtserklärungen sind in der Regel Verpflichtungen enthalten, Informationen auszutauschen, sich in Fällen von gemeinsamem Interesse abzustimmen, Schulungen anzubieten und sich an gemeinsamen Initiativen zu beteiligen. Da es sich bei den betreffenden Informationen um vertrauliche Angaben handeln kann (zum Beispiel wenn es um laufende Ermittlungen, Dokumente zur Ausschreibung oder Unternehmensdaten geht), enthalten Absichtserklärungen in der Regel spezielle Klauseln zum Schutz (und in den meisten Fällen zur Geheimhaltung) geschäftssensibler oder vertraulicher Informationen. Absichtserklärungen sind in der Regel nicht rechtsverbindlich. Dennoch bieten sie einen institutionellen Rahmen und signalisieren die beiderseitige Absicht zur Zusammenarbeit.
In den meisten Projektländern gibt es Absichtserklärungen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, wobei der Grad der Formalisierung und der praktischen Umsetzung variiert.
In Bulgarien hat die Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (CPC) Vereinbarungen mit dem Nationalen Rechnungshof (NAO), der Kontrollagentur für öffentliche Finanzen (PFIA), der Vergabekontrollbehörde und der Generalstaatsanwaltschaft geschlossen. Diese Vereinbarungen enthalten Bestimmungen zur gegenseitigen Schulung, doch wurden diese bislang nur in begrenztem Umfang umgesetzt.
In Kroatien hat die kroatische Wettbewerbsagentur (CCA) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium geschlossen, wodurch die CCA Zugang zum elektronischen Register für das öffentliche Beschaffungswesen erhält. Die CCA hat außerdem eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft1 getroffen, um die Zusammenarbeit bei der Aufdeckung und Verfolgung von Bieterabsprachen zu verstärken. Dazu gehören gegenseitige technische Unterstützung, gemeinsame Schulungen und die Abstimmung bei öffentlichen Ausschreibungen.
In Zypern hat die Kommission für Wettbewerbsschutz (CPC) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium der Republik geschlossen, die gegenseitige Beratung, den zeitnahen Informationsaustausch in Angelegenheiten gemeinsamer Zuständigkeit, die Übermittlung einschlägiger Entscheidungen und Rechtsprechung zu Wettbewerbsverzerrungen im öffentlichen Beschaffungswesen sowie die gemeinsame Entwicklung von Aufklärungs- und Informationsinitiativen zur Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken bei öffentlichen Ausschreibungen vorsieht2.
In Griechenland hat die griechische Wettbewerbskommission (HCC) 2019 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der griechischen Behörde für das einheitliche öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet3.
In Rumänien wurde 2010 ein Modul zur Bekämpfung von Bieterabsprachen als behördenübergreifende Plattform4 zur Förderung der Zusammenarbeit eingerichtet. Es finden regelmäßig Treffen statt (darunter vier im Jahr 2023), um den Erfahrungsaustausch zu fördern und die Ermittlungsbemühungen zwischen den Einrichtungen zu koordinieren.
Auch wenn eine Vereinbarung besteht, ist das noch lange keine Garantie für Zusammenarbeit. Manche Absichtserklärungen werden aufgrund starrer Bestimmungen, mangelnder Akzeptanz der Einrichtungen oder fehlender Umsetzungsmaßnahmen nicht ausreichend genutzt. Die formelle Zusammenarbeit muss durch praktische operative Vorkehrungen (wie benannte Ansprechpartner oder Vorlagen für den Informationsaustausch) ergänzt werden, damit die Verpflichtungen auch in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.
Daher kann neben formellen Instrumenten auch die informelle Zusammenarbeit wichtig sein. Einige Wettbewerbsbehörden unterhalten informelle Kooperationskanäle mit Bediensteten im Beschaffungswesen und anderen Stellen. Die informelle Zusammenarbeit kann flexibler und bedarfsgerechter sein, da sie auf den Beziehungen zwischen den Bediensteten auf Arbeitsebene beruht und sich in der Regel organisch durch frühere Zusammenarbeit, persönliche Kontakte oder die Beteiligung an Taskforces und Arbeitsgruppen entwickelt. Zu den informellen Mechanismen können der Ad-hoc-Austausch von Informationen, die Verweisung von Fällen oder Expertenkonsultationen gehören. Zwar fehlt einer solchen Zusammenarbeit vielleicht die Struktur und Sichtbarkeit von Absichtserklärungen, doch kann sie in Kontexten, in denen das institutionelle Vertrauen stark ist und Vertraulichkeitsanforderungen eingehalten werden, durchaus wirksam sein. Die im Rahmen der Projektvorbereitung befragten Interessenträger betonten, dass informelle Kanäle und zwischenmenschliches Vertrauen besonders wertvoll seien.
Beide Formen der Zusammenarbeit (formell und informell) haben Vor- und Nachteile. Formelle Vereinbarungen sorgen für Vorhersehbarkeit und institutionelle Rechenschaftspflicht, während der informelle Austausch Flexibilität und Reaktionsfähigkeit ermöglicht. Im Idealfall sollten die Wettbewerbsbehörden einen zweigleisigen Ansatz verfolgen: Einerseits sollten sie formelle Vereinbarungen zur Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit sicherstellen, andererseits eine Kultur des routinemäßigen und informellen Austauschs auf operativer Ebene fördern. Durch diese Kombination kann sichergestellt werden, dass Kanäle für die Zusammenarbeit nicht nur geschaffen, sondern auch aktiv genutzt werden.
