Dieses Kapitel geht zunächst auf die jüngste sowie die projizierte trendmäßige Entwicklung bei den Alterseinkünften von Frauen im Verhältnis zu denen von Männern in den OECD-Ländern ein und analysiert die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den einzelnen Komponenten der Alterssicherung. Im zweiten Abschnitt werden die wichtigsten Determinanten der geschlechtsspezifischen Rentenlücke (Gender Pension Gap) betrachtet, die vor allem auf Differenzen beim Lebensarbeitsverdienst zwischen Männern und Frauen zurückzuführen ist, welche unterschiedlichen Erwerbsbiografien hinsichtlich Beschäftigung, geleisteten Arbeitsstunden und Stundenlöhnen zuzuschreiben sind. Anschließend werden normative Fragen bezüglich der Rolle der Rentenpolitik im Hinblick auf den Umgang mit der geschlechtsspezifischen Rentenlücke behandelt. Danach werden auf der Grundlage des OECD-Rentenmodells die Rentenregeln beschrieben, die sich direkt oder indirekt auf geschlechtsspezifische Unterschiede im Renteneinkommen auswirken. Im folgenden Abschnitt werden die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der kapitalgedeckten Altersvorsorge betrachtet. Das Kapitel schließt mit einer Erörterung der Implikationen für die Politik.
Renten auf einen Blick 2025 (Auszugsweise Übersetzung)
2. Geschlechtsspezifische Rentenlücke
Copy link to 2. Geschlechtsspezifische RentenlückeAbstract
Einleitung
Copy link to EinleitungFrauen beziehen erheblich geringere Alterseinkünfte als Männer, was wichtige soziale und politische Fragen aufwirft. Das Gefälle bei den Alterseinkünften zwischen Männern und Frauen ist zum großen Teil auf die unterschiedlichen Erwerbsbiografien von Männern und Frauen sowie auf die unbezahlte Sorgearbeit, die in unverhältnismäßig hohem Maße auf Frauen lastet, zurückzuführen und wird durch diese verstärkt. Die höhere Lebenserwartung der Frauen und der Gender Pension Gap resultieren zusammen in einem größeren Altersarmutsrisiko für Frauen.
Die in die Rentensysteme integrierten Instrumente, die die Übertragung von Ungleichheiten im Erwerbsleben auf die Alterseinkünfte begrenzen, tragen auch dazu bei, das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu reduzieren. So sind die Bezüge aus der ersten Säule des Alterssicherungssystems für Personen mit weniger starker Arbeitsmarktbindung höher und kompensieren zum Teil die niedrigen Alterseinkommen, die Folge eines geringen Verdiensts während der gesamten Erwerbsbiografie sind. Die Verringerung von Einkommensungleichheit und Armut zählt häufig zu den Zielen der Rentensysteme, die zudem das Absinken des Lebensstandards im Ruhestand begrenzen und das sogenannte Langlebigkeitsrisiko – die Unsicherheit hinsichtlich der individuellen Lebensdauer – absichern sollen.
Die Rentenpolitik wird durch normative Entscheidungen in Bezug auf die allgemeine Familienpolitik beeinflusst, die sich insbesondere in der Gestaltung der folgenden Instrumente niederschlagen. Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Rentenansprüche wird speziell darauf abgezielt, den Effekt von beruflichen Auszeiten zugunsten der Kindererziehung auf die Alterseinkünfte zu kompensieren. Unabhängig von Erwerbsunterbrechungen gewährte Rentenzuschläge für die Elternschaft können die indirekten Auswirkungen der Familiengründung auf die berufliche Entwicklung teilweise ausgleichen. Hinterbliebenenrenten kommen in Anbetracht ihrer höheren Lebenserwartung und geringeren Rentenansprüche vorwiegend Frauen zugute. Das in manchen Ländern bereits seit einigen Jahrzehnten existierende Rentensplitting ist bislang nicht weit verbreitet.
