In diesem Kapitel wird das Projekt der OECD und der EU in Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden von Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland und Rumänien vorgestellt. Darin werden die Ziele und Ergebnisse des Projekts erläutert, zu denen technische Analysen, Empfehlungen und der Kapazitätsaufbau gehören. In diesem Kapitel wird erklärt, was Bieterabsprachen sind und wie sie den Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen untergraben. Es wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, sich dafür einzusetzen, das Risiko von Bieterabsprachen zu minimieren und dabei zu helfen, Warnsignale zu erkennen und zu melden. Abschließend werden in diesem Kapitel die wichtigsten Rechtsinstrumente der OECD und der EU zur Bekämpfung von Bieterabsprachen erwähnt und ein Überblick über die Rechtslage sowie die Durchsetzungsmaßnahmen gegen Bieterabsprachen in den sechs Projektländern gegeben.
Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen in Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland und Rumänien
1. Einleitung und Projektumfang
Copy link to 1. Einleitung und ProjektumfangAbstract
1.1. Projekthintergrund und Berichtsstruktur
Copy link to 1.1. Projekthintergrund und BerichtsstrukturIm September 2024 leitete die OECD ein zweijähriges Projekt gemeinsam mit den Wettbewerbsbehörden von Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland und Rumänien ein. Das Projekt wird von der Taskforce „Reformen und Investitionen“ (SG REFORM) der Europäischen Kommission im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI) finanziert1. Ziel ist es, die sechs Behörden dabei zu unterstützen, Kartelle im öffentlichen Beschaffungswesen zu verhindern und aufzudecken.Weiters zielt es darauf ab, die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu verbessern und wettbewerbsfähigere Märkte für die öffentliche Beschaffung aufzubauen. Im Rahmen des Projekts werden technische Analysen, Empfehlungen für Politik und Praxis (in Form eines Schulungshandbuchs und dieses Berichts) sowie der Aufbau von Kapazitäten kombiniert.
Das öffentliche Beschaffungswesen ist ein grundlegendes Instrument für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die Verwirklichung zentraler politischer Ziele. In den Ländern der OECD und der EU beliefen sich die Ausgaben für das öffentliche Beschaffungswesen als Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2023 auf 14,8 %, im Jahr 2019 auf 13,9 % und im Jahr 2021 auf 15 % (OECD, 2025[1]). Gemessen an den gesamten Staatsausgaben stellte dies im Jahr 2023 einen Anteil von 30 % dar. Das entspricht einem Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber 2019 (29,8 %) und um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2021 (29,2 %). Der Anteil des Beschaffungsvolumens der sechs Länder im Jahr 2023 erweist sich wie folgt (OECD, 2025[1]):
Österreich: 15,1 % des BIP und 28,6 % der gesamten Staatsausgaben
Bulgarien: 11,2 % des BIP und 29 % der gesamten Staatsausgaben
Kroatien: 15,5 % des BIP und 33,1 % der gesamten Staatsausgaben
Zypern: 7 % des BIP (World Bank, 2022[2])
Griechenland: 12,6 % des BIP und 25,4 % der gesamten Staatsausgaben
Rumänien: 12,2 % des BIP und 30,1 % der gesamten Staatsausgaben
Angesichts des Volumens des öffentlichen Beschaffungswesens sind die mit Bieterabsprachen verbundenen Risiken beträchtlich. Bieterkartelle agieren im Verborgenen, was es schwierig macht, ihre gesamten Auswirkungen abzuschätzen. Empirische Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass Absprachen im Beschaffungswesen zu überhöhten Preisen führen können, die im Durchschnitt 20 % des endgültigen Vertragspreises ausmachen (Smuda, 2012[3]). Angesichts der hohen Summen, um die es bei der öffentlichen Auftragsvergabe geht, können diese überhöhten Preise dazu führen, dass jährlich öffentliche Gelder in Milliardenhöhe verloren gehen. Zu diesen finanziellen Auswirkungen kommt noch ein makroökonomisches Umfeld mit anhaltender Inflation2 hinzu, in dem die öffentlichen Haushalte zunehmend unter Druck stehen.
Entwicklungen im Bereich der Strafverfolgung spiegeln ebenso den Umfang und die Beständigkeit des Problems wider. Laut Daten der OECD (2025[4]) betrafen 44 % aller Kartellrechtsverstöße im Jahr 2023 Bieterabsprachen, gegenüber 39 % im Jahr 2022 (Abbildung 1.1). Diese Zahlen belegen, dass Bieterabsprachen nach wie vor eine der häufigsten und schädlichsten Formen der Absprachen sind und dass die Wettbewerbsbehörden auf der ganzen Welt dieses Phänomen weiterhin genau unter die Lupe nehmen.
Abbildung 1.1. Zahl der Entscheidungen zu Bieterabsprachen bei Ausschreibungen, 2021‑2023
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Hinweis: Die Daten basieren auf den 63 Ländern in der CompStats-Datenbank der OECD, die Angaben zu Kartellentscheidungen und zu Kartellen im Zusammenhang mit Bieterabsprachen bereitgestellt haben. Entscheidungen über Verstöße in den Jahren 2021-2023.
Quelle: OECD CompStats; OECD (2025[4]), OECD Competition Trends 2025, https://doi.org/10.1787/8c4bd00b-en.
Dieses Projekt wurde als Reaktion auf diese Herausforderungen ins Leben gerufen. Ziel ist es, die die sechs Wettbewerbsbehörden dabei zu unterstützen, Bedienstete des öffentlichen Dienstes mit praktischen Instrumenten und Wissen zur Bekämpfung von Bieterabsprachen auszustatten und Ermittlungsansätze für potenzielle Fälle von Bieterabsprachen zu schaffen. In diesem Sinne liegt der Schwerpunkt darauf, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften so nahtlos wie möglich in die Beschaffungsprozesse einzubinden und Synergien zwischen den Zielen des Beschaffungswesens und denen des Wettbewerbsrechts zu ermitteln.
Die OECD führte in jedem teilnehmenden Land ausführliche Gespräche mit öffentlichen Einrichtungen durch (siehe Tabelle 2 in Anhang A). Ziel dieser Anhörungen war es, Einblicke in die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und den zuständigen öffentlichen Stellen zu gewinnen, darunter Beschaffungs-, Prüfungs- und Strafverfolgungsbehörden. Wo formelle Rahmenbedingungen (wie Vereinbarungen zur behördenübergreifenden Zusammenarbeit) vorhanden waren, drehten sich die Gespräche um die Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten. In Fällen, in denen die Zusammenarbeit nur begrenzt oder gar nicht stattfand, trugen die Anhörungen dazu bei, Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit und Mechanismen zur Förderung oder Formalisierung der Zusammenarbeit zu ermitteln.
Die OECD führte zudem in jedem der sechs teilnehmenden Länder drei maßgeschneiderte Workshops für wichtige Interessenträger durch: öffentliche Beschaffungsstellen, Richterinnen und Richter sowie den privaten Sektor (siehe Tabelle 1 in Anhang A). Darüber hinaus führte sie in Zypern, Bulgarien und Rumänien drei Workshops für nicht mit dem Wettbewerbsrecht befasste Behörden durch (wie Prüfungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Finanzpolizei). In Österreich, Kroatien und Griechenland nahmen diese Interessenträger an dem Workshops für Richterinnen und Richter teil.
Im Rahmen der 21 Workshops fand ein reger Austausch über nationale und internationale Erfahrungen statt, und es gelang, vielfältige unterschiedliche Ansätze und Sichtweisen zusammenzutragen. Jede Gruppe erhielt eine spezielle Schulung, die auf ihre jeweilige Rolle zugeschnitten war:
Die Workshops für Bedienstete im öffentlichen Beschaffungswesen waren auf die wettbewerbsfördernde Ausschreibungsgestaltung, Risiken und Kosten von Bieterabsprachen, Warnsignale für Absprachen bzw. Bieterabsprachen sowie die Meldung von Verdachtsfällen ausgerichtet. Darüber hinaus wurden Schadenersatzansprüche für Geschädigte von Bieterabsprachen behandelt (in diesem Fall für öffentliche Beschaffungsstellen, die einen kartellbedingten Preisaufschlag gezahlt haben).
Die Workshops für Richterinnen und Richter deckten verschiedene Themen ab, darunter die in Fällen von Bieterabsprachen geltenden Beweisstandards sowie die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche.
Die Workshops für die Privatwirtschaft dienten der Sensibilisierung für diverse Themen: die rechtlichen Risiken und wirtschaftlichen Schäden von Absprachen, Verpflichtungen zur Einhaltung von Vorschriften bei Ausschreibungen, die Funktionsweise von Kronzeugenprogrammen, Meldekanäle für Missstände und die Gestaltung interner Mechanismen für rechtskonformes Verhalten.
In diesem Bericht sollen die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Projekt, den Untersuchungen und den Workshops zusammengefasst werden. Sofern nicht anders angegeben, spiegelt der Bericht die rechtliche, institutionelle und vollzugsrechtliche Situation in den sechs Projektländern bis Ende 2025 wider. In diesem Bericht, der zu den wichtigsten schriftlichen Ergebnissen des Projekts zählt, werden eine Reihe erfolgreicher Initiativen zur Aufklärung vorgestellt, darunter Leitlinien zur Ausschreibungsgestaltung, Modelle für die interinstitutionelle Zusammenarbeit sowie Mechanismen zur Meldung von Verdachtsfällen (z. B. Systeme zur Meldung von Missständen). Diese Instrumente dienen dazu, institutionelles Wissen zu festigen, künftige Strategien zu gestalten und die Fortführung der Zusammenarbeit sicherzustellen. Ein weiteres wichtiges Ergebnis ist das Schulungshandbuch für Beschaffungsstellen.
Mit dem Projekt wurden drei Ziele verfolgt: 1) Sensibilisierung der öffentlichen Beschaffungsstellen und anderer einschlägiger öffentlicher und privater Stellen für die Risiken und Schäden, die von Bieterabsprachen ausgehen, 2) Stärkung der Aufklärungsarbeit und Präsenz der Wettbewerbsbehörden bei der Förderung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts im öffentlichen Beschaffungswesen und 3) Institutionalisierung der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und Beschaffungs‑ sowie anderen Kontrollstellen. Zusammengenommen bilden diese drei Ziele die sich ergänzenden Säulen einer umfassenden Strategie zur Stärkung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts im öffentlichen Beschaffungswesen und zur Bekämpfung von Bieterabsprachen.
Aufklärungsarbeit und Zusammenarbeit sind eng miteinander verbunden. Durch Aufklärungsarbeit werden wichtige Interessensvertreter mit dem nötigen Wissen und den Fähigkeiten ausgestattet, Warnsignale zu erkennen, Ausschreibungen wettbewerbsfördernd zu gestalten und die rechtlichen Folgen von Absprachen zu verstehen. Durch Zusammenarbeit wird anschließend sichergestellt, dass dieses Bewusstsein in konkrete Maßnahmen umgesetzt wird, indem institutionelle Mechanismen für den Informationsaustausch, die Berichterstattung und eine koordinierte Durchsetzung geschaffen werden. Der Bericht ist entsprechend aufgebaut:
In Kapitel 1 werden der Projektumfang und der Hintergrund vorgestellt, die einschlägigen Rechtsinstrumente der OECD dargelegt und ein Überblick über die Rechtsvorschriften und die Durchsetzung im Bereich der Bieterabsprachen in den sechs teilnehmenden Ländern gegeben.
In Kapitel 2 werden die weiteren Projektziele behandelt, d. h. die Verbesserung der Methoden und Inhalte der Aufklärungsarbeit. Darin werden Zielgruppen, Instrumente und Mechanismen zur Aufklärung sowie zentrale Themen der Aufklärung behandelt, die im Rahmen des Projekts ermittelt wurden, darunter die Aufdeckung und Meldung von Bieterabsprachen, die Ausschreibungsgestaltung, gemeinsame Angebote, der Ausschluss von Bietern (Ausschluss) sowie die Meldung von Missständen, Kronzeugenregelungen, der Zugang zu Beschaffungsdaten, der Ersatz für Schäden durch Kartelle und Programme für rechtskonformes Verhalten.
In Kapitel 3 wird das dritte Projektziel, d. h. die institutionelle Verankerung der Zusammenarbeit, behandelt. Es werden Modelle der formellen und informellen Zusammenarbeit vorgestellt und Erkenntnisse aus Workshops sowie aus länderspezifischen Informationsgesprächen zusammengetragen.