3.3. Erkenntnisse aus den Informationsgesprächen zur Zusammenarbeit
Copy link to 3.3. Erkenntnisse aus den Informationsgesprächen zur ZusammenarbeitDas OECD-Team führte in den sechs Ländern Informationsgespräche mit Wettbewerbs- und Beschaffungsbehörden, Aufsichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft durch. Diese Interviews gaben Aufschluss darüber, wie die Zusammenarbeit in der Praxis funktioniert. Die Gespräche trugen dazu bei, institutionelle Stärken und Erfolge, Hindernisse beim Informationsaustausch sowie Möglichkeiten für eine systematischere und nachhaltigere Zusammenarbeit zu ermitteln.
Im Folgenden werden in einer länderbezogenen Übersicht die wichtigsten Erkenntnisse aus diesen Gesprächen zusammengefasst. In jedem Unterabschnitt werden die bestehenden spezifischen Mechanismen, die gemeldeten Herausforderungen und die möglichen Wege zur Stärkung der Zusammenarbeit beleuchtet.
3.3.1. Österreich
In Informationsgesprächen mit der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) wurden mögliche Wege der Zusammenarbeit aufgezeigt. Die BBG erklärte, dass Verdachtsfälle von Absprachen zunächst an den Chief Compliance Officer und anschließend an die Rechtsabteilung der BBG weitergeleitet werden. Diese beurteilt, ob die Angelegenheit der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gemeldet werden sollte. In der Praxis erfolgt ein Großteil der Aufdeckungsarbeit anhand einer genauen Prüfung von Angeboten in sensiblen Märkten, die von wenigen großen Akteuren dominiert werden.
Die BBG verfügt über interne Kanäle zur Meldung von Verdachtsfällen und nutzt ein eigenes Whistleblowing-System. Allerdings ist ausschließlich die Rechtsabteilung zur Weitergabe von Informationen befugt; die operativen Abteilungen sind dazu nicht befugt. Die BBG betonte, dass gemäß geltendem Recht eine rechtskräftige Verurteilung Voraussetzung für die Aussetzung von Ausschreibungen oder den Ausschluss von Bietern sei, nicht jedoch ein bloßer Verdacht.
Die BBG bekundete Interesse an einer Fortbildung durch die BWB zum Erkennen von Mustern bei Bieterabsprachen bei Ausschreibungen und zur Klärung der Frage, unter welchen Umständen ein Ausschluss oder eine Selbstreinigung in Betracht kommen. Außerdem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, digitale Instrumente und Datenbanken zur Verbesserung der Aufdeckung einzusetzen, und das Fehlen einer zentralen Beschaffungsdatenbank wurde als großes Hindernis genannt.
Gespräche mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) haben bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit der BWB in der Praxis gut funktioniert. Dies gilt insbesondere für gemeinsame Ermittlungen, wie etwa im Fall des Kartells im Straßenbau, das in Abschnitt 1.4 erwähnt wurde. Die beiden Institutionen haben gemeinsame Durchsuchungen durchgeführt, die Ermittlungsaufgaben aufgeteilt und Beweise ausgetauscht. Es bestehen jedoch weiterhin Herausforderungen hinsichtlich der Behandlung von Kronzeugen und wichtigen Zeugen. Nach österreichischem Strafrecht hat die WKStA keinen Zugriff auf die Identität oder die Aussagen der Kronzeugen, die mit der BWB kooperieren, obwohl sie diese Informationen für ihre Verfahren möglicherweise benötigt. Die WKStA wies darauf hin, dass die Rechtssache C-2/235 des EuGH möglicherweise Klarheit hinsichtlich des Gleichgewichts zwischen den Vertraulichkeitsvorschriften der EU und der nationalen Strafverfolgung schaffen könnte.
Die WKStA wies zudem auf das Fehlen einer klaren Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit hin. Zwar gebe es informelle Kanäle, doch keine Vorschrift, wonach die WKStA und die AFCA verpflichtet wären, sich gegenseitig über Kartellfälle zu informieren. Die Bediensteten betonten, dass formelle Vereinbarungen oder Absichtserklärungen erforderlich seien, um die Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Sie schlugen einfache Rahmenvereinbarungen vor, die den Informationsaustausch, gegenseitige Schulungen und benannte Ansprechpartner umfassen.
Abgesehen von diesen konkreten Herausforderungen ist das Verhältnis insgesamt konstruktiv. Gemeinsame Schulungsaktivitäten sind bereits geplant, und beide Seiten zeigten sich offen für eine formelle Zusammenarbeit.
3.3.2. Bulgarien
An den Informationsgesprächen in Bulgarien nahmen die Kontrollagentur für öffentliche Finanzen (PFIA), die Vergabekontrollbehörde (PPA) und der BNAO (Nationale Rechnungsprüfungsstelle) teil. Jede Einrichtung spielt im Beschaffungszyklus eine spezielle Rolle.
In Bulgarien hat die CPC einen doppelten Auftrag: Sie setzt sowohl das Wettbewerbsrecht als auch das Vergaberecht und das Konzessionsrecht durch. Die CPC ist die Prüfungsinstanz für Rechtsbehelfe gegen die Rechtmäßigkeit von Vergabe- und Konzessionsentscheidungen gemäß dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen und dem Konzessionsgesetz.
Bei den Informationsgesprächen wurde betont, dass die formellen Kooperationsrahmen nicht ausreichend genutzt werden. Die Aufdeckung von Bieterabsprachen ist noch nicht fest in den täglichen Kontrollabläufen verankert; zusätzliche Schulungen, Kontakte und klarere Protokolle für die Zusammenarbeit mit der CPC vor Ort wären hilfreich.