Dieses Kapitel geht zunächst auf die jüngste sowie die projizierte trendmäßige Entwicklung bei den Alterseinkünften von Frauen im Verhältnis zu denen von Männern in den OECD-Ländern ein und analysiert die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den einzelnen Komponenten der Alterssicherung. Im zweiten Abschnitt werden die wichtigsten Determinanten der geschlechtsspezifischen Rentenlücke (Gender Pension Gap) betrachtet, die vor allem auf Differenzen beim Lebensarbeitsverdienst zwischen Männern und Frauen zurückzuführen ist, welche unterschiedlichen Erwerbsbiografien hinsichtlich Beschäftigung, geleisteten Arbeitsstunden und Stundenlöhnen zuzuschreiben sind. Anschließend werden normative Fragen bezüglich der Rolle der Rentenpolitik im Hinblick auf den Umgang mit der geschlechtsspezifischen Rentenlücke behandelt. Danach werden auf der Grundlage des OECD-Rentenmodells die Rentenregeln beschrieben, die sich direkt oder indirekt auf geschlechtsspezifische Unterschiede im Renteneinkommen auswirken. Im folgenden Abschnitt werden die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der kapitalgedeckten Altersvorsorge betrachtet. Das Kapitel schließt mit einer Erörterung der Implikationen für die Politik.
Wichtigste Ergebnisse und Politikimplikationen
Copy link to Wichtigste Ergebnisse und PolitikimplikationenRenteneinkommen
Frauen beziehen im OECD-Durchschnitt rund ein Viertel weniger Rente pro Monat als Männer. Der Abstand zwischen den durchschnittlichen Monatsrenten von Männern und Frauen reicht dabei von weniger als 10 % in Estland, Island, der Slowakischen Republik, Slowenien und Tschechien bis hin zu 35 % in Mexiko, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich; in Japan beträgt die Differenz sogar 47 %.
Die beträchtliche durchschnittliche geschlechtsspezifische Rentenlücke hat sich im OECD-Vergleich von 28 % im Jahr 2007 auf 23 % im Jahr 2024 verringert. In allen Ländern, für die entsprechende Projektionen vorliegen, wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet.
Der Gender Pension Gap ist der Schlüsselindikator für das durchschnittliche Rentengefälle zwischen Männern und Frauen. Er misst jedoch keine Unterschiede zwischen dem Lebensstandard älterer Männer und älterer Frauen, da diese auch auf andere Einkommensquellen, die Haushaltszusammensetzung und die Einkommensaufteilung innerhalb der Haushalte zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden ältere Menschen, die keine Rente beziehen, bei der Messung des Gender Pension Gap nicht erfasst. Tatsächlich besteht in den OECD-Ländern keine Korrelation zwischen der geschlechtsspezifischen Rentenlücke und den geschlechtsspezifischen Unterschieden beim durchschnittlichen verfügbaren Einkommen von Personen ab 66 Jahren. Im OECD-Durchschnitt sind die Unterschiede beim verfügbaren Haushaltseinkommen zwischen Männern und Frauen wesentlich geringer als das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Alterseinkünften. 2023 betrug die Differenz zwischen Männern und Frauen ab 66 Jahren 10 % und damit weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Gender Pension Gap.
Mit Stand von 2024 können Frauen im OECD-Durchschnitt damit rechnen, dass sie nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere 22,8 Lebensjahre und damit 4,1 Jahre bzw. rund ein Viertel länger leben als Männer, die im OECD-Durchschnitt mit 18,6 weiteren Lebensjahren rechnen können. In vielen OECD-Ländern beziehen Männer und Frauen ab einem ähnlichen Alter verdienstabhängige Altersrenten. In Ländern, die Frauen einen früheren Rentenbezug ermöglichen, ist der Abstand zwischen dem Renteneintritt von Männern und Frauen jedoch groß: 4,3 Jahre in Polen, 3,0 Jahre in Chile, 2,8 Jahre in Ungarn und 2,0 Jahre in Österreich.
In den OECD-Ländern sind mehr als drei Fünftel der Empfänger*innen von Bezügen aus der ersten Säule des Alterssicherungssystems Frauen, gegenüber der Hälfte der Empfänger*innen gesetzlicher verdienstabhängiger Renten. In Belgien, Costa Rica, Griechenland, Italien, Japan, Korea, Luxemburg, der Slowakischen Republik und Spanien sind die eigenen verdienstabhängigen Rentenansprüche (ohne Hinterbliebenenrenten) von Frauen wesentlich geringer als die der Männer.
Die wesentliche Determinante für die Unterschiede bei der Höhe des Renteneinkommens zwischen Männern und Frauen sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Lebensarbeitsverdienst, da ein Großteil der Rentenansprüche verdienstabhängig erworben wird. Geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf die voraussichtliche Dauer des Erwerbslebens, die voraussichtliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und die voraussichtlichen Stundenlöhne leisten jeweils einen ähnlich hohen Beitrag zu dem hohen Gefälle beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst, das sich 2023 im OECD-Durchschnitt auf 35 % belief.
Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit von Frauen 2023 war mit 34 Jahren im OECD-Durchschnitt nahezu sechs Jahre (oder 15 %) kürzer als die von Männern. Diese erhebliche Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit von 18 Jahren im Jahr 1980 auf 6 Jahre im Jahr 2023 im OECD-Durchschnitt ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Frauen länger erwerbstätig sind. Der Abstand bei der Wochenarbeitszeit von Männern und Frauen ist seit 2008 um 1,5 Stunden geschrumpft, mit 5,1 Stunden (rd. 13 %) im OECD-Vergleich aber immer noch relativ groß. Auch in Bezug auf die Stundenlöhne besteht zwischen Männern und Frauen mit rd. 11 % im OECD-Durchschnitt eine erhebliche Diskrepanz. Hier ist seit 2008 eine Verringerung um etwa 4 Prozentpunkte zu verzeichnen.
Rentenregeln
Trotz eines konvergierenden Trends in den vergangenen dreißig Jahren können Frauen in neun OECD-Ländern nach wie vor ohne Abschläge früher in Rente gehen als Männer. Auf Basis der aktuellen Rechtslage wird dieser geschlechtsspezifische Unterschied beim Regelrentenalter in Litauen, Österreich und der Schweiz beseitigt werden, wohingegen er in Costa Rica, Israel, Kolumbien, Polen, Türkiye und Ungarn – mit negativen Auswirkungen auf das Rentenniveau der Frauen – fortbestehen wird.
Je nach Land und Anzahl der Kinder können Mütter in Frankreich, Italien, der Slowakischen Republik, Slowenien und Tschechien vier Monate bis vier Jahre früher in Rente gehen als kinderlose Frauen. In Griechenland und Portugal wiederum muss der Renteneintritt nach einer fünfjährigen Kindererziehungszeit und in Frankreich und Spanien nach einer zehnjährigen Kindererziehungszeit aufgeschoben werden, um Rentenabschläge zu vermeiden.
Die gesetzlichen Alterssicherungssysteme federn im OECD-Durchschnitt etwa die Hälfte des Effekts einer fünfjährigen Kindererziehungszeit auf die Alterseinkünfte von Müttern von zwei Kindern ab. Neun OECD-Länder rechnen allein aufgrund der Geburt eines Kindes Rentenansprüche an oder gewähren Eltern einen Rentenbonus, unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Litauen, Norwegen, Österreich, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich rechnen außerdem Zeiten der informellen Pflege erwachsener Familienangehöriger an, die zumeist durch Frauen erfolgt.
Korea und die Vereinigten Staaten gewähren Zusatzrenten für Ehepartner*innen, Japan rechnet Zeiten der Nichterwerbstätigkeit von Ehepartner*innen für die beitragsbasierte Grundrente an und Belgien wendet für Ehepaare für die beitragsabhängige Rente einen höheren Steigerungssatz an. Diese Instrumente bieten spezifische Leistungen für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keine eigenen Alterseinkünfte bezieht oder nur sehr geringe Rentenansprüche besitzt.
Die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen wird in allen OECD-Ländern bei der Berechnung der Rentenbezüge in den gesetzlichen öffentlichen Rentensystemen außer Acht gelassen. Damit wird das Langlebigkeitsrisiko in der gesamten Bevölkerung gebündelt. Durch die Nichtberücksichtigung der Unterschiede bei der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen wird vermieden, dass es zu weiteren Kürzungen der monatlichen Alterseinkünfte von Frauen kommt, deren Rentenansprüche ohnehin bereits geringer sind. In der Europäischen Union ist es privaten Altersvorsorgesystemen gesetzlich untersagt, die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen bei der Berechnung der Rentenleistungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für kapitalgedeckte beitragsbezogene Systeme.
Beitragsbezogene Systeme in Nicht-EU-Ländern, bei denen sich die Leistungen nach der geschlechtsspezifischen Lebenserwartung richten, haben einen negativen Effekt auf die Renteneinkommen von Frauen: Bei gleich hohem angespartem Vermögen zahlen kapitalgedeckte beitragsbezogene Systeme Frauen geringere monatliche Leistungen als Männern, da bei Frauen mit einer längeren Leistungsbezugsdauer gerechnet wird. Eine kürzlich erfolgte Reform in Chile wird den negativen Effekt der höheren Lebenserwartung von Frauen auf die Rentenansprüche im kapitalgedeckten beitragsbezogenen System beseitigen, indem Frauen ein Ausgleichsbonus gewährt wird. Damit werden Frauen so behandelt, als würden die Sterbetafeln der Männer auch für sie gelten.