1.2. Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen
Copy link to 1.2. Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen BeschaffungswesenUnter Bieterabsprachen versteht man geheime Absprachen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Bietern in einem Ausschreibungsverfahren, die, anstatt ihre Angebote eigenständig auszuarbeiten und einzureichen, ihr Verhalten und/oder ihre Strategie abstimmen, um den Ausgang der Ausschreibung im Voraus zu bestimmen. Durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs hindern Bieterkartelle öffentliche Beschaffungsstellen daran, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen, da die Preise künstlich in die Höhe getrieben oder die Qualität gesenkt wird, um die Gewinne zu maximieren. Solche Praktiken stellen Hardcore-Kartelle (OECD, 2019[5]) dar und sind nach dem Wettbewerbsrecht in allen OECD-Mitgliedstaaten strengstens verboten3. In der Empfehlung der OECD zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen wird hervorgehoben,
„dass Bieterabsprachen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gehören, die den öffentlichen Auftraggeber schädigen, indem sie zu Preissteigerungen, Qualitätsminderungen, Produktionsbeschränkungen und Quoten führen oder Märkte aufteilen, wodurch Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber nicht mehr verfügbar oder unnötig teuer werden, zum Nachteil der Endnutzerinnen und Endnutzer öffentlicher Güter und Dienstleistungen und der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler“. [OECD/LEGAL/0396]
Ermittlungen wegen Bieterabsprachen (wie alle Kartelluntersuchungen) sind sehr schwierig, da die geheimen Absprachen der Unternehmen darauf ausgelegt sind, einer Überprüfung zu entgehen. Dennoch lassen sich Beschaffungsmärkte leichter auf Anzeichen möglicher Absprachen (Warnsignale) überwachen, da öffentliche Beschaffungssysteme strukturierte und nachvollziehbare Daten liefern.
Weltweit ist die Bekämpfung von Absprachen im öffentlichen Beschaffungswesen eine Priorität der Wettbewerbsbehörden. Die sechs Wettbewerbsbehörden dieses Projekts bilden da keine Ausnahme: Sie alle haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Kartelle zur Durchführung von Bieterabsprachen geahndet (siehe Abschnitt 1.4). Doch wie die meisten anderen Formen kartellrechtlicher Verstöße finden auch Bieterabsprachen im Verborgenen statt und sind schwer aufzudecken, zumal Unternehmen immer neue und ausgeklügelte Wege finden, um sich abzusprechen. Daher müssen die Behörden Mittel finden, um mögliche Kartelle aufzudecken.
Für die Bekämpfung von Kartellen ist es entscheidend, alle Personen anzusprechen, die dazu beitragen können, das Risiko von Bieterabsprachen zu mindern und/oder Warnsignale für solche Absprachen zu erkennen. Bedienstete im öffentlichen Beschaffungswesen, die Ausschreibungsverfahren durchführen, sind am besten in der Lage, Bieterabsprachen aufzudecken, und daher unverzichtbare Partner für die Wettbewerbsbehörden. Darüber hinaus spielen auch die für die Durchsetzung von Wettbewerbsverboten zuständigen Behörden eine Rolle. Dazu gehören Rechnungsprüfende des öffentlichen Dienstes, für Wirtschafts- und Finanzermittlungen zuständige Staatsanwältinnen und -anwälte sowie die Finanz- und Wirtschaftspolizei, die für die Ahndung von Betrug, Korruption oder Finanzkriminalität zuständig ist. Solche Kontrollinstanzen können auf verdächtige Muster oder Anzeichen für Absprachen stoßen. Eine gezielte Aufklärung kann dazu beitragen, verdächtiges Verhalten zu erkennen, zu einer verstärkten Durchsetzung der Vorschriften und einer besseren Prävention von Bieterabsprachen führen und letztlich stärker wettbewerblich orientierte Ausschreibungsergebnisse ermöglichen.
Trotz bedeutender Anstrengungen in den letzten Jahren (siehe Abschnitt 1.4) stehen Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Griechenland und Rumänien bei der Verhinderung und Aufdeckung von Bieterabsprachen nach wie vor vor Herausforderungen. Erstens sind öffentliche Beschaffungsstellen möglicherweise nicht ausreichend mit dem Wettbewerbsrecht vertraut, insbesondere hinsichtlich der Tragweite, der Anzeichen und der rechtlichen Folgen von Bieterabsprachen. Infolgedessen kann es möglicherweise sein, dass Warnsignale von geheimen Absprachen übersehen werden oder versäumt wird, Bedenken ordnungsgemäß zu melden. Zweitens fehlt es häufig an einer ausreichenden interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Unklarheiten darüber, welche Informationen rechtmäßig weitergegeben werden dürfen und zu welchem Zeitpunkt, fehlende Kooperationsprotokolle sowie ein mangelndes gegenseitiges Verständnis hinsichtlich der institutionellen Zuständigkeiten (was von den verschiedenen Behörden angefordert und erwartet werden kann) können die wirksame Koordinierung und Meldung von Verdachtsfällen bei Bieterabsprachen behindern. Drittens mag die Reichweite von Wettbewerbsbehörden auf regionaler oder lokaler Ebene oft begrenzt sein. Bedienstete öffentlicher Beschaffungsstellen (insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene) sind sich daher oft weder der Risiken und Anzeichen von Absprachen noch ihrer Rolle bei der Durchsetzung der Vorschriften bewusst. Daher ist die Zahl der gemeldeten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nach wie vor gering, was nicht unbedingt darauf zurückzuführen ist, dass keine Verstöße vorliegen, sondern darauf, dass potenzielle Warnsignale nicht erkannt oder nicht gemeldet werden.
Aufklärungsarbeit ist für eine erfolgreiche Durchsetzung des Wettbewerbsrechts von entscheidender Bedeutung: Je besser die Bediensteten des öffentlichen Dienstes informiert und geschult sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie Absprachen aufdecken. Durch Aufklärungsarbeit können Behörden sensibilisiert, Bedienstete zur Meldung von Verstößen angeregt und eine Kultur der Einhaltung von Vorschriften unter den Marktteilnehmern gefördert werden, wodurch Kartellmitglieder zur Selbstanzeige ermutigt werden. Aufklärung und Durchsetzung sind „zwei Seiten derselben Medaille“ und müssen gemeinsam vorangetrieben werden, um Bieterabsprachen wirksam zu bekämpfen (OECD, 2019[6]).
1.3. Völkerrechtliche Instrumente zur Bekämpfung von Absprachen
Copy link to 1.3. Völkerrechtliche Instrumente zur Bekämpfung von AbsprachenÜber ihren Wettbewerbsausschuss unterstützt die OECD Mitgliedstaaten seit Langem bei der Gestaltung von Beschaffungssystemen mit hoher Resilienz gegenüber Absprachen. Ein wichtiges Instrument für diese Arbeit ist die Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396]4. Darin werden Staaten aufgefordert, ihre Beschaffungssysteme auf allen Ebenen zu überprüfen, um Schwachstellen aufzudecken und Schutzmaßnahmen einzuführen, die den Wettbewerb fördern und Absprachen verhindern.
Die Empfehlung berührt verschiedene Bereiche der Bekämpfung von Bieterabsprachen. Dazu gehören Prävention, Aufdeckung, Bewertung von Beschaffungsgesetzen und -praktiken, Zusammenarbeit, abschreckende Sanktionen für Kartellmitglieder (einschließlich des Ausschlusses von Ausschreibungen) sowie Rechtsbehelfe für Geschädigte (einschließlich öffentlicher Beschaffungsstellen). In der Empfehlung werden öffentliche Stellen aufgefordert, Ausschreibungen so zu gestalten, dass die Beteiligung maximiert, die Vorhersehbarkeit für Mitglieder von Kartellen verringert und unnötige Marktzutrittsschranken vermieden werden; zudem werden Empfehlungen zur Stärkung der Zusammenarbeit im öffentlichen Sektor gegeben. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die OECD Leitlinien zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen (OECD, 2026[7]) erarbeitet, die Beschaffungs- und Wettbewerbsbehörden praktische Hinweise bieten. Die Empfehlung und die Leitlinien bilden zusammen ein umfassendes Instrumentarium zur Stärkung des Wettbewerbs im öffentlichen Beschaffungswesen und dienen als konzeptionelle Grundlage für dieses Projekt.
Zwar sind die Empfehlungen und Leitlinien der OECD nicht rechtsverbindlich, doch stellen sie ein starkes politisches Bekenntnis zu den darin enthaltenen Grundsätzen dar und sind mit der Erwartung ihrer Umsetzung verbunden. Ein Bericht der OECD aus dem Jahr 2016 bestätigt, dass die Empfehlung (OECD, 2016[8]) von Wettbewerbsbehörden und Beschaffungsstellen weithin angewendet wird. Die Empfehlung diente bereits als Grundlage für Förderprogramme und konnte dazu beitragen, Ausschreibungen zu gestalten und Absprachen aufzudecken.
Für dieses Projekt ist es von Bedeutung, dass in der Empfehlung betont wird, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und anderen zuständigen Stellen (wie Beschaffungs-, Rechnungsprüfungs- und Korruptionsbekämpfungsstellen) ist, um das Bewusstsein für Bieterabsprachen zu schärfen und diese frühzeitig aufzudecken. Darüber hinaus wird der Wert von Aufklärung hervorgehoben, wobei die Wettbewerbsbehörden aufgefordert werden, mit den für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Stellen und der Privatwirtschaft zusammenzuarbeiten, um das Bewusstsein für die Risiken von Absprachen zu schärfen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern und den Einsatz von Warnsignalen, Meldesystemen und Kronzeugenregelungen zu unterstützen.
Insbesondere wird in der Empfehlung Folgendes nahegelegt:
„Unterstützung der Beschaffungsstellen bei der Organisation von Schulungen für Bedienstete, und Ermittler sowie (gegebenenfalls) für Staatsanwältinnen und -anwälte und Richterinnen und Richter zu Methoden zur Erkennung verdächtigen Verhaltens und ungewöhnlicher Ausschreibungsmuster, die auf Absprachen hindeuten könnten.“
„Aufbau einer dauerhaften Kooperation mit Beschaffungsstellen, sodass diese – falls präventive Mechanismen versagen sollten – den Verdacht auf Absprachen den Wettbewerbsbehörden (sowie etwaigen anderen zuständigen Behörden) melden und darauf vertrauen können, dass die Wettbewerbsbehörden bei der Untersuchung und Ahndung potenzieller wettbewerbswidriger Verhaltensweisen mitwirken und dass Hinweisgeber keinen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden.“
„Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen gegenüber potenziellen Anbietern und Handels- und Industrieverbänden, um diese auf die Risiken von Bieterabsprachen, Sanktionen, Kronzeugenregelungen und Meldesysteme hinzuweisen und sie zur Mitwirkung bei der wirksamen Prävention und Aufdeckung von Bieterabsprachen zu bewegen, unter anderem durch Initiativen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Zu solchen Maßnahmen können Schulungen und Leitfäden gehören.“
Der OECD-Leitfaden zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen (OECD, 2026[7]) trägt zur Umsetzung der Empfehlung bei. Sie bieten konkrete, praktische Ratschläge für Beschaffungs- und Wettbewerbsstellen. Die Leitlinien enthalten insbesondere zwei Listen, die als Grundlage für den Kapazitätsaufbau im Rahmen dieses Projekts dienen:
Die Checkliste für die Ausschreibungsgestaltung enthält Maßnahmen, die dabei helfen, Beschaffungsvorgänge so zu planen und durchzuführen, dass das Risiko von Bieterabsprachen minimiert wird. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Analyse des Marktes und potenzieller Anbieterinnen und Anbieter, die Festlegung wettbewerbsfördernder Teilnahmebedingungen für Bieterinnen und Bieter und Kriterien für die Auftragsvergabe, der Einsatz elektronischer Beschaffungssysteme sowie der Hinweis an Bieterinnen und Bieter auf das Bestehen und den Umfang von Sanktionen bei Bieterabsprachen.
In der Checkliste zur Aufdeckung von Bieterabsprachen sind Maßnahmen aufgeführt, die bei der Identifizierung und Meldung von Bieterabsprachen helfen sollen. Zu diesen Warnsignalen zählen ungewöhnliche Angebots- oder Preismuster sowie verdächtiges Verhalten oder entsprechende Äußerungen von Bieterinnen und Bietern.
Außerdem hat die OECD zwei praktische Checklisten erstellt, um für Beschaffung zuständige Bedienstete in bestimmten Bereichen zu unterstützen. Beide Checklisten, die im Dezember 2017 vom Wettbewerbsausschuss der OECD verabschiedet wurden, ergänzen die Empfehlung und die Leitlinien. Sie bieten Instrumente zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs im öffentlichen Beschaffungswesen:
Die Checkliste zum Schutz des Wettbewerbs bei der Aufteilung von Verträgen nach Losen (OECD, 2018[9]) enthält Leitlinien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Aufteilung einer Ausschreibung in Lose den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Darin wird unter anderem betont, dass vor einer Aufteilung die Marktstruktur berücksichtigt werden muss und die Lose so gestaltet werden sollten, dass Absprachen erschwert werden (z. B. durch unterschiedliche Größe oder Zusammensetzung sowie durch die Einführung von Unvorhersehbarkeit).