Die PFIA führt nachträgliche Finanzprüfungen von Beschaffungsverfahren durch, häufig ein bis zwei Jahre nach der Auftragsvergabe. Die Prüfer konzentrieren sich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die öffentlichen Beschaffungsstellen. Sofern Verstöße in den Zuständigkeitsbereich der PFIA fallen, kann diese Sanktionen verhängen; liegen die Angelegenheiten außerhalb ihrer Zuständigkeit, leitet sie diese an die zuständige Stelle weiter (darunter die CPC oder die Staatsanwaltschaft). In der Praxis werden Fälle erst dann an die CPC weitergeleitet, wenn die PFIA ihre eigene Prüfung abgeschlossen hat (Berichtsentwurf, Einspruchsfrist und Abschlussbericht). Die PFIA informiert die CPC in früheren Phasen nicht. In jüngster Zeit gab es keine konkreten Verweisungen im Zusammenhang mit Bieterabsprachen, und in den nachträglich geprüften Dokumenten lassen sich nur selten Anzeichen für Kartellabsprachen erkennen.
Im Jahr 2017 wurde eine mehrseitige Absichtserklärung zum Informationsaustausch unterzeichnet, und im Jahr 2011 wurde in einer dreiseitigen Vereinbarung (PFIA-BNAO-CPC) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Bieterabsprachen eingehender geregelt. Beide Instrumente wurden jedoch nur in begrenztem Umfang eingesetzt. Die PFIA verwies auf den nachträglichen Charakter ihrer Arbeit, die von ihr bei der Weiterleitung von Fällen angewandten Beweisstandards sowie auf die engeren täglichen Kontakte zur Staatsanwaltschaft. Die PFIA hob praktische Erfordernisse hervor: 1) zusätzliche von der CPC durchgeführte Schulungen zu Warnsignalen für Bieterabsprachen und zu den Erwartungen hinsichtlich der Beweisführung sowie 2) einfache Muster für die Verweisung und Ansprechpartner.
Die PPA ist im Beschaffungszyklus in einer vorgelagerten Phase angesiedelt. Die Zusammenarbeit mit der CPC ist im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen verankert und wird durch eine derzeit in Überarbeitung befindliche Absichtserklärung ergänzt. Die PPA stellt der CPC Informationen zur Überwachung des Marktes zur Verfügung (z. B. Statistiken zu Beschwerden in Fällen der Vergabekontrolle). Sie bietet der CPC maßgeschneiderten Zugang zur nationalen Plattform für die elektronische Auftragsvergabe, einschließlich der von der CPC angeforderten Datenfelder. Auf der Plattform für die elektronische Auftragsvergabe werden Ausschreibungsinformationen zentralisiert und sind öffentlich zugänglich (grundlegende Felder). Obwohl die Öffentlichkeit nur eingeschränkt Zugang zu Daten hat (z. B. Anzahl der Bieter, Zuschlagspreis), kann die CPC auf Anfrage die vollständigen Ausschreibungsdaten (einschließlich der Identität der Bieter, der Gebotspreise und der Metadaten) einsehen. Derzeit werden technische Lösungen ausgearbeitet, um diesen Zugang zu optimieren.
Seit Mitte 2024 unterliegen alle Verfahren mit einem Auftragswert von über 5 Mio. BGN einer Ex-ante-Kontrolle durch die PPA, die sich auf die Ausgestaltung der Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und die Bewertungsmethodik konzentriert und zum Ziel hat, Hindernisse für die Beteiligung zu beseitigen. Die PPA führt zudem stichprobenartige nachträgliche Kontrollen sowie obligatorische Überprüfungen durch (z. B. werden Ausschreibungen mit nur einem Angebot systematisch markiert). Im Rahmen des Nationalen Aufbau- und Resilienzplans geht die PPA gegen das Phänomen der Einzelangebote vor und kontaktiert Unternehmen, um die Gründe für deren Nichtbeteiligung zu ermitteln (als Gründe wurden unter anderem rechtliche Unsicherheiten, komplexe Dokumentationsanforderungen, niedrige geschätzte Auftragswerte und unzureichende Marktforschung genannt).
Die PPA sieht Möglichkeiten zur Vertiefung der praktischen Zusammenarbeit mit der CPC durch 1) regelmäßige Fallbesprechungen, 2) Schulungen für öffentliche Beschaffungsstellen und Unternehmen zu Wettbewerbsrisiken im Zusammenhang mit Bieterabsprachen und Warnsignalen sowie 3) regelmäßige Kontaktstellen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen und offenen Stellen ist ein Personalaustausch derzeit nicht möglich. Die PPA befürwortet häufigere Treffen aller für die Aufsicht über das Beschaffungswesen zuständigen Stellen, um Terminologie, Vorgehensweisen und Erwartungen aufeinander abzustimmen.
Der BNAO beteiligt sich an zwei Rahmenvereinbarungen zur Zusammenarbeit mit dem CPC: einer Vereinbarung zwischen mehreren Parteien aus dem Jahr 2017 (zu allgemeineren Themen) und einer Vereinbarung zwischen drei Parteien aus dem Jahr 2011 (CPC-BNAO-PFIA), die auf Bieterabsprachen ausgerichtet ist. Letztere gilt zwar nach wie vor als inhaltlich angemessen, wird in der Praxis jedoch aufgrund der hohen Arbeitsbelastung und des Fehlens regelmäßiger Anlässe für eine Einbindung weitgehend „nicht genutzt“. Die Prüfungen des BNAO beziehen sich auf das Verhalten der öffentlichen Beschaffungsstellen, nicht auf das Verhalten der Bieter. Infolgedessen werden bei Prüfungen nur selten Anzeichen für Bieterabsprachen festgestellt, obwohl die Prüfer bei Bedarf uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen haben. In einem Fall wiesen zwei Angebote identische Formatierungen und Fehler auf, was Misstrauen weckte.