Rentensplitting, das in einigen Ländern bereits seit einigen Jahrzehnten existiert und die Aufteilung der Rentenanwartschaften innerhalb eines Paares beinhaltet, ist bislang nicht weit verbreitet.
Implikationen für die Politik
Die effizientesten Maßnahmen zur langfristigen Verringerung des Gender Pension Gap müssen die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei Beschäftigung, Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen in den Mittelpunkt stellen. Insbesondere haben die ungleiche Verteilung der unbezahlten Sorgearbeit zwischen Männern und Frauen sowie die fortbestehenden Disparitäten bei den Bildungs- und Erwerbsbiografien erhebliche Auswirkungen.
Auch wenn Altersrenten die während der Bildungs- und Berufslaufbahn entstandenen Ungleichheiten nicht voll ausgleichen können, zielen Alterssicherungssysteme häufig darauf ab, die Einkommensungleichheit im Alter zumindest zu reduzieren. Politikinstrumente, die die Auswirkungen von Arbeitsmarktungleichheiten auf Differenzen bei den Renteneinkommen abmildern, verringern tendenziell auch die geschlechtsspezifische Rentenlücke. Hierzu zählen progressive Rentenformeln, beitragsabhängige Mindestrenten und Grundrenten sowie die Anrechnung von Rentenansprüchen bei Erwerbsunterbrechungen.
Länder, die die Gleichstellung von Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt fördern und die geschlechtsspezifische Rentenlücke verringern wollen, sollten Frühverrentungsmöglichkeiten für Frauen abschaffen.
Ein hohes Leistungsniveau in der ersten Säule reduziert die Ungleichheit bei den Alterseinkünften und damit die geschlechtsspezifische Rentenlücke erheblich – insbesondere dann, wenn die Leistungen bedürftigkeitsgeprüft sind.
Die Anrechnung von Sorgearbeitszeiten auf die Rentenansprüche stellt ein wirkungsvolles Instrument dar, um den Effekt von relativ kurzen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie – vor allem für Geringverdiener*innen – abzufedern. Sie kommt hauptsächlich Frauen zugute, da die Aufgabenverteilung im Zusammenhang mit der Kindererziehung zwischen Männern und Frauen sehr ungleich ist.
Die Sicherung des Lebensstandards von Hinterbliebenen nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin ist weiterhin ein wichtiges Politikziel. Hinterbliebenenrenten verringern die geschlechtsspezifische Altersvorsorgelücke in den gesetzlichen verdienstabhängigen Rentensystemen im Schnitt um rund ein Drittel. In allen OECD-Ländern, die eine Hinterbliebenenrente eingeführt haben, kommt diese Leistung Frauen in weitaus größerem Maße zugute als Männern. Im OECD-Durchschnitt machen sie 88 % der Leistungsempfänger*innen aus. Um eine längere Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern, sollten die Versicherten vor Erreichen des Renteneintrittsalters keinen Anspruch auf eine dauerhafte Hinterbliebenenrente haben.
Frauen sollten im Rahmen von Informationskampagnen stärker für die Möglichkeit und Bedeutung des Rentensplittings im Fall einer Scheidung sensibilisiert werden. Aber auch wenn die Aufteilung von Rentenansprüchen bei beitragsbezogenen oder punktbasierten Systemen oder bei leistungsbezogenen Systemen mit klar verständlichen Steigerungssätzen relativ einfach ist, ist die Umsetzung des Splittings bei komplexen und fragmentierten Rentensystemen sowie bei Systemen, in denen die Rentenansprüche nur locker an die Beiträge geknüpft sind, komplizierter.
Um die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Alterseinkommen zu reduzieren, wäre es außerdem sinnvoll, die Anforderungen an Mindestverdienst oder geleistete Arbeitsstunden für die Rentenversicherung zu senken und die Kriterien bezüglich der Mindestbeitragszeiten, um einen Rentenanspruch zu erwerben, zu lockern.