Die Checkliste zum Schutz des Wettbewerbs beim Umgang mit Risiken durch sehr niedrige Angebote (OECD, 2018[10]) enthält Hinweise dazu, wie potenzielle Risiken durch ungewöhnlich niedrige Angebote angegangen werden können, ohne legitime Wettbewerbsangebote abzuschrecken. Darin werden Maßnahmen hervorgehoben wie die Erstellung realistischer Kostenschätzungen, die Anwendung von Bewertungskriterien, die über den Preis hinausgehen, die Verhängung angemessener Sanktionen bei Nichterfüllung sowie die Weiterleitung strategischer nicht kostendeckender Angebote an die Wettbewerbsbehörden.
Die OECD hat weitere Instrumente entwickelt, die für die Bekämpfung von Bieterabsprachen von Bedeutung sind. In der OECD-Empfehlung zu einem wirksamen Vorgehen gegen Hardcore-Kartelle [OECD/LEGAL/0452] werden Bieterabsprachen als eine Form des Hardcore-Kartells definiert. In der Empfehlung werden die politischen Entscheidungsträger aufgefordert, strenge Vorschriften gegen Kartelle zu erlassen und durchzusetzen. Für die Durchsetzung im Bereich der Bieterabsprachen sind insbesondere jene Abschnitte der Empfehlung maßgeblich, in denen es um die Anwendung von Kronzeugenregelungen, die proaktive Analyse von Beschaffungsdaten zur Aufdeckung von Kartellen sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und anderen öffentlichen Stellen, einschließlich Beschaffungs- und Korruptionsbekämpfungsstellen, geht. In der Empfehlung wird die Nutzung von Meldesystemen hervorgehoben.
Über den Bereich der Wettbewerbspolitik hinaus werden in der Empfehlung zum öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0411] ein strategischer und integrierter Ansatz für das öffentliche Beschaffungswesen hervorgehoben und Leitlinien zu Transparenz, Integrität, Effizienz, Digitalisierung, Einbindung von Interessenträgern und Risikomanagement während des gesamten Beschaffungszyklus bereitgestellt. In mehreren Bestimmungen geht es darum, das Risiko von Absprachen zu verringern und deren Aufdeckung zu verbessern. Insbesondere werden in der Empfehlung die Ausschreibung als Standardverfahren für das Beschaffungswesen befürwortet, der Einsatz von elektronischen Vergabeverfahren zur Erhöhung der Transparenz und Rückverfolgbarkeit unterstützt sowie strenge Integritätsgarantien und Schulungen für Bedienstete im öffentlichen Beschaffungswesen empfohlen. Darüber hinaus wird in der Empfehlung betont, wie wichtig Beschaffungsdaten für die Überwachung von Beschaffungsverfahren sind.
Als Mitgliedstaaten der EU halten sich die sechs Länder an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem horizontale Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken (einschließlich Bieterabsprachen), untersagt sind. Die nationalen Durchsetzungsverfahren und die Einstufung von Verstößen variieren (d. h. rein verwaltungsrechtlich gegenüber verwaltungs- und strafrechtlich). Die materiellrechtlichen Bestimmungen zu Bieterabsprachen, den Ermittlungsbefugnissen der Wettbewerbsbehörden und der Verhängung von Geldbußen sind jedoch im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts weitgehend harmonisiert.
In den folgenden Abschnitten wird ein kurzer Überblick über den übergeordneten Rechtsrahmen der EU sowie über die nationalen Rechtsrahmen und die Durchsetzungspraxis in jedem der sechs Länder gegeben.
Auf EU-Ebene sind gemäß Artikel 101 Absatz 1 AEUV Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bieterabsprachen gelten als schwerwiegende Form kartellrechtlich relevanten Verhaltens und fallen somit unter diese Bestimmung. Es handelt sich zudem um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die aufgrund ihres Zwecks rechtswidrig ist, sodass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit kein Nachweis tatsächlicher Marktauswirkungen erforderlich ist. Die nationalen Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, einschließlich derjenigen der sechs Länder, sind gemäß Artikel 101 AEUV harmonisiert und spiegeln den Rechtsrahmen der EU wider.
Die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Artikel 101 liegt gemeinsam bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) und den nationalen Wettbewerbsbehörden. In der Praxis werden die meisten Fälle von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen von den nationalen Behörden untersucht und strafrechtlich verfolgt, da sie in der Regel im Rahmen von Vergabeverfahren auf nationalen Märkten auftreten und den Wettbewerb hauptsächlich innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats beeinträchtigen. Dennoch ist die Kommission besonders geeignet, Artikel 101 AEUV durchzusetzen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen Auswirkungen auf den Wettbewerb in mehr als drei Mitgliedstaaten haben (z. B. auf grenzüberschreitenden Märkten, die mehr als drei Mitgliedstaaten umfassen, oder auf mehreren unterschiedlichen nationalen Märkten).
Die Kommission ist besonders geeignet, Fälle von Bieterabsprachen zu verfolgen, die in engem Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen stehen, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen oder auf EU-Ebene wirksamer durchgesetzt werden können (z. B. Vergabeverfahren, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden). Ein Tätigwerden der Union kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Erlass eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist, um die Wettbewerbspolitik als Reaktion auf eine neue Problematik weiterzuentwickeln oder eine wirksame und einheitliche Durchsetzung in der gesamten Union sicherzustellen.5 Die Kommission verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse und kann Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes eines Unternehmens verhängen. Zwar bearbeitet die Kommission weniger Fälle als die nationalen Behörden, doch gab es in jüngster Zeit einige bedeutende Entscheidungen der Kommission zum Thema Bieterabsprachen. Dazu gehören Kartelle im Bereich der Lieferung von militärischen Handgranaten6, Dosengemüse7 und optischen Laufwerken8, bei denen es zu Bieterabsprachen, Markt- und Kundenverteilung sowie abgestimmten Strategien bei der Angebotsabgabe gekommen ist.
Box 1.1. Beispiel einer Rechtssache der Europäischen Kommission: Kartell für den Verkauf militärischer Handgranaten
Copy link to Box 1.1. Beispiel einer Rechtssache der Europäischen Kommission: Kartell für den Verkauf militärischer HandgranatenIm September 2023 stellte die Europäische Kommission fest, dass zwei Rüstungsunternehmen, RUAG und Diehl, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV beteiligt waren, indem sie nationale Märkte für die Lieferung von militärischen Handgranaten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unter sich aufteilten.
Zwischen 2007 und 2021 vereinbarten die Unternehmen, in den jeweils zugewiesenen Ländern nicht miteinander in Wettbewerb zu treten, und stimmten ihr Verhalten bei öffentlichen Ausschreibungen und direkten Vergabeverfahren nationaler Behörden aufeinander ab. Das Kartell deckte sowohl offensive als auch defensive Militärhandgranaten ab und diente der Marktaufteilung sowie dem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, wodurch der Wettbewerb bei den betroffenen Vergabeverfahren faktisch ausgeschaltet wurde.
Die Zuwiderhandlung wurde im Anschluss an einen von RUAG gestellten Kronzeugenantrag aufgedeckt, woraufhin dem Unternehmen vollständige Immunität vor Geldbußen gewährt wurde. Die Kommission führte daraufhin unangekündigte Kontrollen in den Räumlichkeiten von Diehl durch und verfolgte den Fall im Rahmen des Vergleichsverfahrens weiter. Diehl wurde im Rahmen der Kronzeugenregelung eine um 50 % verminderte Geldbuße, einschließlich einer zusätzlichen Minderung um 10 % aufgrund des Vergleichs, auferlegt, was zu einer endgültigen Geldbuße in Höhe von 1,2 Mio. EUR führte.
Quelle: Europäische Kommission (2023), Rechtssache AT.40760-Handgranaten, https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases1/202350/AT_40760_9770404_1218_4.pdf.
1.4. Regulierung und Durchsetzung im Bereich der Bieterabsprachen in den sechs Ländern
Copy link to 1.4. Regulierung und Durchsetzung im Bereich der Bieterabsprachen in den sechs LändernNachfolgend wird ein Überblick über die Rechtslage und die Praxis im Bereich der Bieterabsprachen in den sechs Ländern gegeben.
1.4.1. Österreich
In Österreich gibt es zwei wesentliche Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbsrechts. Das Kartellgesetz (KartG) enthält die materiellrechtlichen Wettbewerbsvorschriften sowie die Verfahrensvorschriften für die Kartellgerichte, während das Wettbewerbsgesetz (WettbG) die Ermittlungsinstrumente der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) regelt. Das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens, einschließlich Hardcore-Kartellen wie Bieterabsprachen, ist in § 1 KartG festgelegt, der Artikel 101 AEUV entspricht.
Auch Bieterabsprachen stellen gemäß § 168b des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird. Unter bestimmten Umständen können Bieterabsprachen als Betrug gelten, und den Tätern drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. In der Vergangenheit kam es nur selten zu strafrechtlichen Maßnahmen wegen Bieterabsprachen. In den letzten Jahren sind Strafverfolgungsbehörden dazu übergegangen, Fälle systematisch zu untersuchen. Die Beweisanforderungen für eine strafrechtliche Verurteilung sind hoch.
Gemäß § 78 Absatz 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (BVergG) ist ein Ausschluss von künftigen öffentlichen Ausschreibungen vorgesehen. Demnach müssen öffentliche Beschaffungsstellen Unternehmen von der Beteiligung an Vergabeverfahren ausschließen, wenn „hinreichend plausible Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere Bieterabsprachen, vorliegt. Für den Ausschluss ist keine vorherige Entscheidung der BWB erforderlich.
Die BWB untersucht Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz und verfolgt diese Fälle anschließend vor dem Kartellgericht. Das Kartellgericht ist das Oberlandesgericht in Wien, das für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist und als erste Instanz gemäß dem Kartellgesetz entscheidet. Der Oberste Gerichtshof, der als Kartellobergericht fungiert, entscheidet über Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kartellgerichts. Entscheidungen werden von Fachrichterinnen und -richtern getroffen, die im Kartellgericht in Vierer- und im Kartellobergericht in Fünfersenaten tagen, zusammen mit zwei sachkundigen Laienrichterinnen und -richtern, wobei die Fachrichterinnen und -richter die Mehrheit oder die entscheidende Stimme haben.
Nach Abschluss einer Untersuchung kann die BWB beim Kartellgericht beantragen, dass Geldbußen verhängt werden und/oder eine Unterlassungsverfügung gegen das wettbewerbswidrige Verhalten erlassen wird. Bei der Verhängung von Geldbußen kann die BWB entweder einen konkreten Betrag festlegen oder es dem Gericht überlassen, die Geldbuße in angemessener Höhe festzusetzen. Das Kartellgericht kann Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr verhängen. Das Kartellgericht berücksichtigt die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die durch die Zuwiderhandlung erzielte Bereicherung, den Verschuldungsgrad und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie mildernde und erschwerende Umstände.
Die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte führen die Strafverfolgung gemäß der österreichischen Strafprozessordnung durch. Die BWB ist gesetzlich verpflichtet, jeden Fall von Bieterabsprachen der Staatsanwaltschaft und den Polizeibehörden zu melden. Die BWB und die Staatsanwaltschaft arbeiten zusammen und koordinieren ihre Ermittlungen, tauschen Informationen aus und unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung unangekündigter Kontrollen (OECD, 2020[11]). Zwar wurden bisher nur selten strafrechtliche Maßnahmen ergriffen, doch haben diese in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Bauwesen.
Österreich ist in den letzten Jahren aktiv gegen Bieterabsprachen vorgegangen. Viele dieser Fälle betreffen das Bauwesen. In diesem Sektor hat die BWB ein groß angelegtes, seit Langem bestehendes Kartell aufgedeckt, an dem zahlreiche Unternehmen beteiligt waren und das sich auf Ausschreibungen im ganzen Land erstreckte. Zwar wurden die einzelnen Strafen schrittweise verhängt, doch gehen sie alle auf dieselbe, im Jahr 2017 eingeleitete umfassende Untersuchung zurück. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Beschlüsse in diesem Bereich finden sich in Box 1.2.
Box 1.2. Das Bauwesen als Sektor mit hoher Anfälligkeit für Bieterabsprachen: Praxisbeispiele aus Österreich
Copy link to Box 1.2. Das Bauwesen als Sektor mit hoher Anfälligkeit für Bieterabsprachen: Praxisbeispiele aus ÖsterreichDas Bauwesen gilt allgemein als besonders anfällig für Absprachen und verzeichnet die meisten Urteile wegen Bieterabsprachen in den OECD-Mitgliedstaaten. Hohe Auftragsvolumina, eine vorhersehbare Nachfrage (d. h. wiederkehrende Vergabeverfahren) sowie standardisierte Leistungen, oligopolistische Strukturen mit wenigen marktbeherrschenden Akteuren und erhebliche Markteintrittsbarrieren tragen allesamt zu einem Umfeld bei, in dem Unternehmen sowohl den Anreiz als auch die Möglichkeit haben, sich abzustimmen. Diese Marktmerkmale erhöhen in Verbindung mit der öffentlichen Aufmerksamkeit und dem Umfang öffentlicher Infrastrukturprojekte das Risiko von Bieterabsprachen. Im Falle Österreichs wurde dieses Risiko zum größten Kartellfall, der jemals von der BWB geahndet wurde.