Der BNAO schlug vor, die Zusammenarbeit folgendermaßen fortzusetzen: 1) Präsentationen der CPC zu abgeschlossenen Fällen von Bieterabsprachen vor Prüfern und Sachverständigen der PFIA, 2) kleine Expertenworkshops (über Schulungen hinaus) zur Erörterung konkreter Fälle, 3) benannte Verbindungsbeamte in jeder Einrichtung zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit sowie 4) die Erprobung digitaler Prüfinstrumente im Zuge der Weiterentwicklung des elektronischen Beschaffungswesens. Er wies auch darauf hin, dass öffentliche Beschaffungsstellen mitunter davon absehen, die CPC zu benachrichtigen, um eine vermeintliche Beeinträchtigung der Auftragsausführung zu vermeiden, und dass es keine gesetzliche Frist für die Meldung von Verdachtsfällen gibt.
Bei PFIA, PPA und BNAO waren sich die Befragten über drei Prioritäten einig: 1) die Umsetzung bestehender Absichtserklärungen durch einfache, sofort einsetzbare Verfahren (Muster für Verweisungen, Kontaktdaten), 2) regelmäßige, von der CPC geleitete Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, die auf die jeweilige Rolle der einzelnen Einrichtungen zugeschnitten sind (Ex-ante-Prüfungen der Konzeption, Ex-post-Prüfungen, Finanzkontrollen) sowie 3) einen optimierten Datenzugriff für die CPC auf die Plattform für die elektronische Auftragsvergabe, verbunden mit klaren Vorschriften zur Vertraulichkeit und Nutzung.
3.3.3. Kroatien
An den Gesprächen waren die Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (DKOM) sowie die Direktion für das öffentliche Beschaffungswesen (DPPS) des Wirtschaftsministeriums beteiligt. Insgesamt wird die Zusammenarbeit als gut beschrieben (formalisiert durch eine Kooperationsvereinbarung und ergänzt durch regelmäßige informelle Kontakte). Gleichzeitig werden operative Verbesserungen beim Datenzugriff, bei gemeinsamen Schulungen und bei der Berücksichtigung von Absprachen im Rahmen der Zertifizierung von Bediensteten im öffentlichen Beschaffungswesen angestrebt.
Die DKOM ist als erste Instanz für die Überprüfung von Rechtsbehelfen im Vergaberecht zuständig, und ihre Entscheidungen sind vollständig öffentlich zugänglich. Die Zusammenarbeit mit der CCA hat sich in den letzten vier bis fünf Jahren verstärkt und erfolgt sowohl auf formeller als auch auf informeller Ebene (Austausch, Beratungsersuchen und gemeinsame Workshops). Die DKOM verfügt auf der Grundlage des nationalen Vergaberechts über uneingeschränkten Zugang zur Plattform für die elektronische Auftragsvergabe, wodurch sie vollständige Ausschreibungsunterlagen herunterladen kann. Zwar gründen sich die Verfahren der DKOM auf schriftliche Beweise und konzentrieren sich auf die rechtliche Prüfung von Vergabeverfahren, doch stellen die Mitglieder gelegentlich Warnsignale fest (z. B. wiederkehrende Muster bei der Vergabe von Unteraufträgen, ungeklärte Lücken in den Dokumenten, Rechenfehler). In solchen Fällen benachrichtigt die DKOM die CCA und leitet die Akte weiter.
Die DKOM hob drei Prioritäten hervor: 1) gemeinsame Schulungen zu gängigen Formen der Bieterabsprachen, die bereits in der Bewertungsphase erkennbar sind, 2) die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüfer in gemeinsame Veranstaltungen sowie 3) die Pflege enger informeller Kontakte zur CCA neben der formellen Vereinbarung. Aufgrund begrenzter Kapazitäten ist kurzfristig kein Personalaustausch vorgesehen, stattdessen wird der Wissensaustausch bevorzugt.
Die DPPS ist für die Beschaffungspolitik, die Rechtsvorschriften, die Strategie und die Aufsicht zuständig und betreut die Plattform für die elektronische Auftragsvergabe. Die Zusammenarbeit mit der CCA basiert auf einer Vereinbarung, gemäß der die CCA Zugang zu Ausschreibungsdaten erhält und gesetzlich verpflichtet ist, mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teilzunehmen. In der Praxis erfolgt der Kontakt sowohl formell als auch auf Ersuchen, einschließlich der Beantwortung von Datenanfragen der CCA.
Die DPPS verwaltet das Zertifizierungssystem für Bedienstete im öffentlichen Beschaffungswesen (50 Stunden allgemeine Ausbildung sowie alle drei Jahre eine Auffrischungsschulung mit zusätzlichen Fortbildungen). Zwar ist der Wettbewerb ein Grundprinzip des Vergaberechts, doch ist die Bekämpfung von Absprachen noch kein verpflichtendes Modul. Die Bediensteten hielten es für sinnvoll, Inhalte zum Thema Absprachen durch eine Satzungsänderung (nach öffentlicher Anhörung) in die Lehrpläne für die allgemeine Ausbildung oder Weiterbildung aufzunehmen, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Akzeptanz davon abhängt, inwieweit die zertifizierten Bediensteten diese Inhalte als relevant empfinden.