Geschlechtsspezifische Unterschiede bei den Renten
Copy link to Geschlechtsspezifische Unterschiede bei den RentenDie geschlechtsspezifische Rentenlücke ist groß, verringert sich aber stetig
Die Renten von Frauen liegen im OECD-Durchschnitt etwa ein Viertel unter denen von Männern. 2024 betrug die geschlechtsspezifische Rentenlücke, mit der bei Rentenempfänger*innen ab 65 Jahren die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rentenniveau von Männern und Frauen gemessen wird, in Estland, Island, der Slowakischen Republik, Slowenien und Tschechien höchstens 10 %. In Mexiko, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich betrug sie dagegen mehr als 35 % und in Japan lag sie sogar bei 47 % (Abbildung 2.1). Dieses große geschlechtsspezifische Rentengefälle ist hauptsächlich auf unterschiedliche Beschäftigungs- und Lohnentwicklungen bei Männern und Frauen zurückzuführen, wie im nächsten Abschnitt analysiert wird. Die niedrigen Renten, die ältere Frauen derzeit erhalten, tragen dazu bei, dass Frauen im erwerbsfähigen Alter weniger zuversichtlich sind, einen Anspruch auf angemessene Altersversorgungsleistungen erwerben zu können (Frey, Alajääskö und Thomas, 2024[1]).
Abbildung 2.1. Die geschlechtsspezifische Rentenlücke hat sich im Ländervergleich stetig verringert
Copy link to Abbildung 2.1. Die geschlechtsspezifische Rentenlücke hat sich im Ländervergleich stetig verringertUnterschied zwischen der durchschnittlichen Rente von Männern und Frauen im Verhältnis zur durchschnittlichen Rente von Männern
Anmerkung: Die geschlechtsspezifische Rentenlücke wird berechnet als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Renteneinkommen von Männern und Frauen (ab 65 Jahren) geteilt durch das durchschnittliche Renteneinkommen von Männern (ab 65 Jahren), wobei nur die Rentenempfänger*innen erfasst werden. Personen, die kein Renteneinkommen beziehen, werden aus der Berechnung ausgeklammert, da einige von ihnen den Rentenbezug aus unterschiedlichen Gründen über das 65. Lebensjahr hinaus aufschieben. Für alle EU-Mitgliedsländer sowie Norwegen und Türkiye beziehen sich die Daten auf 2024, 2015 und 2007, für Kanada, Kolumbien, die Schweiz und die Vereinigten Staaten auf 2023, 2015 und 2007, für Mexiko auf 2022, 2015 und 2007, für das Vereinigte Königreich auf 2021, 2015 und 2007, für Australien und Japan auf 2020, 2015 und 2008, für Island auf 2020, 2015 und 2007 und für Chile auf 2022, 2015 und 2006. Für Costa Rica, Israel, Korea und Neuseeland stehen keine Daten zur Verfügung. Für Dänemark ist der Wert von 15,6 % im Jahr 2024 im Vergleich zu den vergangenen zehn Jahren überraschend hoch und impliziert insbesondere einen starken Anstieg gegenüber dem Wert von 5,2 % im Jahr 2023; der dargestellte Wert von 10,4 % ist der Durchschnitt des Zeitraums 2023–2024.
Quelle: Eurostat (o. J.[2]); Statistics Canada (o. J.[3]); CASEN (2022[4]); OECD (2023[5]) ; LIS (o. J.[6]).
Der durchschnittliche Gender Pension Gap ist im OECD-Vergleich von 28 % im Jahr 2007 auf 23 % im Jahr 2024 zurückgegangen. Am stärksten waren die Rückgänge in Deutschland, Griechenland und Slowenien, wo sich der Abstand zwischen 2007 und 2024 um mehr als 15 Prozentpunkte verringerte, sowie in Luxemburg, Norwegen, Portugal und Türkiye, wo eine Verringerung um mehr als 10 Prozentpunkte verzeichnet wurde. In vielen OECD-Ländern ist diese Entwicklung auf die stark rückläufigen Unterschiede bei der Arbeitsmarktlage von Männern und Frauen (nächster Abschnitt) zurückzuführen, es wird jedoch noch einige Zeit dauern, bis sich diese Veränderungen vollständig in einer geringeren Ungleichheit bei den Renten niederschlagen.1
Darüber hinaus haben einige Rentenreformen dazu beigetragen, einen Teil der geschlechtsspezifischen Rentenlücke zu schließen. So hat Slowenien z. B. das Rentenalter für Frauen seit 1999 stärker angehoben als für Männer, wodurch sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede verringerten. Außerdem wurden 2012 zusätzliche Rentenansprüche für Frauen eingeführt, die Teilzeitbeschäftigung und Kindererziehung kombinieren (OECD, 2022[7]). Die während der globalen Finanzkrise in Griechenland ergriffenen Sparmaßnahmen zielten darauf ab, die höchsten – im Allgemeinen von Männern bezogenen – Renten zu senken, was zu einer Verringerung des Gender Pension Gap führte (Danchev et al., 2024[8]). Im Vereinigten Königreich hat die verdienstabhängige Komponente der staatlichen Altersrente seit 2002 nach und nach an Bedeutung verloren, und das gesetzliche Renteneintrittsalter von Frauen stieg zwischen 2010 und 2018 von 60 auf 65 Jahre und konvergierte damit gegen das der Männer. Diese Maßnahmen führten zu einer Verringerung der geschlechtsspezifischen Rentenlücke in der staatlichen Rentenversicherung von 25 % bei den in den 1940er Jahren Geborenen auf 5 % bei den in den 1950er Jahren Geborenen (Cribb, Karjalainen und O’Brien, 2023[9]). Der Gender Pension Gap ist im Vereinigten Königreich insgesamt mit 36 % jedoch nach wie vor hoch, weil die private Altersvorsorge, die eine große Rolle spielt, die Ungleichheiten bei den Rentenleistungen verstärkt. In Frankreich trug die in den 1970er Jahren eingeführte Anrechnung von Kindererziehungszeiten etwas zum starken Rückgang der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Altersrenten bei, der zwischen den 1930 und den 1955 Geborenen zu beobachten ist (DREES, 2024[10]).