Die österreichische Wettbewerbsbehörde deckte 2017 ein weitreichendes und seit Langem bestehendes Kartell im Bauwesen auf, das sowohl öffentliche als auch private Ausschreibungen betraf. Zu den abgestimmten Verhaltensweisen gehörten Preisfestsetzungen, die Marktaufteilung, die Bieterrotation sowie der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Diese Praktiken wurden durch die Steuerfahndung aufgedeckt, was die Wichtigkeit verdeutlicht, Aufsichtsbehörden darin zu schulen, Warnsignale zu erkennen. Die anschließenden Ermittlungen, die in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitet wurden, umfassten umfangreiche unangekündigte Hausdurchsuchungen und führten zu zahlreichen Geldbußen. Das österreichische Kartellgericht hat bislang Geldbußen in Höhe von über 296 Mio. EUR verhängt, darunter wegweisende Urteile gegen große Baukonzerne. Mehrere dieser Unternehmen haben einen Antrag auf Kronzeugenregelung gestellt oder einen Vergleich mit der BWB geschlossen. Der Fall in Österreich verdeutlicht, wie wichtig die behördenübergreifende Zusammenarbeit für die Einleitung von Durchsetzungsmaßnahmen ist. Eine detaillierte Übersicht über die bisher ergangenen Entscheidungen findet sich in den häufig gestellten Fragen auf der Website der BWB (2025[12]).
Quellen: BWB (2025[12]), FAQs on the AFCA’s Construction Cartel Investigation, https://www.bwb.gv.at/fileadmin/user_upload/FAQ_Construction_Cartel_October_2025_Teil_1.pdf; Mayr (2025[13]), Main developments in competition law and policy 2024, https://competitionlawblog.kluwercompetitionlaw.com/2025/04/24/main-developments-in-competition-law-and-policy-2024-austria/; OECD (2025), Competition Trends 2025, https://doi.org/10.1787/8c4bd00b-en.
In den folgenden Abschnitten wird ein Überblick über aktuelle Fälle von Bieterabsprachen außerhalb des Bauwesens gegeben, der zeigt, dass auch in anderen Bereichen wie Tischlereien und der Marktforschung verstärkt gegen solche Praktiken vorgegangen wird.
Im Laufe des Jahres 2022 beantragte die BWB Geldbußen gegen vier Unternehmen (AFCA, 2022[14]): Tischlerei Lechner, Fürst Möbel, Norer Tischlereigesellschaft und Krumböck. Sie wurden wegen Bieterabsprachen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Gesundheitswesen in Niederösterreich und Wien (dem sogenannten „Tischlerei-Kartell“) mit Sanktionen belegt. Zu diesen Praktiken gehörten die Vorabfestlegung des erfolgreichen Angebots, der Informationsaustausch, Preisabsprachen und Marktaufteilungen. Der Wiener Rechnungshof informierte die BWB über mögliche Unregelmäßigkeiten bei Ausschreibungen, woraufhin die Wettbewerbsbehörde unangekündigte Hausdurchsuchungen durchführte.
Zwei der Unternehmen (Fürst Möbel und Norer Tischlereigesellschaft m.b.H.) stellten einen Kronzeugenantrag. Als erster Antragsteller im Rahmen der Kronzeugenregelung wurde Fürst von Geldbußen befreit, während der Norer Tischlereigesellschaft m.b.H. eine ermäßigte Geldbuße auferlegt wurde. Die beiden anderen (Krumböck und die Tischlerei Lechner GmbH) räumten ihre Zuwiderhandlung ein und schlossen einen Vergleich, wodurch ihnen eine Minderung der Geldbuße gewährt wurde.
In getrennten Entscheidungen bestätigte das Kartellgericht den Verstoß für alle vier Unternehmen: Entscheidung 27 Kt 6/22t (Cartel Court, 2022[15]) (Tischlerei Lechner, Geldbuße in Höhe von 100 000 EUR); Entscheidung 127 Kt 1/22t (Cartel Court, 2022[16]) (Norer Tischlereigesellschaft, Geldbuße in Höhe von 69 000 EUR); Entscheidung 28 Kt 1/22i (Cartel Court, 2022[17]) (Fürst Möbel) und Entscheidung 26 Kt 5/22p (Cartel Court, 2022[18]) (Krumböck, Geldbuße in Höhe von 128 000 EUR). Die Gerichtsverfahren gegen zwei weitere an dem Kartell beteiligte Unternehmen sind noch nicht abgeschlossen.
Im Dezember 2023 beantragte die BWB die Verhängung von Geldbußen gegen drei Unternehmen, gegen die wegen Bieterabsprachen im Bereich der Marktforschung ermittelt wurde (AFCA, 2023[19]). Die Ermittlungen wurden im Rahmen eines Strafverfahrens (Sabine Beinschab) in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft legte der BWB Beweise und Dokumente vor, die auf Verstöße gegen das Kartellrecht hindeuten könnten. Im Juli 2023 bestätigte das Kartellgericht den Verstoß durch BB Research Affairs und Beinschab Business und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 6 000 EUR. Das Gericht räumte ein, dass eine höhere Geldbuße ihre finanzielle Lebensfähigkeit gefährden würde (Entscheidung 28 Kt 2/23p). Weitere Untersuchungen wurden im Oktober 2024 abgeschlossen.
Einige Kartelle in Bezug auf Bieterabsprachen wurden strafrechtlich verfolgt, und in der Vergangenheit wurden Kartellanten bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Kartell im Bauwesen laufen derzeit mehrere Strafverfahren. Nachfolgend wird ein Überblick über Strafverfahren gegen Bieterabsprachen in Österreich gegeben, der zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, jedoch Beispiele enthält, bei denen Bieterabsprachen zusammen mit anderen schweren Straftaten strafrechtlich verfolgt wurden.
In seinem Urteil Os 107/99 (Supreme Court of Austria, 2000[20]) verurteilte der Oberste Gerichtshof die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an Bieterabsprachen sowie wegen schweren Betrugs und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In dem Urteil 13 Os 34/01 (Supreme Court of Austria, 2001[21]) verurteilte das Gericht mehrere Vertreter verschiedener Bauunternehmen wegen schweren Betrugs; sie hatten gemeinsam Ausschreibungen für Bauaufträge manipuliert. Sie wurden zu Geldbußen verurteilt und erhielten Freiheitsstrafen zwischen neun und elf Monaten. In der Entscheidung 13 Os 135/03 (Supreme Court of Austria, 2003[22]) befasste sich das Gericht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Teilnehmenden am niederösterreichischen Fenster-Kartell. Ein Angeklagter wurde zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und anschließend 18 Monaten Bewährung verurteilt, während andere zu Freiheitsstrafen von bis zu 20 Monaten verurteilt wurden. Diese Strafen wurden jedoch später zur Bewährung ausgesetzt, und die Angeklagten wurden unter der Auflage einer dreijährigen Bewährungszeit freigelassen.
1.4.2. Bulgarien
In Bulgarien sind gemäß Artikel 15 des Wettbewerbsgesetzes alle Kartelle, einschließlich Bieterabsprachen, verboten. Strafrechtliche Sanktionen sind nach dem Wettbewerbsgesetz nicht vorgesehen. Die Kommission für Wettbewerbsschutz der Republik Bulgarien (CPC) verfügt seit 2010 über Leitlinien zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen. Im Jahr 2020 verabschiedete die CPC überarbeitete Leitlinien, mit denen die Fassung von 2010 (verabschiedet durch den Beschluss Nr. 570/20.05.2010 der CPC) ersetzt wurden. Diese sind derzeit in Kraft und basieren auf dem OECD-Leitfaden zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen (OECD, 2026[7]) sowie der Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD-LEGAL-0396].
In den CPC-Leitlinien werden die für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Grundsätze der Wettbewerbspolitik sowie das Verbot gemäß Artikel 15 des LPC erläutert. Dabei werden die Faktoren behandelt, die Marktmanipulationen begünstigen (z. B. Stabilität der Marktanteile, Ähnlichkeit der Produkte/Dienstleistungen). Zudem werden Wettbewerbsbeschränkungen durch Auftraggeber (z. B. ungerechtfertigte Marktzutrittsschranken, die die Zahl der potenziellen Bieter einschränken) und durch Unternehmen (z. B. Preisabsprachen und Marktaufteilung) erläutert. Die Leitlinien enthalten eine nicht erschöpfende Liste verbotener „Ausschreibungsmanipulationen“. Darin werden die Arten von Maßnahmen erläutert, die öffentliche Beschaffungsstellen ergreifen können, um das Risiko von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen zu begrenzen (z. B. die Festlegung geeigneter und transparenter Auswahlkriterien, Sensibilisierungskampagnen), sowie die Maßnahmen, die der CPC im Zusammenhang mit Bieterabsprachen zur Verfügung stehen.
Bedienstete, die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wahrnehmen, müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit und während ihrer gesamten Laufbahn entsprechende Schulungen absolvieren (Artikel 244 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und Artikel 140 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen). In diesen Schulungen werden jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Themen behandelt.
In den letzten fünf Jahren hat die CPC sieben Fälle von Bieterabsprachen untersucht, die im folgenden Abschnitt und in Box 1.3 zusammengefasst sind.
Der erste Fall von Bieterabsprachen betraf ein nationales Energieeffizienzprogramm (Rechtssache 114/2016). Auslöser für das Verfahren war eine Beschwerde der öffentlichen Beschaffungsstelle, des Bürgermeisters von Targowischte (einer Stadt im Nordwesten Bulgariens), wegen möglicher Bieterabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen für Energieeffizienzgutachten und Sanierungsempfehlungen für Mehrfamilienhäuser. Die CPC führte Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten von drei Unternehmen durch. Aus elektronischen Beweisen gingen ähnliche Vereinbarungen in zwei weiteren Gemeinden (Plowdiw und Goze Deltschew) hervor, woraufhin die CPC das Verfahren auf weitere mutmaßlich betroffene Unternehmen ausweitete. Aus den Beweisen ging hervor, dass die Kartellteilnehmer Vereinbarungen getroffen hatten, um Ausschreibungen aufzuteilen und sich auf den Angebotspreis abzustimmen. Auf der Grundlage dieser Beweise wurden drei separate Entscheidungen getroffen (Entscheidungen Nr. 1312 vom 5.12.2019, Nr. 1313 vom 5.12.2019 und Nr. 762 vom 22.7.2021). Fünf der Unternehmen beantragten einen Kronzeugenantrag. Zwei Unternehmen erhielten vollständige Straffreiheit, und die anderen drei Antragsteller auf Kronzeugenregelung erhielten eine um 30 bis 50 % verminderte Geldbuße. Die CPC verhängte zudem eine Geldstrafe in Höhe von 10 000 BGN (5 115 EUR) gegen die Führungskraft eines der sanktionierten Unternehmen wegen Beihilfe zur Organisation und zum Betrieb des Kartells. Das Oberste Verwaltungsgericht hob diese Sanktion jedoch später auf, da die Führungskraft im Namen des Unternehmens und nicht in eigener Sache gehandelt hatte.
Box 1.3. Bedeutung der Zusammenarbeit mit öffentlichen Beschaffungsstellen: Erfahrungen aus laufenden Ermittlungen wegen Bieterabsprachen in Bulgarien
Copy link to Box 1.3. Bedeutung der Zusammenarbeit mit öffentlichen Beschaffungsstellen: Erfahrungen aus laufenden Ermittlungen wegen Bieterabsprachen in BulgarienZum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts sind in Bulgarien sechs Verfahren wegen Bieterabsprachen anhängig. Fünf davon beruhen auf Meldungen von öffentlichen Beschaffungsstellen, eine auf einer Beschwerde eines Wettbewerbers.
Verfahren Nr. 509/2021, eingeleitet durch den Beschluss Nr. 635/2021 der CPC: Das Verfahren wurde durch ein Schreiben der Stadtverwaltung von Gabrowo an die CPC bezüglich der Lieferung von Blumen für öffentliche Bereiche in der Stadt eingeleitet. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde im November 2022 veröffentlicht.
Das Verfahren Nr. 786/2021 wurde durch den Beschluss Nr. 920/2021 der CPC eingeleitet: Das Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten hatte die CPC auf mögliche Bieterabsprachen bei der Ausschreibung von Bauarbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in der Stadt Slatograd hingewiesen.