Die DPPS setzt auf einen pragmatischen Kooperationsansatz: 1) Vereinbarungen sollen möglichst schlank und flexibel ausgestaltet sein, zugleich aber den Datenzugang für die CCA gewährleisten, 2) gemeinsame Veranstaltungen (z. B. auf der neuen Plattform für die elektronische Auftragsvergabe) mit Beteiligung der CCA sowie 3) die Prüfung fallbasierter Schulungen, die auf kroatischen Praxisfällen basieren und von den Interessenträgern als besonders überzeugend empfunden werden. Wie in anderen Institutionen schränken personelle Engpässe (Pensionierungen, unbesetzte Stellen) die Möglichkeit für den Personalaustausch ein.
Zu den wichtigsten Erkenntnissen zur Stärkung der Zusammenarbeit gehören: 1) regelmäßige Fallbesprechungen zwischen DPPS, CCA, DKOM (sowie gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft und den Rechnungsprüfern) 2) die Aufnahme von Modulen zur Bekämpfung von Absprachen in die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung von Bediensteten im öffentlichen Beschaffungswesen und 3) die Gewährleistung des analytischen Zugriffs der CCA auf die E-Vergabeplattform, einschließlich standardisierter Auszüge zur Unterstützung der Prüfung.
3.3.4. Zypern
An den Informationsgesprächen in Zypern nahmen die Direktion für öffentliches Beschaffungswesen des Finanzministeriums der Republik, der Rechnungshof der Republik sowie die Nachprüfungsbehörde für öffentliche Aufträge (TRA) teil. Die Zusammenarbeit mit der CPC stützt sich auf eine kürzlich unterzeichnete Absichtserklärung sowie auf Ad-hoc-Kontakte auf operativer Ebene. Insgesamt berichteten die Interessenträger von einem konstruktiven Austausch und einem gemeinsamen Interesse an der Verbesserung des Datenzugangs und der Fortbildung, wiesen jedoch gleichzeitig auf Kapazitätsengpässe und damit verbundene Herausforderungen hin.
Die Direktion für öffentliches Beschaffungswesen ist zuständig für die Beschaffungspolitik, die Umsetzung des EU-Rechts, die Herausgabe von Leitlinien und standardisierten Ausschreibungsunterlagen, die Fachausbildung des Beschaffungspersonals sowie den Betrieb des Systems für die elektronische Auftragsvergabe. In einer Absichtserklärung mit der CPC (aus dem Jahr 2022) wird die Absicht zur Zusammenarbeit bekräftigt. Sie wurde als nützlich beschrieben, um das Engagement für gemeinsame Initiativen zu signalisieren, sei jedoch nicht konkret genug. Die Direktion strebt keine formalisierten oder standardisierten Kooperationsrahmen an, sondern pragmatische Vereinbarungen, die Schulungen und den Datenaustausch umfassen. Im Jahr 2024 fanden mehrere Fachsitzungen mit der CPC statt, bei denen unter anderem das neue System für die elektronische Auftragsvergabe erörtert wurde. Zwar hatte die CPC die Einbeziehung mehrerer für die Prüfung des Verdachts auf Absprachen relevanter Variablen beantragt, doch konnten aufgrund der ursprünglichen Auslegungsziele des Systems und aus Kostengründen nur einige davon berücksichtigt werden. Die CPC hat zudem direkten Zugriff auf das System beantragt; eine Antwort der Direktion steht noch aus. Daher bleibt ungewiss, ob das System wirksam zur Aufdeckung von Bieterabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen beitragen wird.
Die Direktion kann die CPC zu ihren Schulungen einladen, um auf Warnsignale hinzuweisen. Es wäre wichtig, den öffentlichen Beschaffungsstellen klarzumachen, dass die Meldung von Verdachtsfällen an die CPC nicht automatisch zur Aussetzung von Ausschreibungsverfahren führt. Eine wichtige politische Priorität ist die Transparenz (z. B. die Veröffentlichung von Gebotspreisen), um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken; dabei muss ein Gleichgewicht mit Überlegungen hinsichtlich der Risiken von Absprachen gefunden werden. Mit Blick auf die Zukunft sieht die Direktion einen Mehrwert in einem wechselseitigen Informationsfluss: Zugang der CPC zu Rohdaten aus dem Beschaffungswesen sowie Rückmeldungen der CPC zu Marktrisiken, um die Gestaltung von Ausschreibungen zu unterstützen.
Der Rechnungshof ist eine unabhängige Stelle, die Echtzeit- und Nachprüfungen öffentlicher Ausschreibungen durchführt. Er kann Ausschreibungsunterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen und den öffentlichen Beschaffungsstellen unverbindliche Empfehlungen aussprechen. Beschwerdeführer wenden sich mitunter an den Rechnungshof, da dessen Verfahren im Gegensatz zu Einsprüchen bei der TRA kostenlos ist. Die Zusammenarbeit mit der CPC ist fallbezogen. Die Behörde hat der CPC in bestimmten Angelegenheiten (z. B. in Fällen, in denen ein Unternehmen wiederholt den Zuschlag erhielt) Untersuchungsergebnisse übermittelt und an unangekündigten Kontrollen der CPC teilgenommen. Die Bediensteten wiesen darauf hin, dass sie sich bei Bedarf direkt an die CPC wenden. Daher sahen sie keine unmittelbare Notwendigkeit für eine formelle Absichtserklärung. Gleichzeitig zeigten sie sich offen für eine Vertiefung der Zusammenarbeit durch Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen (z. B. zu Ausschlusskriterien für Bieter und Indikatoren für Bieterabsprachen).