Projektionen für mehrere Länder zufolge wird die geschlechtsspezifische Rentenlücke im Zeitverlauf erheblich schrumpfen. Unter Verwendung von Mikrosimulationsmodellen für fünf europäische Länder schätzen Barslund et al. (2021[11]), dass der Abwärtstrend bei den Beschäftigungs- und Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen den Gender Pension Gap in Portugal und Slowenien bis 2050 nahezu vollständig beseitigen wird und in Belgien und Luxemburg zu einem starken Rückgang auf höchstens 10 % führen wird. Und das, obwohl in allen vier Ländern nach wie vor erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Teilzeitbeschäftigung bestehen. In der Schweiz wird der Gender Pension Gap den Projektionen zufolge zwischen 2018 und 2070 in geringerem Umfang von 29 % auf 22 % zurückgehen. In den nordischen Ländern wird sich die geschlechtsspezifische Rentenlücke den Projektionen zufolge ebenfalls verringern (Andersson, 2023[12]): In Dänemark dürfte sie beim betrieblichen und privaten Rentenvermögen für Kohorten, die nach 2050 in den Ruhestand gehen, geschlossen werden, im Vergleich zu einer Lücke von 22 % im Jahr 2021; in Finnland dürfte sie bei der staatlichen Rente von 26 % im Jahr 2017 auf 19 % im Jahr 2045 und 15 % im Jahr 2085 zurückgehen; in Norwegen dürfte sie 2033 auf 10 % sinken, und in Schweden dürfte sie bis etwa zum Jahr 2050 bei der staatlichen Rente auf 19 % und bei der betrieblichen Altersvorsorge auf 35 % sinken. In Frankreich wird der Gender Pension Gap den Projektionen zufolge bis 2060 stetig auf 7 % zurückgehen und sich anschließend auf diesem Niveau stabilisieren (COR, 2024[13]).
Der Gender Pension Gap misst keine geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Lebensstandard. Das verfügbare Einkommen hingegen spiegelt den Lebensstandard besser wider und wird auf Haushaltsebene berechnet. Es ist definitionsgemäß für beide Partner*innen innerhalb eines Paares gleich, wohingegen die bei der geschlechtsspezifischen Rentenlücke berücksichtigen Renten separat erfasst werden. Außerdem berücksichtigt das verfügbare Einkommen alle Einkommensquellen, während die geschlechtsspezifische Rentenlücke einen Teil des Einkommens nicht erfasst, der bei Personen ab 65 Jahren durchschnittlich ein Viertel des verfügbaren Einkommens ausmacht (Kapitel 7). Darüber hinaus werden ältere Menschen, die keine individuelle Rente beziehen, bei der Messung des Gender Pension Gap nicht erfasst.
Die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim verfügbaren Haushaltseinkommen älterer Menschen sind wesentlich geringer als die geschlechtsspezifischen Rentenlücken. Im OECD-Durchschnitt belief sich die Geschlechterdifferenz beim verfügbaren Einkommen bei Personen über 65 Jahren 2023 auf 10 %. In Lettland und Litauen liegt sie bei über 15 %, in Chile und der Slowakischen Republik dagegen bei unter 5 % (Abbildung 2.2). Darüber hinaus besteht im Ländervergleich keine Korrelation zwischen der geschlechtsspezifischen Rentenlücke und der Geschlechterdifferenz beim verfügbaren Einkommen. So haben Chile und Schweden beispielsweise einen ähnlichen Gender Pension Gap – er beträgt rd. 20 %. Die Geschlechterdifferenz beim verfügbaren Einkommen ist in Schweden allerdings mehr als dreimal so groß wie in Chile, was damit zusammenhängen könnte, dass in Chile weniger ältere Frauen allein leben, da Großeltern, insbesondere Witwen, tendenziell im Haushalt ihrer Kinder leben (Scroope, 2017[14]).