Verfahren Nr. 174/2022, eingeleitet durch den Beschluss Nr. 217/2022 der CPC: Das Verteidigungsministerium hat der CPC ein Schreiben bezüglich der Lieferung von Arbeitsschuhen und Berufskleidung übermittelt. Das Innenministerium übermittelte später ein separates Beschwerdeschreiben, woraufhin der Umfang der Ermittlungen ausgeweitet wurde. Die CPC hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 2023 veröffentlicht.
Die CPC hat mit Beschluss Nr. 503/2022 das Verfahren Nr. 377/2022 eingeleitet, nachdem die zentrale Beschaffungsstelle des Finanzministeriums ein Beschwerdeschreiben bezüglich der Lieferung von Toner und anderem Verbrauchsmaterial für Drucker und Kopierer für die öffentliche Verwaltung übermittelt hatte. Im Juni 2022 führte die CPC Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen durch.
Im November 2023 leitete die CPC das Verfahren Nr. 1034/2023 ein, nachdem das Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten in einem Schreiben auf mögliche Bieterabsprachen bei der Ausschreibung von Bauarbeiten in der Stadt Weliko Tarnowo hingewiesen hatte.
Schließlich wurde das jüngste laufende Verfahren (Fall Nr. 409/2024) im Mai 2024 eingeleitet, nachdem die CPC eine formelle Beschwerde eines Wettbewerbers erhalten hatte. Die CPC führte bei zwei Händlern für Baumaschinen und -ausrüstung Hausdurchsuchungen durch und kam zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für Bieterabsprachen vorliegen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde noch nicht veröffentlicht.
Quellen: CPC (2021[23]), The CPC initiated a self-referral to establish a possible prohibited agreement between ‘Total LC’ EOOD and ‘Nai 2015’ EOOD in order to manipulate public procurement procedures, https://www.cpc.bg/news-217?returnUrl=page%3d15; CPC (2021[24]), Another procedure for self-referral of the CPC to establish possible manipulation of public procurement procedures, https://www.cpc.bg/news-254?returnUrl=page%3d14; CPC (2022[25]), The CPC initiated proceedings to establish the possible existence of a cartel agreement aimed at manipulating public procurement procedures with the subject of production and supply of official clothing and footwear, https://www.cpc.bg/news-3?returnUrl=page%3d11; CPC (2022[26]), The Commission carries out on-the-spot inspections at the offices of traders of toners and other printing consumables, https://www.cpc.bg/news-266?returnUrl=page%3d10; CPC (2022[27]), The CPC has addressed allegations for cartel agreement between ‘Total El Si’ EOOD and ‘Nai 2015’ EOOD for manipulating numerous public procurement procedures, https://www.cpc.bg/en/news-314?returnUrl=page%3d3; CPC (2023[28]), The Commission on Protection of Competition has addressed allegations for cartel agreement between ‘Cavaler Union 2001’ EOOD, ‘Technomat-Mercury’ EOOD and Labor-producing co-operation for handicapped ‘Zdravohod’ for manipulating numerous public procurement procedures, https://www.cpc.bg/en/news-482?returnUrl=page%3d2.
1.4.3. Kroatien
In Kroatien sind Bieterabsprachen gemäß Artikel 8 des Wettbewerbsgesetzes verboten und gelten gemäß Artikel 2c ausdrücklich als rechtswidrige Kartellhandlungen. Sie sind auch die einzige Form wettbewerbswidrigen Verhaltens, die gemäß Artikel 254 des Strafgesetzbuches ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. In diesem Artikel werden zwei Arten von Bieterabsprachen beschrieben, die je nach Schweregrad und daraus resultierendem finanziellen Vorteil strafbar sind: eine einfache Form, bei der ein Unternehmen ein Angebot auf der Grundlage einer verbotenen Vereinbarung abgibt, und eine schwerwiegende Form, bei der eine solche Vereinbarung den Beteiligten einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft.
Gemäß der Strafprozessordnung (Artikel 19a und 19c) ist das zuständige Gericht für die Verhandlung von Strafsachen im Zusammenhang mit Bieterabsprachen in erster Instanz das Gemeindegericht und in der Berufungsinstanz das Bezirksgericht. Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Stelle für strafrechtliche Ermittlungen – von der ersten Sammlung von Informationen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis hin zur Vertretung vor Gericht.
Die kroatische Wettbewerbsbehörde (CCA) setzt die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes zu Bieterabsprachen durch (jedoch nicht die des Strafgesetzbuchs). Die Staatsanwaltschaft setzt die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu Bieterabsprachen durch (nicht jedoch jene des Wettbewerbsgesetzes). Die beiden Behörden unterzeichneten am 10. Juni 2024 eine Kooperationsvereinbarung über die Aufdeckung und Ahndung von Bieterabsprachen, die gegenseitige technische Unterstützung, gemeinsame Schulungen und die Koordinierung in Fällen des öffentlichen Auftragswesens umfasst. In der Vereinbarung ist die gegenseitige Bereitschaft zur Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Rechtsangelegenheiten vorgesehen, im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen, einschließlich des Wettbewerbsgesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Die Zusammenarbeit umfasst die fachliche und technische Unterstützung bei anhängigen Verfahren, den Informations- und Datenaustausch (auch in vertraulichen Angelegenheiten), direkte institutionelle Kontakte, den kontinuierlichen Kapazitätsaufbau des Personals sowie die gegenseitige Teilnahme an Schulungen und Konferenzen. Die Sitzungen finden online oder vor Ort statt, wobei jede Behörde einen Koordinator benennt.
Bislang hat die CCA einen Fall wegen reiner Bieterabsprachen im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Beschaffung von Lebensmitteln in Zagreb abgeschlossen. Parallel dazu leitete die Staatsanwaltschaft im Zeitraum 2018 bis 2022 25 strafrechtliche Ermittlungen wegen Bieterabsprachen ein, von denen eine zu einer Verurteilung führte, 19 eingestellt wurden und fünf noch anhängig sind. Die CCA hat in keinem dieser Fälle parallele Untersuchungen durchgeführt und wurde nicht konsultiert.
Box 1.4. Praxisbeispiele aus Kroatien
Copy link to Box 1.4. Praxisbeispiele aus KroatienDer erste Fall reiner Bieterabsprachen, der von der CCA untersucht wurde, betrifft die Unternehmen Agro-Vir d.o.o., Zagreb, Agrodalm d.o.o., Zagreb, Diljexport d.o.o., Zagreb und Marino-Lučko d.o.o., Lučko (2022). Die Behörde stellte fest, dass die Parteien eine unzulässige horizontale Vereinbarung geschlossen hatten. Die Vereinbarung betraf die öffentliche Beschaffung von 14 Gruppen von Lebensmitteln durch „Dobri dom“, eine von der Stadt Zagreb betriebene soziale Einrichtung, die im Jahr 2012 einen vierjährigen Rahmenvertrag zur Erbringung von Suppenküchendiensten abgeschlossen hatte. Die CCA kam zu dem Schluss, dass die Unternehmen Absprachen zu Preisen und zur Aufteilung von Aufträgen getroffen und ihre Angebote so abgestimmt haben, dass der Zuschlagsempfänger für jede Produktgruppe und jedes Jahr innerhalb des Rahmenvertrags im Voraus feststand. Zu den Praktiken gehörten die Bieterrotation, Scheingebote und die Abgabe von Gefälligkeitsangeboten sowie Unterauftragsvereinbarungen, durch die die Vergabe von Aufträgen hinter einem Scheingewinn verborgen wurde. Die Entscheidung wurde am 14. September 2022 vom Hohen Verwaltungsgericht bestätigt. Dieser Fall wurde im Anschluss an Hausdurchsuchungen der Geschäftsräume zweier Unternehmen durch die CCA eingeleitet und nicht aufgrund einer Beschwerde. Die Geldbuße belief sich auf 2 155 Mio. HRK (ca. 287 000 EUR).
Quelle: Entscheidung UP/I 034-03/17-01/021 vom 28. April 2022, CCA/Agro-Vir d.o.o., Zagreb, Agrodalm d.o.o., Zagreb, Diljexport d.o.o., Zagreb und Marino-Lučko d.o.o., Lučko.
1.4.4. Zypern
In Zypern sind Bieterabsprachen gemäß dem Wettbewerbsgesetz Nr. 13(I)/2022 und dem Änderungsgesetz Nr. 169(I)/2022 verboten. Zwar ist dies nicht ausdrücklich definiert, doch sind Bieterabsprachen als eine Form der geheimen Absprache gemäß Artikel 3 Absatz 1 verboten, wonach Preisabsprachen, die Bieterrotation, Scheingebote und die Aufteilung von Märkten untersagt sind.
Die Kommission für Wettbewerbsschutz (CPC) ist die Wettbewerbsbehörde in Zypern, die befugt ist, Zuwiderhandlungen zu untersuchen und Geldbußen zu verhängen. Ihre Ermittlungsbefugnisse sind weitreichend und umfassen Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, einstweilige Maßnahmen sowie Auskunftsersuchen. Wird eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bieterabsprachen festgestellt, kann die CPC eine Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen (Artikel 47 des Gesetzes). Gegen die Bußgeldbescheide der CPC kann beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden; in zweiter Instanz werden diese vom Obersten Gerichtshof überprüft.
Die Ahndung von Fällen von Bieterabsprachen in Zypern basierte in erster Linie auf Meldungen von öffentlichen Beschaffungs- und Prüfungsstellen. In den letzten Jahren hat die CPC drei bedeutende Fälle geahndet.
In der Rechtssache 58/20109 erließ die CPC eine Entscheidung gegen den Berufsverband der Kraftfahrzeugimporteure (SEMO) wegen Beteiligung an Bieterabsprachen. Der SEMO hatte ein Schreiben in Umlauf gebracht, in dem es seine Mitglieder anwies, eine von der zyprischen Polizei ausgeschriebene öffentliche Ausschreibung zur Beschaffung von 25 Fahrzeugen zu boykottieren, sofern bestimmte Ausschreibungsbedingungen nicht geändert würden. Die CPC stellte fest, dass das Verhalten des SEMO einen Verstoß gegen Artikel 3 des Wettbewerbsgesetzes darstellte. Sie verhängte daraufhin eine Geldbuße von 5 000 EUR.
Im Juni 2017 erließ die CPC im Zusammenhang mit einer im Juni 2016 von der Gemeinde Paphos eingereichten Beschwerde eine Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen gegen den Verband der Maschinenbau- und Elektroinstallateure Zyperns (MECAC) (Entscheidung 25/2017)10. Die Gemeinde hatte eine öffentliche Ausschreibung für die Sanierung und die landschaftliche Gestaltung ihres Marktplatzes durchgeführt. Der MECAC veröffentlichte ein Rundschreiben, in dem er seine Mitglieder aufforderte, die Ausschreibung zu boykottieren und keine Angebote für Projekte einzureichen, die nicht der vom MECAC vereinbarten Vergabemethode für Unteraufträge entsprechen. Die Gemeinde war der Ansicht, dass aufgrund dieses Verbots nur ein Angebot eingereicht worden sei. Die CPC stellte fest, dass dieses Rundschreiben eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellte, und verhängte gegen den Verband eine Geldbuße in Höhe von 2 121 EUR. Der MECAC wurde angewiesen, seine Mitglieder darüber zu informieren, dass es ihnen freisteht, Angebote einzureichen – unabhängig von der in der Ausschreibung vorgesehenen Art der Untervergabe.
Die Sanktionsentscheidung gegen den MEAC wurde vom zyprischen Verwaltungsgericht nach der Berufung von MEAC aufgehoben. Im Rechtsmittelverfahren wurde geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren der CPC gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe. Grundlage hierfür waren Äußerungen des Bürgermeisters von Paphos im Radio, wonach er den Fall mit dem Vorsitzenden der CPC erörtert habe, der auf den ersten Blick der Auffassung war, dass ein Verstoß vorliege. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Argumentation an. Die CPC legte jedoch im Dezember 2020 Berufung gegen das Urteil ein. Erst kürzlich zog die CPC die Berufung zurück und beschloss, ihre Entscheidung erneut zu prüfen. Nach Abschluss der erforderlichen vorläufigen Untersuchung beschloss die CPC, dem MEAC eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln. Der Fall ist derzeit vor der CPC anhängig11.
Im Juli 2018 erließ die CPC eine Entscheidung über Sanktionen gegen neun Unternehmen (Entscheidung Nr. 29/2018)12. Bei den Unternehmen handelte es sich um Mattheos Ioannou, C.Kythreotis Skyrodema, Skyramix, Athinodorou & Poullas Super Beton, Top Mix Concrete, I & S Kritonis Limited, Betoman Limited, Alfa Beton und Psaroudis Beton. Gemeinsam hatten sie ein Bieterkartell gebildet, das drei öffentliche Ausschreibungen des Ministeriums für Verkehr, Kommunikation und öffentliche Arbeiten für die Lieferung und den Transport von Transportbeton betraf. Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet, und in der Entscheidung wurde eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 1 155 593 EUR verhängt.