Die TRA ist eine quasi-gerichtliche Überprüfungsinstanz mit fünf Mitgliedern, die die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens beurteilen. Es gehen dort jährlich etwa 47‑50 Beschwerden ein. Da sich die Rechtsmittel jedoch auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beziehen, sind Bieterabsprachen bei Ausschreibungen kein Thema, mit dem sie konfrontiert werden könnten. Die TRA bekundete Interesse an informellen Treffen mit der CPC, um allgemeine Entwicklungen auf den betroffenen Märkten zu erörtern.
3.3.5. Griechenland
Im Rahmen der Informationsgespräche in Griechenland wurden der griechische Rechnungshof (HCA) und die griechische Behörde für das einheitliche öffentliche Beschaffungswesen (HSPPA) befragt. Die Interessenträger betonten, wie wichtig eine strukturierte und vertrauliche Zusammenarbeit sei. Sie hoben zudem hervor, dass das griechische Vergabesystem über strenge Vorabkontrollen der Rechtmäßigkeit sowie über eine ausgereifte Infrastruktur für das elektronische Beschaffungswesen und Transparenz verfüge.
Der HCA6 verfügt über verfassungsrechtliche und gesetzliche Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Zwar liegt der Schwerpunkt in erster Linie auf der Einhaltung des Vergaberechts, doch können gelegentlich Anzeichen für Bieterabsprachen auftreten (z. B. wiederkehrende Gewinner nach Sektor/Region). Allerdings ist die Aufdeckung und Verweisung an die HCC aufgrund der einmonatigen Frist für die Kontrolle vor der Auftragsvergabe und der Vertraulichkeitsauflagen schwierig.
Der HCA wies darauf hin, dass bei jedem Instrument zur Zusammenarbeit der gerichtliche Charakter des Gerichts sowie die strengen Vertraulichkeitsvorschriften zu beachten seien. Daher wäre eine allgemeine, formlose Absichtserklärung (oder ein gleichwertiges Protokoll) zwischen dem HCA und der HCC am besten geeignet, um 1) übergeordnete Grundsätze für die vertrauliche Kommunikation festzulegen, 2) gemeinsame Seminare und Arbeitsgruppen zu organisieren und 3) Verbindungsbeamte zu benennen. Ein Austausch auf Arbeitsebene oder gemeinsame Fachgruppen könnten denkbar sein.
Die HSPPA gibt Stellungnahmen und Leitlinien heraus, überprüft die Einhaltung der Vorschriften, unterstützt öffentliche Beschaffungsstellen und befasst sich mit vorläufigen Rechtsmitteln. Mit der HCC wurde eine Absichtserklärung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen unterzeichnet, doch betonten die Interessenträger, dass die Zusammenarbeit bislang auf informeller Basis und von Fall zu Fall erfolge. Im Rahmen ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit stoßen die Bediensteten der HSPPA mitunter auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen. In solchen Fällen empfehlen sie den öffentlichen Beschaffungsstellen, sich direkt an die HCC zu wenden, und geben ihnen gegebenenfalls Ratschläge zum weiteren Vorgehen. Im Jahr 2024 wurden mindestens zehn solcher Verweisungen vorgenommen.
Die Zusammenarbeit wird als unerlässlich angesehen, da viele Hinweise für Ermittlungen wegen Bieterabsprachen von den öffentlichen Beschaffungsstellen oder im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der HSPPA stammen. Die HSPPA berät öffentliche Beschaffungsstellen zudem in Fragen der Selbstreinigung und führt entsprechende Beurteilungen durch.
Zu den gemeinsam von der HSPPA und der HCC festgelegten Prioritäten gehören:
Datenzugang und Benutzerfreundlichkeit: Gesprächen mit den Ministerien für digitale Verwaltung und Infrastruktur, um der HCC und der HSPPA einen dauerhaften Zugriff auf die nationalen Beschaffungsplattformen ESIDIS und KIMDIS zu gewähren. Derzeit erfolgt der Zugriff auf Ad-hoc-Basis. Für einen dauerhaften Datenzugriff wären wahrscheinlich gesetzliche Anpassungen erforderlich, doch würden die HCC und die HSPPA dadurch in die Lage versetzt, die für die Prüfung von Risiken von Absprachen erforderlichen historischen und statistischen Daten (z. B. Identität der Bieter, Verknüpfungen, Zeitstempel, Preismetadaten) zu erhalten, ohne die Genehmigung der öffentlichen Beschaffungsstellen einholen zu müssen. Die HSPPA ist an der Erhebung statistischer Daten interessiert, während die HCC detaillierte wettbewerbsrelevante Daten benötigt. Die derzeitige Aktualisierung der Plattform bietet die Gelegenheit, einen solchen Zugriff zu ermöglichen.
Kapazitätsaufbau: gemeinsame Schulungen für öffentliche Beschaffungsstellen zu Ausschreibungsfragen (z. B. Vorgehensweise bei Verdachtsfällen, Sicherung der Beweise, Ausschluss/Selbstreinigung).
Infrastruktur für den Informationsaustausch: Unterstützung beim Aufbau von Datenbanken zu früheren Verstößen und Sicherstellung, dass öffentliche Beschaffungsstellen Zugang zu den Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden über Bieterabsprachen haben. Dies würde öffentlichen Beschaffungsstellen ermöglichen, Informationen über eigene Erklärungen hinaus zu überprüfen und zuvor sanktionierte Wirtschaftsteilnehmer zu identifizieren. Zu den praktischen Maßnahmen könnte die Einrichtung einer Anlaufstelle für die Übermittlung von Entscheidungen oder branchenbezogenen Informationen zu laufenden Ermittlungen gehören. Entscheidungen sind zwar öffentlich zugänglich, für die öffentlichen Beschaffungsstellen ist es jedoch schwierig, diese systematisch nachzuverfolgen.