Abbildung 2.2. Zwischen den geschlechtsspezifischen Unterschieden beim verfügbaren Einkommen und bei den Renten besteht in den OECD-Ländern keine Korrelation
Copy link to Abbildung 2.2. Zwischen den geschlechtsspezifischen Unterschieden beim verfügbaren Einkommen und bei den Renten besteht in den OECD-Ländern keine Korrelation
Anmerkung: Der lineare Korrelationskoeffizient zwischen den beiden Datenreihen beträgt -0,1.
Quelle: OECD (o. J.[15]), Income Distribution Database, https://www.oecd.org/en/data/datasets/income-and-wealth-distribution-database.html.
Neben einem niedrigeren Durchschnittseinkommen sind ältere Frauen auch einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als ältere Männer. Frauen über 65 Jahre sehen sich in allen OECD-Ländern, mit Ausnahme Costa Ricas und Islands, höheren Einkommensarmutsquoten gegenüber als Männer (Abbildung 2.3). Die Alterseinkommensarmutsquote – definiert als der Prozentsatz der Personen, die in Haushalten mit einem verfügbaren Äquivalenzeinkommen von weniger als 50 % des Medians der Gesamtbevölkerung leben – beträgt im OECD-Durchschnitt bei Frauen 17 % und bei Männern 12 %.
Abbildung 2.3. Ältere Frauen sind mit größerer Wahrscheinlichkeit von Einkommensarmut betroffen als ältere Männer
Copy link to Abbildung 2.3. Ältere Frauen sind mit größerer Wahrscheinlichkeit von Einkommensarmut betroffen als ältere MännerAnteil der Personen ab 66 Jahren, deren Einkommen weniger als 50 % des äquivalenzgewichteten verfügbaren Medianhaushaltseinkommens beträgt, 2022 oder letztverfügbares Jahr
Der Erfassungsgrad der Rentenversicherung weist erhebliche Ungleichgewichte zwischen den Geschlechtern auf
Die Renten von Frauen sind niedriger als die von Männern, was z. T. auf die geschlechtsspezifische Zusammensetzung der Rentenempfänger*innen in den verschiedenen Altersvorsorgesystemen zurückzuführen ist. Der Grund dafür ist, dass die Leistungen der ersten Säule und der Hinterbliebenenrente, in denen Frauen überrepräsentiert sind, niedriger sind als die der verdienstabhängigen Systeme, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
Frauen beziehen häufiger als Männer Renten der ersten Säule. In den OECD-Ländern sind über drei Fünftel der Empfänger*innen von Leistungen der ersten Säule – beitragsabhängige Mindestrente, wohnsitzabhängige oder beitragsbasierte Grundrente sowie Leistungen des sozialen Sicherheitsnetzes für ältere Menschen (Kapitel 3) – Frauen. Unter den Empfänger*innen von Leistungen der gesetzlichen verdienstabhängigen Rente (zweite Säule) machen sie hingegen die Hälfte aus. Zur Einordnung: Im OECD-Durchschnitt sind 56 % der Menschen ab 65 Jahren Frauen (Abbildung 2.4). Der Anteil der Frauen, die eine Rente der ersten Säule beziehen, liegt in Finnland, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Portugal und Schweden bei nahezu 70 % oder darüber. In Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden ist dies darauf zurückzuführen, dass verdienstabhängige Ansprüche durch Leistungen der ersten Säule aufgestockt werden. In Lettland und Litauen liegt es dagegen hauptsächlich am hohen Frauenanteil unter den älteren Menschen, der auf die sehr hohen Sterberaten bei Männern zurückzuführen ist.