1.4.5. Griechenland
Artikel 1 des griechischen Wettbewerbsgesetzes (Gesetz 3959/2011, geändert durch Gesetz 4886/2022) enthält ein generelles Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, einschließlich Kartellen. In Anlehnung an Artikel 101 AEUV untersagt das Wettbewerbsgesetz insbesondere „alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in der Hellenischen Republik bezwecken oder bewirken“. Bieterabsprachen fallen unter dieses umfassende Verbot.
Gemäß Artikel 25 des Wettbewerbsgesetzes kann die griechische Wettbewerbskommission (HCC) Geldbußen gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verhängen, die gegen das Gesetz 3959/2011 oder Artikel 101 AEUV, einschließlich Bieterabsprachen, verstoßen haben. Gemäß Artikel 25b können Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes des betreffenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen. Sie werden unter anderem unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie weiterer Parameter für die Festsetzung der Geldbuße berechnet.
Griechenland hat zudem schwerwiegende Kartellverstöße, einschließlich Bieterabsprachen, unter Strafe gestellt (European Commission, 2011[29]). In Artikel 44 des Wettbewerbsgesetzes sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die allein oder als Vertreter eines Unternehmens an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt sind und damit gegen Artikel 1 des Gesetzes (bzw. Artikel 101 AEUV) verstoßen.
Die HCC verfügt über keine strafrechtlichen Durchsetzungsbefugnisse. Diese Befugnisse liegen ausschließlich bei den Strafgerichten, denen die Wettbewerbsbehörde Verstöße innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erlass einer Entscheidung über einen Verstoß melden muss (Artikel 43 des Wettbewerbsgesetzes). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geldbußen in Höhe von 100 000 bis 1 000 000 EUR sowie Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren (Artikel 44 des Gesetzes). Bei erfolgreichen Kronzeugenanträgen oder Vergleichen besteht unter drei Voraussetzungen ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verfolgung (siehe Abschnitt 3.2.7): Die beschuldigten Unternehmen müssen die von der HCC verhängten Geldbußen vollständig entrichten, aktiv mit den Behörden zusammenarbeiten und ihren Antrag auf Kronzeugenregelung oder einen Vergleich einreichen, bevor sie über die strafrechtliche Verfolgung oder die Möglichkeit einer Verfolgung informiert werden (Artikel 44.3A-C des Wettbewerbsgesetzes).
In Ergänzung zum Wettbewerbsgesetz ist im Strafgesetzbuch vorgesehen, dass jeder bestraft wird, der den Wettbewerb durch Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, durch Gewalt oder Drohungen einschränkt oder durch Geschenke oder Versprechungen eine Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen abwirbt. Diese Strafe umfasst eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren und eine Geldbuße, sofern die Tat nicht durch eine andere Vorschrift strenger bestraft wird.
Die HCC hat umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Durchsetzung gesammelt, insbesondere im Bauwesen. Der bislang größte Fall betraf fast die gesamte griechische Bauindustrie sowie mehrere europäische Unternehmen und führte zu Geldbußen in Höhe von über 80 Mio. EUR. Die Absprache, die in vier Entscheidungen zwischen 2017 und 2021 festgestellt wurde, umfasste Scheingebote, Preisabsprachen und die Aufteilung des Marktes.
Box 1.5. Das Bauwesen als Sektor mit hoher Anfälligkeit für Bieterabsprachen: Praxisbeispiele aus Griechenland
Copy link to Box 1.5. Das Bauwesen als Sektor mit hoher Anfälligkeit für Bieterabsprachen: Praxisbeispiele aus GriechenlandÄhnlich wie Österreich hat auch Griechenland ein großes Bieterabsprachenkartell im Bauwesen untersucht und strafrechtlich verfolgt; dies war die bislang umfangreichste Untersuchung, die jemals von der griechischen Wettbewerbskommission (HCC) eingeleitet wurde. Der von Amts wegen eingeleitete und über mehrere Jahre hinweg untersuchte Fall betraf Absprachen zwischen griechischen und internationalen Bauunternehmen bei zahlreichen öffentlichen Infrastrukturprojekten, darunter Straßenbauvorhaben, U-Bahn-Bauvorhaben, Eisenbahnprojekte sowie öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP).
Auslöser des Falls waren unangekündigte Hausdurchsuchungen. Dies führte zu einem erfolgreichen Antrag auf Kronzeugenregelung seitens Technical Olympic und zur Beschlagnahme einer Vielzahl von Beweismitteln, darunter Korrespondenz und digitale Dateien. Am 18. Mai 2016 übermittelte die griechische Wettbewerbskommission (HCC) Dutzenden von Unternehmen, darunter führende nationale Firmen (z. B. Ellaktor, J&P-Avax, Gek Terna, Aegek, Intrakat) und internationale Akteure (z. B. Siemens, FCC, Hochtief), eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der ihnen Verstöße gegen Artikel 1 des griechischen Wettbewerbsgesetzes und Artikel 101 AEUV mitgeteilt wurden.
Die HCC stellte fest, dass Unternehmen ihr Verhalten bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen abgestimmt hatten, indem sie im Voraus vereinbarten, wer die Aufträge erhalten sollte, Scheingebote einreichten, Gebote unterbanden, die Höhe der Gebote festlegten sowie Mechanismen für die Vergabe von Unteraufträgen und finanzielle Ausgleichszahlungen vereinbarten. Diese Vorgehensweisen wurden häufig im Rahmen regelmäßiger Besprechungen und anhand vorab vereinbarter Vertragsstrukturen umgesetzt. Im Rahmen der Untersuchung wurden zudem seit 1989 bestehende Absprachen aufgedeckt, wobei einige Verstöße jedoch verjährt waren und daher nicht geahndet werden konnten.
Der Fall wurde im Rahmen eines hybriden Verfahrens beigelegt, bei dem gegen einige Unternehmen Vergleichsentscheidungen ergingen und gegen andere das reguläre Verfahren wegen des Kartellverstoßes fortgeführt wurde. Die HCC traf vier Entscheidungen:
In der Entscheidung 642/2017 wurde ein einziger, lang andauernder Verstoß festgestellt, und gegen elf Bauunternehmen, die ihre Beteiligung eingeräumt hatten, wurden Geldbußen verhängt. Dies betraf Ausschreibungen für U-Bahn-Bauvorhaben, ÖPP-Projekte und andere große Infrastrukturvorhaben. Die Gesamtsumme der Geldbußen belief sich auf über 80,7 Mio. EUR, darunter eine Rekordstrafe in Höhe von 38,5 Mio. EUR gegen ein Unternehmen.
Die Entscheidung 647/2017 richtete sich an Unternehmen, die weder eine Einigung erzielt noch einen Antrag auf Kronzeugenregelung gestellt hatten. Aufgrund von Verjährungsfristen wurden lediglich vier der 24 Unternehmen mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 27,2 Mio. EUR belegt.
Mit den Entscheidungen 748/2021 und 755/2021 wurden zwei Unternehmen wegen Bieterabsprachen im Rahmen des Autobahnprojekts Gournes–Chersonisos auf Kreta mit Sanktionen belegt. Zu den Verstößen zählten Scheingebote und Finanzausgleichsmechanismen. Die Entscheidung wurde im Zuge eines Vergleichsverfahrens getroffen.
Dieser Fall war zudem der Erste, in dem ein Antrag auf Kronzeugenregelung an die HCC gestellt wurde.
Quellen: Theodorakis (2016[30]), Hellenic Competition Commission launched its largest investigation to date, https://ttlfnews.wordpress.com/2016/06/27/hellenic-competition-commission-launched-its-largest-investigation-to-date/; HCC (2017[31]), Entscheidung Nr. 642/2017 (TECHNICAL OLYMPIC), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1226-decision-642-2017.html; HCC (2017[32]), Entscheidung Nr. 647/2017 (ALPINE/FCC/ARCHIRODON/IAKOVOU), https://epant.gr/en/decisions/item/1117-decision-647-2017.html; HCC (2021[33]), Entscheidung Nr. 748/2021 (MESOGEIOS), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1905-decision-748-2021.html; HCC (2021[34]), Entscheidung Nr. 755/2021 (ATHONIKI TECHNIKI), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2013-decision-755-2021.html.
Außerhalb des Bausektors hat die HCC zwischen 2015 und 2024 elf Bieterabsprachenkartelle geahndet, von denen mindestens 50 Unternehmen betroffen waren13. Die Kartelle betrafen verschiedene Wirtschaftszweige, darunter die Erhebung von Radioeinschaltquoten, die Herstellung und Vermarktung von Milchprodukten, die Lieferung von Krankenhausmöbeln, Sicherheitsdienstleistungen, Verpflegungsdienstleistungen für Migranten und Flüchtlinge sowie die Lieferung von COVID‑19-Antigentests. Acht Entscheidungen wurden im Rahmen von Vergleichsverfahren erlassen. Insgesamt lagen die Geldbußen für die einzelnen Unternehmen zwischen 230 EUR und 411 154 EUR.
In den vergangenen Monaten leitete die HCC fünf Ermittlungen wegen Bieterabsprachen ein und führte unangekündigte Hausdurchsuchungen durch:
Dezember 2023: bei Lieferanten von medizinischer Ausrüstung im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Ermittlung wegen möglicher Verstöße gegen Bieterabsprachen (HCC, 2023[35]).
Januar 2024: bei Reiseunternehmen, die im Verdacht stehen, an einem Kartell beteiligt zu sein oder ein Kartell im Zusammenhang mit der Organisation von Bildungsreisen für öffentliche und private Schulen begünstigt zu haben. Dieser Fall wurde im Oktober 2025 als vorrangig eingestuft (HCC, 2024[36]).
März 2024: bei mehreren IT- und damit verbundenen Dienstleistern, bei denen der Verdacht auf Bieterabsprachen unter Verstoß gegen griechisches und EU-Recht bestand (HCC, 2024[37]).
Juni 2024: bei mehreren Unternehmen im Rahmen von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungen wegen möglicher Bieterabsprachen bei intelligenten Wasserzählersystemen für lokale Wasserversorgungsnetze (HCC, 2024[38]).
Juli 2024: bei Unternehmen der städtischen Abfallwirtschaft auf Kreta, die im Verdacht von Bieterabsprachen stehen (HCC, 2024[39]).
Die Ermittlungen in allen oben genannten Fällen laufen noch. Gemäß dem Beschluss 869/2024 wird erwartet, dass die HCC Einvernahmen in einem Fall durchführen wird, der mögliche Bieterabsprachen bei Ausschreibungen für Katastervermessungsdienste und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines nationalen Katasters betrifft, und zwar für die nicht am Vergleich beteiligten Parteien (gestaffeltes hybrides Vergleichsverfahren) (HCC, 2023[40]).
1.4.6. Rumänien
In Rumänien sind Bieterabsprachen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Wettbewerbsgesetzes verboten. Die rumänische Wettbewerbsbehörde (RCC) setzt diese Bestimmungen durch und kann Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Auch nach dem Vergaberecht14 sind Bieterabsprachen verboten. Außerdem ist für Unternehmen, gegen die die RCC Sanktionen verhängt hat, ein dreijähriger Ausschluss von Ausschreibungen vorgesehen. Gemäß Artikel 246 des Strafgesetzbuches kann eine strafrechtliche Haftung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren verhängt werden. Die strafrechtliche Verfolgung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Nationalen Antikorruptionsdirektion und der Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus.
Die RCC verfügt über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Wettbewerbsvollzugs und hat zahlreiche Bieterkartelle in einer Vielzahl von Branchen untersucht. Die Durchsetzung der Vorschriften war im Erdgassektor besonders hervorstechend.
Box 1.6. Fälle von Bieterabsprachen im Erdgassektor: Erfahrungen aus Rumänien
Copy link to Box 1.6. Fälle von Bieterabsprachen im Erdgassektor: Erfahrungen aus RumänienDie rumänische Wettbewerbsbehörde (RCC) hat mehrere Bieterkartelle untersucht und geahndet, die Ausschreibungsverfahren von TRANSGAZ und ROMGAZ, zwei staatlichen Unternehmen von strategischer Bedeutung im Energiesektor, betrafen. Diese Fälle verdeutlichen wiederkehrende Absprachen im Erdgassektor, an denen häufig ähnliche Unternehmen beteiligt sind und die mit abgestimmten Ausschreibungsstrategien einhergehen. Die Ermittlungen wegen Bieterabsprachen in diesem Marktbereich gehören zu den bekanntesten und am häufigsten durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen die RCC im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens:
Entscheidung Nr. 71/2012: Die RCC verhängte gegen Condmag und INSPET Geldbußen wegen des Austauschs sensibler Informationen und der Abstimmung von Angeboten im Rahmen einer Ausschreibung für eine TRANSGAZ-Pipeline. Der Fall geht auf Informationen zurück, die von der Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus vorgelegt wurden. Die Geldbußen beliefen sich auf insgesamt 3 Mio. EUR und wurden 2015 vom Obersten Kassations- und Gerichtshof bestätigt.