Überarbeitung der Absichtserklärung: Es sollte erwogen werden, ein neues Protokoll zwischen der HCC und der HSPPA auszuhandeln, wobei bewährte Klauseln beibehalten und neue Bestimmungen aufgenommen werden sollten. Dazu kann Folgendes gehören: 1) der HSPPA die Möglichkeit geben, nach eigenem Ermessen von den öffentlichen Beschaffungsstellen erhaltene Hinweise an die HCC weiterzuleiten, wobei die Notwendigkeit, ihre Beziehungen zu schützen, gegen den Wert zeitnaher Wettbewerbshinweise abgewogen wird, 2) klarstellen, dass die Übermittlung solcher Informationen vom jeweiligen Fall und der Qualität der Informationen abhängen sollte, um eine Überlastung der HCC mit unbegründeten Hinweisen zu vermeiden, und 3) kooperative Elemente hinzufügen, beispielsweise gemeinsame Aufklärungsarbeit für den Zugang zu Beschaffungsdaten und häufigere gemeinsame Seminare für öffentliche Beschaffungsstellen.
3.3.6. Rumänien
An den Informationsgesprächen in Rumänien waren der Rechnungshof (Direktion für die Kontrolle des öffentlichen Beschaffungswesens) und die Nationale Agentur für das öffentliche Auftragswesen (ANAP) beteiligt. Die Interessenträger berichteten von funktionierenden Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und von Verweisungen sowie von intensiven Bemühungen, den Datenzugang zu verbessern, um die Zusammenarbeit systematischer zu gestalten.
Der Rechnungshof ist Rumäniens oberste Prüfungsbehörde, die nachträgliche Prüfungen von öffentlichen Beschaffungsstellen (einschließlich des öffentlichen Beschaffungswesens) auf zentraler und regionaler Ebene durchführt. Die Direktion für die Kontrolle des öffentlichen Beschaffungswesens wendet zwei sich ergänzende Methoden an, um anhand von Finanz- und Beschaffungsdaten, Medienberichten und früheren Prüfungsergebnissen die zu prüfenden Verfahren auszuwählen: einen risikobasierten Ansatz für die Finanzprüfung und eine Konformitätsprüfung. Die Teams prüfen die Gestaltung und Durchführung von Beschaffungsverfahren und identifizieren dabei Unregelmäßigkeiten und Betrugsrisiken.
Die Zusammenarbeit mit dem rumänischen Wettbewerbsrat (RCC) basiert auf einem Protokoll, das erstmals im Jahr 2021 geschlossen und im Jahr 2023 aktualisiert wurde. Stellen sich bei Prüfungen Verdachtsmomente auf Betrug oder geheime Absprachen heraus, setzt der Gerichtshof die zuständige Behörde davon in Kenntnis. Eine frühere Meldung führte zur Einleitung von Ermittlungen durch den RCC, die zu einer Entscheidung über einen Verstoß führte. Die Bediensteten betonten, dass die Zusammenarbeit zwar wirksam sei, jedoch verbessert werden könne, insbesondere im Hinblick auf den Austausch digitaler Daten und die Einhaltung von Fristen.
Der Zugriff auf Beschaffungsdaten erfolgt über das Portal für das elektronische Beschaffungswesen durch Ad-hoc-Datenanfragen an die für die elektronische Beschaffungsplattform zuständige Agentur für Digitales. Die Beziehungen sind gut und die Reaktionszeiten kurz, doch die Interessenträger äußerten Bedenken hinsichtlich der Datenqualität. Der Rechnungshof investiert in datengestützte Prüfungen und plant eine Plattform für die Risikoanalyse, mit der Beschaffungsdaten mit vertikalen Datensätzen (z. B. sektoralen Daten) verknüpft werden sollen. Die Bediensteten betonten, dass die Vorteile der Zusammenarbeit ohne robuste und interoperable digitale Instrumente begrenzt bleiben werden.
Zu den vom Rechnungshof festgestellten vorrangigen Maßnahmen gehören folgende: 1) gegenseitige Schulungen (sofern haushaltstechnisch möglich), einschließlich Präsentationen abgeschlossener Fälle und gezielter Schulungen zu Warnsignalen, sowie 2) die Prüfung einer rechtlichen Vereinfachung des Beschaffungsrahmens zur Verringerung von Unklarheiten.
Die ANAP ist für die Beschaffungspolitik, die Aufsicht und die Vorabkontrolle zuständig. Die selektiven Vorabkontrollen erfolgen in zwei Phasen: 1) vor der Veröffentlichung der Ausschreibung: Überprüfung der Unterlagen (Aufteilung in Lose, geschätzter Auftragswert, Marktzutrittsschranken) und 2) während der Bewertung: Überprüfung der Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie deren Anwendung. Bei Anzeichen für Bieterabsprachen empfiehlt die ANAP den öffentlichen Beschaffungsstellen, dies dem RCC zu melden.
Die Zusammenarbeit mit dem RCC besteht bereits seit Langem, unter anderem im Rahmen ihrer gemeinsamen Stellungnahme, in der erläutert wird, wie Ausschluss und Selbstreinigung bei Bietern zur Anwendung kommen sollten, gegen die wegen Absprachen Sanktionen verhängt wurden (siehe Abschnitt 2.4.5). Im weiteren Sinne wird die Zusammenarbeit durch ein formelles Protokoll gestützt, das im September 2025 erneuert wurde. Im Mittelpunkt der Gespräche über die Verlängerung standen die Intensivierung des Daten- und Informationsaustauschs sowie die Vereinheitlichung der Verweisungen. Die ANAP zeigte auch Interesse an Absprachenmustern und Trends bei der Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, um die Beratung und Schulung von öffentlichen Beschaffungsstellen zu unterstützen.
3.4. Schlussfolgerungen zur Bekämpfung von Bieterabsprachen durch institutionelle Zusammenarbeit
Copy link to 3.4. Schlussfolgerungen zur Bekämpfung von Bieterabsprachen durch institutionelle ZusammenarbeitEine wirksame Zusammenarbeit kann die Brücke zwischen Aufklärung, Prävention und Durchsetzung bilden. Durch die in Kapitel 2 beschriebenen Maßnahmen zur Aufklärung werden Bedienstete des öffentlichen Dienstes in die Lage versetzt, Risiken von Bieterabsprachen zu verhindern, zu erkennen und zu melden, und durch Zusammenarbeit kann dieses Wissen in die Tat umgesetzt werden. In Kapitel 3 wird hervorgehoben, dass in allen sechs Ländern mehrere Ermittlungen wegen Bieterabsprachen auf der Grundlage von Hinweisen oder informellen Meldungen von Beschaffungsstellen, Rechnungshöfen und Korruptionsbekämpfungsstellen eingeleitet wurden.
Insgesamt wurde durch die Gespräche bestätigt, dass formelle Rahmenvereinbarungen wie Absichtserklärungen die interinstitutionelle Zusammenarbeit ermöglichen können. Dennoch wiesen die befragten Stakeholder häufig darauf hin, dass Rechtsrahmen allein nicht ausreichen, um eine Zusammenarbeit sicherzustellen. Selbst wenn Meldewege vorhanden sind, kann es zu Unklarheiten beim Informationsaustausch kommen. Mehrere Interessenträger gaben an, dass sie sich nicht wohl dabei fühlten, „bloße Verdachtsmomente auf Absprachen“ zu melden. Informelle Beziehungen und Vertrauen sind darüber hinaus wichtig.
Die Befragten betonten, dass die Zusammenarbeit verbessert werde, wenn für Beschaffung zuständige Bedienstete darin geschult werden, Warnsignale zu erkennen und zu verstehen, was sie melden müssen und wie sie dies tun sollen. Bedienstete von Beschaffungsstellen wiesen auf die Notwendigkeit kontinuierlicher Schulungen und klarer, benutzerfreundlicher Leitlinien zu den Anforderungen des Wettbewerbsrechts hin. Die Projektteilnehmenden betonten immer wieder, dass auch Wettbewerbsbehörden das Vergaberecht und die Vergabepraxis verstehen müssen.
Das Projekt hat gezeigt, dass für die Zusammenarbeit ein institutionelles Bekenntnis auf höchster Ebene, kontinuierliches Engagement sowie ein Verständnis für die unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen und Anreize erforderlich sind.
In allen sechs Ländern lassen sich einige praktische Erkenntnisse immer wieder feststellen:
Gleichgewicht zwischen formellen und informellen Kanälen: schlanke, flexible Absichtserklärungen (oder Protokolle), in denen Grundsätze, Vertraulichkeitsgarantien und Rollen festgelegt werden, funktionieren am besten in Verbindung mit einem regelmäßigen Austausch auf Arbeitsebene.
Abbau von Hindernissen für die Zusammenarbeit: Zentrale Ansprechpartner in jeder Einrichtung und einfache Muster für Verweisungen können die Zusammenarbeit erleichtern.
Sicherer, rechtskonformer Datenzugriff: Ein umfassender Zugriff auf Systeme für die elektronische Auftragsvergabe (einschließlich historischer und maschinenlesbarer Beschaffungsdaten) ist für die Prüfung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten unerlässlich. Gegebenenfalls sollten öffentliche Stellen Zugriff für alle rechtmäßigen Zwecke erhalten und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen ergreifen, unter anderem durch die Einleitung entsprechender Gesetzesreformen.
Ausbau gemeinsamer Fachkompetenzen.
Anmerkungen
Copy link to Anmerkungen← 1. Für weitere Einzelheiten siehe https://www.aztn.hr/en/potpisan-sporazum-o-suradnji-agencije-za-zastitu-trzisnog-natjecanja-i-drzavnog-odvjetnistva-republike-hrvatske/.
← 2. Für weitere Einzelheiten siehe http://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/C46E21F798A7804EC2258A460024DAD6?OpenDocument&highlight=%CE%BD%CF%8C%CE%B8%CE%B5%CF%85%CF%83%CE%B7.
← 3. Für weitere Einzelheiten siehe https://www.epant.gr/enimerosi/deltia-typou/item/10-deltio-typou-mnimonio-synergasias-epitropis-antagonismoy-eaadisy.html.
← 4. Zu den beteiligten Behörden gehören der rumänische Wettbewerbsrat, die nationale Behörde für das öffentliche Beschaffungswesen, der Nationale Rat für Beschwerdeentscheidungen, das Kontrollkorps des Ministerpräsidenten, der rumänische Rechnungshof, die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Justizgericht, das Amt für Betrugsbekämpfung, die rumänische Agentur für die digitale Agenda und die Nationale Antikorruptionsdirektion.
← 5. Das Urteil wurde am 30. Oktober 2025 verkündet. Für weitere Einzelheiten siehe https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2025/6587/oj/deu.
← 6. Der griechische Rechnungshof ist ein durch die Verfassung eingerichtetes oberstes Justiz- und Kontrollorgan Griechenlands, das für Transparenz und Rechtmäßigkeit bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen sorgt. Zu seinen Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung gehören die Aufsicht und Prüfung der Staatsfinanzen sowie die Vorab- und Rechtmäßigkeitsprüfung bei größeren öffentlichen Aufträgen.