Entscheidung Nr. 72/2012: Eine separate Ausschreibung von TRANSGAZ führte zu Sanktionen gegen Moldocor und TMUCB wegen ähnlicher Bieterabsprachen. Die Geldbußen beliefen sich ebenfalls auf 3 Mio. EUR.
Entscheidung Nr. 7 von 2015: Die RCC verhängte gegen vier Unternehmen (Dafora, Carivoa, Târgu Mureş und Upetrom) eine Geldbuße in Höhe von 2,89 Mio. EUR wegen Bieterabsprachen bei der Vergabe von Öl- und Gasbohrarbeiten durch ROMGAZ. Es handelt sich um einen der größten Erdgasproduzenten Osteuropas, dessen Hauptanteilseigner die rumänische Regierung ist. Dies war die erste Untersuchung wegen Bieterabsprachen, die mit einem Antrag auf Kronzeugenregelung eingeleitet wurde. Dem Antragsteller auf Kronzeugenregelung, Foserco, wurde vollständige Immunität gewährt.
Entscheidung Nr. 75/2018: Die RCC verhängte Geldbußen gegen 13 Unternehmen, darunter mehrere Wiederholungstäter (Inspet, Condmag, TMUCB, Moldocor), wegen der Absprache von Angeboten bei Ausschreibungen von TRANSGAZ. Die von der Direktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus eingeleitete Ermittlung führte zudem zur Einleitung von Strafverfahren gegen 18 Personen. Obwohl alle Beteiligten aufgrund des Zeitpunkts der Tat (vor der Einstufung von Bieterabsprachen als Straftat) letztendlich freigesprochen wurden, verhängte die RCC gegen die Unternehmen Verwaltungsstrafen.
Entscheidung Nr. 43/2020: Die RCC verhängte gegen TRANSGAZ selbst eine Geldbuße in Höhe von rund 6,86 Mio. EUR wegen Beihilfe zur Absprache. Anhand von Abhörprotokollen und strafrechtlichen Ermittlungen konnte nachgewiesen werden, dass Mitarbeitende von TRANSGAZ über den bevorzugten Gewinner der Ausschreibung sprachen und die Einreichung der Angebote absprachen. Dieser Fall stellte einen bemerkenswerten Präzedenzfall dar, da das RCC sowohl die Mitglieder des Kartells als auch den öffentlichen Auftraggeber für dessen Rolle bei der Ermöglichung der Bieterabsprachen sanktionierte.
Quellen: RCC (2012[41]), Entscheidung Nr. 71, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2013/02/decizie_butimanu_brazi_publicare.pdf; RCC (2012[42]), Entscheidung Nr. 72, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2013/02/decizie_girgiu_ruse_publicare.pdf; RCC (2015), Entscheidung Nr. 7, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2023/01/Decizie-7_2015-foraj-vers-publicare-site.pdf; RCC (2018), Entscheidung Nr. 75, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2020/07/Decizie-pt-publicare-var-neconfidentiala-fara-semnatura-presedintelui.pdf; RCC (2020), Entscheidung Nr. 43, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2021/04/Decizia-43-2020-varianta-pt-publicare-site2.pdf.
Die RCC untersuchte auch Bieterabsprachen in anderen Märkten, unter anderem in den Bereichen Stromzähler, Schulverpflegung, Munition, Straßenbau, IT-Ausrüstung und digitale Dienste. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Durchsetzungsentscheidungen der letzten Zeit.
Mit der Entscheidung Nr. 83 aus dem Jahr 2016 (RCC, 2016[43]) verhängte die RCC Sanktionen gegen fünf Milcherzeuger (Albalact, Simultan, Lacta, Dorna und Deltalact) wegen Bieterabsprachen bei der Beschaffung von Milch für öffentliche Schulen (im Rahmen einer landesweiten Initiative namens „Cornul si Laptele“-Programm) durch die Kreise Giurgiu, Ialomita und Dolj. Die RCC stellte fest, dass sich die Unternehmen auf eine Bieterrotation geeinigt hatten. Die Geldbußen beliefen sich auf insgesamt 1,9 Mio. EUR. Im Rahmen eines Vergleichs wurde zwei Unternehmen (Albalact und Simultan) eine Bußgeldminderung von 20 % gewährt.
Mit der Entscheidung Nr. 77/2017 (RCC, 2017[44]) verhängte die RCC gegen sechs Unternehmen (Energobit, Elster Rometrics, Landis+Gyr, Ecro, Electrica und Electromagnetica) wegen zweier Bieterabsprachen eine Geldbuße in Höhe von 15,8 Mio. EUR. Dies betraf den Markt für die Herstellung und Vermarktung von Stromzählern sowie zugehöriger Ausrüstung. Die Ermittlungen wurden von Amts wegen eingeleitet. Die RCC kam zu dem Schluss, dass die Unternehmen Angebote unterdrückt, Informationen ausgetauscht und die Ausschreibungen der Energieversorgungsunternehmen des Landes (Electrica, E-ON und ENEL) untereinander abgesprochen hatten. Ein Unternehmen (AEM) beantragte Kronzeugenstellung und erhielt Straffreiheit. Die RCC stellte zudem fest, dass Mitarbeitende von Electrica den Informationsaustausch erleichtert hatten, und verhängte daraufhin eine Geldbuße gegen das Unternehmen. Dies war die erste Entscheidung in einem Fall von Bieterabsprachen, in der sowohl gegen den öffentlichen Auftraggeber als auch gegen das Kartell eine Geldbuße verhängt wurde. Die RCC stellte fest, dass Electrica Ausschreibungen für die Beschaffung von Stromzählern durchgeführt hatte und dass seine Mitarbeitenden an der Marktbeteiligungsvereinbarung beteiligt waren. Konkret nahmen sie an Gesprächen mit Kartellmitgliedern teil, um Ausschreibungsbedingungen im Voraus abzustimmen, wobei sie sich des wettbewerbswidrigen Charakters ihres Handelns bewusst waren und wussten, dass der Austausch von Informationen rechtswidrig war.
Mit der Entscheidung Nr. 56/2018 (RCC, 2018[45]) verhängte die RCC Sanktionen gegen drei Unternehmen (Forestar, Nico-Paul und Saniral) wegen Bieterabsprachen bei der Vergabe von Holzeinschlagarbeiten durch die Forstbehörde im Kreis Neamt. Die Ermittlungen ergaben, dass sich die Unternehmen über die Höhe ihrer Gebote abgestimmt und deren Einreichung koordiniert hatten. Die Geldbußen beliefen sich auf 497 866 EUR.
Mit der Entscheidung Nr. 90 von 2019 (RCC, 2019[46]) verhängte die RCC Geldbußen in Höhe von 667 000 EUR gegen vier Unternehmen (Vesta, Helvespid, Loial und Girod) wegen Bieterabsprachen auf dem Markt für Verkehrszeichen und Straßenmarkierungsarbeiten. Die RCC deckte zwei Bieterabsprachen bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen auf. Vesta, Helvespid und Loial tauschten vertrauliche Informationen aus und stimmten ihre Angebote ab, wodurch sie zwischen 2010 und 2017 öffentliche Aufträge zu überhöhten Preisen erhielten. Darüber hinaus sicherten sich Girod und Loial zwischen 2009 und 2016 überhöhte Preise, indem sie ihre Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen für Verkehrszeichen und damit verbundene Arbeiten absprachen. Vesta und Loial stellten einen Kronzeugenantrag, kooperierten bei den Ermittlungen und einigten sich auf einen Vergleich, was zu einer Strafminderung führte.
Mit der Entscheidung Nr. 48 von 2020 (RCC, 2020[47]) verhängte die RCC gegen fünf Unternehmen (Construct Steel Market, Construcții Drumuri și Lucrări de Artă, Comesad Drumuri, General Trust Argeș und Selca) eine Geldbuße in Höhe von 468 000 EUR. In dem Fall ging es um Bieterabsprachen bei der Sanierung von Straßen durch die Stadt Pitesti (über die Verwaltung für öffentliches Eigentum in Pitesti). Drei der Unternehmen räumten den Verstoß ein und erhielten eine Strafminderung. Die Ermittlungen wurden aufgrund einer Beschwerde der öffentlichen Beschaffungsstelle eingeleitet, die die Ausschreibung annulliert hatte.
Mit der Entscheidung Nr. 71/2020 (RCC, 2020[48]) verhängte die RCC Geldbußen in Höhe von 26,6 Mio. EUR gegen 31 Unternehmen auf dem rumänischen Zellstoffmarkt. Die RCC stellte fest, dass es bei 45 öffentlichen Ausschreibungen, die zwischen 2011 und 2016 von verschiedenen Verwaltern oder Eigentümern von Waldfonds organisiert wurden, zu Bieterabsprachen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bei der Aufteilung von Holzpartien sowie bei der Vergabe von Aufträgen gekommen war. Die Unternehmen tauschten sensible Geschäftsinformationen über Rohstoffbedarf, Holzbeschaffungsrichtlinien, interne Organisation und Geschäftsstrategien für bestimmte öffentliche Ausschreibungen aus. Dazu gehörte die Koordinierung oder Unterbindung von Geboten für bestimmte Holzpartien. Dieses Bieterkartell auf dem Beschaffungsmarkt hatte zum Ziel, große Mengen an Holz zu möglichst niedrigen Preisen zu erwerben, wodurch dem Staat Schaden zugefügt wurde. Dreizehn Unternehmen einigten sich auf einen Vergleich und erhielten Strafmilderungen.
Mit der Entscheidung Nr. 99 von 2021 (RCC, 2021[49]) verhängte die RCC eine Geldbuße in Höhe von 521 000 EUR gegen sechs Unternehmen (Upipsa, Axa, Uzina, Uzimet, Prelmet und GRIMEX) wegen Bieterabsprachen bei Ausschreibungen für Straßenwalzen und Walzengarnituren durch ein staatliches Energieunternehmen (Societatea Complexul Energetic Oltenia) und ein Heizkraftwerk (Centrala Electrică de Termoficare Govora).
Mit der Entscheidung Nr. 80 von 2023 (RCC, 2023[50]) verhängte die RCC gegen drei Unternehmen (Dataware Consulting, Kontron Services und Tema Energy) Sanktionen wegen Bieterabsprachen bei der Beschaffung elektronischer Dienstleistungen durch das Innenministerium. Die Ausschreibungen waren Teil des Projekts „Hub Services“, mit dem das Ministerium die Einrichtung eines Zentrums für elektronische Dienstleistungen plante. Die Ermittlungen ergaben, dass die Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht und Angebote zurückgehalten hatten, um die Preise in die Höhe zu treiben. Die Geldbußen beliefen sich insgesamt auf 4,1 Mio. EUR.
Im Juni 2024 (RCC, 2024[51]) leitete die RCC Ermittlungen wegen Bieterabsprachen gegen 13 Unternehmen auf dem Markt für IT-Ausrüstung ein. Die RCC hegte den Verdacht, dass sich die Unternehmen in Abstimmung mit dem Ausrüstungslieferanten (Cisco Systems Romania) und drei autorisierten Händlern auf eine Aufteilung des Marktes geeinigt hatten. Im Juni 2024 führte die RCC unangekündigte Kontrollen durch und begann mit der Auswertung der gesammelten Dokumente. Ausgangspunkt für die Ermittlungen waren Hinweise von öffentlichen Beschaffungsstellen und Meldungen von Verstößen an die RCC sowie die eigene Analyse der RCC zu öffentlichen Vergabeverfahren auf dem Markt. Dies ist eine der bislang größten und intensivsten Ermittlungen der RCC.
Literaturverzeichnis
[12] AFCA (2025), FAQs on the AFCA’s Construction Cartel Investigation, Austria Federal Competition Authority, Vienna, https://www.bwb.gv.at/fileadmin/user_upload/FAQ_Construction_Cartel_October_2025_Teil_1.pdf.
[19] AFCA (2023), “Cartel Court fines BB Research Affairs GmbH and Beinschab Business GmbH EUR 6,000”, https://www.bwb.gv.at/en/news/detail/cartel-court-fines-bb-research-affairs-gmbh-and-beinschab-business-gmbh-eur-6000?sword_list%5B0%5D=Karmasin&no_cache=1 (accessed on 23 July 2025).
[14] AFCA (2022), “Joiner Cartel: Cartel Court fines Tischlerei Lechner GmbH EUR 100,000”, https://www.bwb.gv.at/en/news/news-2022/detail/baukartell-kartellgericht-verhaengt-auf-bwb-antrag-geldbusse-in-hoe-he-von-eur-2633-mio-gegen-habau-group-1 (accessed on 24 July 2025).
[17] Cartel Court (2022), Fürst Möbel Decision, Cartel Court, Austria, https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ek/ekedi17.nsf/alldoc/16e0b26360aa0e11c12588df003d7d09!OpenDocument.
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[16] Cartel Court (2022), Norer Tischlereigesellschaft Decision, Cartel Court, Austria, https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ek/ekedi17.nsf/alldoc/56e3b2d4eebc85fec12588d8002915f7!OpenDocument.
[15] Cartel Court (2022), Tischlerei Lechner Decision, Cartel Court, Austria, https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ek/ekedi17.nsf/alldoc/0d5df54953312269c12589880030c429!OpenDocument.
[28] CPC (2023), “The Commission on protection of competition has addressed allegations for cartel agreement between “Cavaler Union 2001” EOOD, “Technomat-Mercury” EOOD and Labor-producing co-operation for handicapped “Zdravohod””, https://www.cpc.bg/en/news-482?returnUrl=page%3d2.
[26] CPC (2022), “The Commission carries out on-the-spot inspections at the offices of traders of toners and other printing consumables”, https://www.cpc.bg/news-266?returnUrl=page%3d10 (accessed on 19 September 2025).
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[25] CPC (2022), “The CPC initiated proceedings to establish the possible existence of a cartel agreement aimed at manipulating public procurement procedures with the subject of production and supply of official clothing and footwear”, https://www.cpc.bg/news-3?returnUrl=pa (accessed on 9 September 2025).
[24] CPC (2021), “Another procedure for self-referral of the CPC to establish possible manipulation of public procurement procedures”, https://www.cpc.bg/news-254?returnUrl=page%3d14 (accessed on 19 September 2025).
[23] CPC (2021), “The CPC initiated a self-referral to establish a possible prohibited agreement between “Total LC” EOOD and “Nai 2015” EOOD in order to manipulate public procurement procedures”, https://www.cpc.bg/news-217?returnUrl=page%3d15 (accessed on 9 September 2025).
[52] Cypriot Administrative Court (2020), Ruling 1462/2017, Cypriot Administrative Court, Nicosia, https://trojaneconomics.com/2020/12/09/review-of-the-administrative-courts-decision-in-case-1462-2017/.
[29] European Commission (2011), Case M.9866 – United Group / Forthnet, Article 44 of Law 3959/2011, Government Gazette Issue A, European Commission, Brussels, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020M9866.
[36] HCC (2024), “Press release: Unannounced inspections at the premises of companies active in the travel sector”, https://www.epant.gr/en/information/press-releases/item/2806-press-release-unannounced-inspections-at-the-premises-of-companies-active-in-the-travel-sector.html (accessed on 25 September 2025).
[37] HCC (2024), “Press release: Unannounced inspections at the premises of information technology (IT) and related service providers”, https://www.epant.gr/en/enimerosi/press-releases/item/2827-press-release-unannounced-inspections-at-the-premises-of-information-technology-it-and-related-service-providers.html (accessed on 25 September 2025).
[38] HCC (2024), “Press release: Unannounced inspections at the premises of smart water meter system providers”, https://www.epant.gr/en/information/press-releases/item/2869-press-release-unannounced-inspections-at-the-premises-of-smart-water-meter-system-providers.html (accessed on 25 September 2025).
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[40] HCC (2023), “Press release: Case prioritization and assignment to a Commissioner-Rapporteur”, https://www.epant.gr/en/information/press-releases/item/2675-press-release-case-prioritization-and-assignment-to-a-commissioner-rapporteur.html (accessed on 25 September 2025).
[35] HCC (2023), “Press release: Unannounced inspections at the premises of medical equipment suppliers”, https://www.epant.gr/en/information/press-releases/item/2765-press-release-unannounced-inspections-at-the-premises-of-medical-equipment-suppliers.html (accessed on 25 September 2025).
[33] HCC (2021), Decision No. 748/2021 (MESOGEIOS), Hellenic Competition Commission, Athens, https://www.epant.gr/en/decisions/item/1905-decision-748-2021.html.
[34] HCC (2021), Decision No. 755/2021 (ATHONIKI TECHNIKI), Hellenic Competition Commission, Athens, https://www.epant.gr/en/decisions/item/2013-decision-755-2021.html.
[31] HCC (2017), Decision No. 642/2017 (TECHNICAL OLYMPIC), Hellenic Competition Commission, Athens, https://www.epant.gr/en/decisions/item/1226-decision-642-2017.html.
[32] HCC (2017), Decision No. 647/2017 (ALPINE / FCC / ARCHIRODON / IAKOVOU), Hellenic Competition Commission, Athens, https://epant.gr/en/decisions/item/1117-decision-647-2017.html.
[13] Mayr, M. (2025), “Main developments in competition law and policy 2024”, Kluwer Competition Law Blog, https://competitionlawblog.kluwercompetitionlaw.com/2025/04/24/main-developments-in-competition-law-and-policy-2024-austria/ (accessed on 26 September 2025).
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[11] OECD (2020), Criminalisation of Cartels and Bid Rigging Conspiracies – Note by Austria, OECD, Paris, https://one.oecd.org/document/DAF/COMP/WP3/WD(2020)1/en/pdf.
[5] OECD (2019), Recommendation of the Council concerning Effective Action against Hard Core Cartels, OECD/LEGAL/0452, https://legalinstruments.oecd.org/en/instruments/OECD-LEGAL-0452.
[6] OECD (2019), Review of the Recommendation of the Council concerning Effective Action against Hard Core Cartels, OECD/LEGAL/0294, https://www.oecd.org/en/publications/2019/09/review-of-the-1998-oecd-recommendation-concerning-effective-action-against-hard-core-cartels_23b865d3.html.
[9] OECD (2018), OECD Checklist for Protecting Competition When Splitting Contracts into Lots, OECD, Paris, http://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/fighting-bid-rigging-in-public-procurement/oecd-checklist-for-protecting-competition-when-splitting-contracts-into-lots.pdf.
[10] OECD (2018), Protecting Competition When Managing the Risks of Very Low Tenders, OECD, Paris, https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/fighting-bid-rigging-in-public-procurement/oecd-checklist-for-protecting-competition-when-managing-the-risks-of-very-low-tenders.pdf.
[8] OECD (2016), Fighting Bid Rigging in Public Procurement: Report on Implementing the OECD Recommendation, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/57b223af-en.
[51] RCC (2024), “Competition Council launches investigation into IT&C equipment marketing in Romania”, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2024/06/Eng-ITC.pdf.
[50] RCC (2023), Decision No. 80, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2023/09/DECIZIE-80_06062023-versiune-publicare-site.pdf.
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[47] RCC (2020), Decision No. 48, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2021/04/Decizia-48-2020-publicare-site.pdf.
[48] RCC (2020), Decision No. 71, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2024/01/Decizia-nr.-71-din-14.12.2020-conf-redacted-.pdf.
[46] RCC (2019), Decision No. 90, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2020/08/decizie_90_neconf_finala_site.pdf.
[45] RCC (2018), Decision No. 56, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2019/02/decizia_cc_nr_56-2018.pdf.
[44] RCC (2017), Decision No. 77, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2018/05/decizie_77_20122017_publicare_site.pdf.
[43] RCC (2016), Decision No. 83, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2017/06/decizia83_2016.pdf.
[41] RCC (2012), Decision No. 71, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2013/02/decizie_butimanu_brazi_publicare.pdf.
[42] RCC (2012), Decision No. 72, Romanian Competition Council, Bucharest, https://www.consiliulconcurentei.ro/wp-content/uploads/2013/02/decizie_girgiu_ruse_publicare.pdf.
[3] Smuda, F. (2012), “Cartel overcharges and the deterrent effect of EU competition law”, Centre for European Economic Research, Vol. 12/050, http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp12050.pdf.
[22] Supreme Court of Austria (2003), Ruling 13 Os 135/03, Supreme Court of Austria, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20041006_OGH0002_0130OS00135_0300000_000&Suchworte=RS0098194.
[21] Supreme Court of Austria (2001), Ruling 13 Os 34/01, Supreme Court of Austria, https://gesetzefinden.at/judikatur/ogh/jjt_20010926_ogh0002_0130os00034_0100000_000.
[20] Supreme Court of Austria (2000), Ruling Os 107/99, Supreme Court of Austria, https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_000&Suchworte=RS0094164.
[30] Theodorakis, N. (2016), “Hellenic Competition Commission launched its largest investigation to date”, TTF Newsletter of Transatlantic Antitrust and IPR Developments, https://ttlfnews.wordpress.com/2016/06/27/hellenic-competition-commission-launched-its-largest-investigation-to-date/ (accessed on 12 June 2025).
[2] World Bank (2022), Cyprus Country Profile, (dataset), http://www.globalpublicprocurementdata.org/gppd/country_profile/CY (accessed on 8 August 2025).
Anmerkungen
Copy link to Anmerkungen← 1. Informationen über das Projekt finden sich hier: www.oecd.org/en/about/projects/fighting-bid-rigging-in-public-procurement-in-austria-bulgaria-croatia-cyprus-greece-and-romania.html.
← 2. Weitere Einzelheiten finden sich in den aktuellen Zahlen des Dashboards zur Inflation der Europäischen Zentralbank unter https://www.ecb.europa.eu/stats/macroeconomic_and_sectoral/hicp/more/html/data.en.html.
← 3. Abgesehen von verwaltungsrechtlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht unterliegen Bieterabsprachen in 30 OECD-Mitgliedstaaten auch strafrechtlichen Sanktionen. Weitere Einzelheiten finden sich unter https://www.oecd.org/en/topics/sub-issues/competition-enforcement/fighting-bid-rigging-in-public-procurement.html.
← 4. Alle OECD-Mitglieder (also auch Österreich und Griechenland) halten sich standardmäßig an die Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD-LEGAL-0396]. Rumänien hat sich der Empfehlung zudem als assoziiertes Mitglied des Wettbewerbsausschusses der OECD angeschlossen und befindet sich derzeit im Beitrittsprozess zur OECD.
← 5. Weitere Einzelheiten finden sich in der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43).
← 6. Weitere Einzelheiten finden sich unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/document/print/de/ip_23_4531/IP_23_4531_DE.pdf.
← 7. Weitere Einzelheiten finden sich unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/document/print/de/ip_19_5911/IP_19_5911_DE.pdf.
← 8. Weitere Einzelheiten finden sich unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016XC1224(03).
← 9. Für weitere Einzelheiten siehe https://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/E42EFFF2966E624EC2257EA1003EB3D9?OpenDocument&highlight=58/2010.
← 10. Für weitere Einzelheiten siehe http://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/A7D885126163C030C225842C001E1D4D/$file/Decision%20CPC%2025_2017.pdf.
← 11. Zyprisches Verwaltungsgericht (2020[52]), Entscheidung 1462/2017. Für weitere Einzelheiten siehe https://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/E2D0811C288C826BC2258D8F00381222?OpenDocument&highlight=%CE%A3%CE%95%CE%9C%CE%97%CE%95%CE%9A.
← 12. Für weitere Einzelheiten siehe http://www.competition.gov.cy/competition/competition.nsf/All/DB0C3771B42D9FEBC22583FB00235F85?OpenDocument&highlight=bid%20rigging.
← 13. Es wurden folgende Entscheidungen getroffen: 620/2015 (Mrb/Focus), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1111-decision-620-2015.html, 668/2018 (Frieslandcampina Hellas/Mandrekas), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1313-decision-668-2018.html; 703/2020 (Papanastasiou/Pichas), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1177-apofasi-703-2020.html; 703/2020 (Grammi Goitrou/Mar Epipla), https://www.epant.gr/en/information/press-releases/item/986-press-release-settlement-procedure-leniency-program-decision-on-the-ex-officio-investigation-in-the-furniture-and-professional-equipment-market-703-2020.html; 721/2020 (Mega Sprint Guard/Drasis Security Group/Dias Sprint Guard/Stefanidis d. Konstantιnos), https://www.epant.gr/en/decisions/item/1323-decision-721-2020.html; 731/2021 (Mondiapol Hellas Security Services/Esa Security Solutions/Kalogerakis Security/Security Services Trade Association), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2119-decision-731-2021.html; 742/2021 (Toi Toi Hellas/Europrise Environmental/Dragonas/Alba Textile/Neilos Recycling), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2330-decision-742-2021.html; 767/2022 (Plieades/Pot & Pan/Tzanetos/Salas), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2208-decision-767-2022.html; 772/2022 (Dritsa-Kagli/Elviex/Knc/Bionrgwood), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2209-decision-772-2022.html und 828/2023 (Violak International/Inex Medical/Bbd Nik. Lainotis), https://www.epant.gr/en/decisions/item/2729-decision-828-2023.html.
← 14. Gesetz Nr. 98 von 2016, Regierungsbeschluss Nr. 395 von 2016; Gesetz Nr. 99 von 2016, Regierungsbeschluss Nr. 394 von 2016; Gesetz Nr. 100 von 2016 und Regierungsbeschluss Nr. 867 von 2016.