Unter den Empfänger*innen verdienstabhängiger Renten (ohne Hinterbliebenenrenten) ist der Frauenanteil deutlich niedriger als unter den älteren Menschen insgesamt; in den 29 OECD-Ländern, für die Daten vorliegen, beläuft sich die Differenz im Durchschnitt auf rd. 6 Prozentpunkte. Ausnahmen sind Dänemark, Deutschland, Finnland, Kanada, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Schweden, die Schweiz und Ungarn, wo das Geschlechterverhältnis bei den Empfänger*innen gesetzlicher verdienstabhängiger Renten fast vollständig der geschlechtlichen Zusammensetzung der Bevölkerung ab 65 Jahren entspricht. Die Differenz zwischen dem Anteil von Frauen unter den Empfänger*innen verdienstabhängiger Renten und ihrem Anteil unter den älteren Menschen ist groß. In Griechenland, Italien und der Slowakischen Republik beträgt sie rd. 10 Prozentpunkte, in Belgien, Luxemburg und Spanien rd. 15 Prozentpunkte und in Korea 20 Prozentpunkte. In Costa Rica und Japan ist sie mit rd. 25 Prozentpunkten sogar noch größer. Neben den niedrigen Beschäftigungsquoten von Frauen sind erhebliche Unterschiede in einigen Ländern auf bestimmte Rentenmerkmale zurückzuführen. In Japan beispielsweise zahlen Arbeitskräfte, die weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten (hauptsächlich Frauen, wie in anderen Ländern) keine Beiträge zum verdienstabhängigen Rentensystem und erwerben folglich keine Rentenansprüche daraus. In Belgien verzichten einige Frauen mit sehr geringen Rentenansprüchen auf ihre eigene Rente, weil ihr Partner dadurch eine höhere Rente bezieht (75 % statt 60 % des Referenzlohns), wodurch sich das Gesamthaushaltseinkommen erhöht. In Tschechien sind für den Bezug von Altersrenten 35 Beitragsjahre erforderlich, in Italien 20 und in Costa Rica und Spanien 15 Beitragsjahre. Frauen erfüllen diese Voraussetzungen seltener.
Abbildung 2.4. Frauen erhalten häufiger als Männer eine Rente der ersten Säule oder eine Hinterbliebenenrente, aber seltener eine verdienstabhängige Rente
Copy link to Abbildung 2.4. Frauen erhalten häufiger als Männer eine Rente der ersten Säule oder eine Hinterbliebenenrente, aber seltener eine verdienstabhängige RenteAnteil der Frauen unter den Rentenempfänger*innen nach Rentensystem (in %) und in der Bevölkerung ab 65 Jahren (in %), 2024 oder letztverfügbares Jahr
Anmerkung: Die erste Säule bezieht sich auf Grundrenten, Leistungen des sozialen Sicherheitsnetzes für ältere Menschen und beitragsabhängige Mindestrenten. Die zweite Säule umfasst gesetzliche verdienstabhängige Renten, wie z. B. die umlagefinanzierte Altersvorsorge für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige. Für Chile, Korea, Schweden, die Slowakische Republik und Tschechien beziehen sich die Daten auf 2024, für Australien beziehen sich die Daten zur ersten Säule auf 2024 und die Daten zur zweiten Säule auf 2021–2022, für die meisten EU‑Mitgliedstaaten (darunter Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Spanien und Ungarn) sowie für Costa Rica, Kanada, Norwegen und die Vereinigten Staaten beziehen sich die Daten auf 2023, für die Schweiz auf 2022–2023, für Frankreich auf 2020–2022 und für Dänemark, Japan und die Niederlande auf 2022. In Dänemark umfasst die zweite Säule auch die freiwillige private Altersvorsorge. Die Daten zur ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland erfassen die Grundsicherung im Alter. Für Israel beziehen sich die Daten nur auf leistungsbezogene Systeme, die 1995 für Neuzugänge geschlossen wurden. In den Niederlanden umfasst die zweite Säule sowohl die betriebliche als auch die freiwillige private Altersvorsorge.
Quelle: Antworten der Länder auf den Fragebogen für Pensions at a Glance 2025, VN (2024[16]), SSA (2024[17]), Statistics Canada (o. J.[3]), ZUS (2024[18]).
Unter den Empfänger*innen freiwilliger Renten (der dritten Säule) sind Frauen ebenfalls unterrepräsentiert. In sechs der sieben Länder, für die Daten zur Verfügung stehen, ist der Anteil von Frauen unter den Empfänger*innen einer Rente der dritten Säule geringer als in der Bevölkerung ab 65 Jahren: In Norwegen sind nur 40 % der Empfänger*innen einer Rente der dritten Säule Frauen, in Belgien 41 %, in der Schweiz 43 %, in Irland 45 %, in Costa Rica 46 % und in Deutschland 48 %. In Neuseeland unterscheidet sich der Anteil von Frauen unter den Empfänger*innen einer Rente der dritten Säule jedoch nicht von ihrem Anteil in der Bevölkerung ab 65 Jahren, der etwas über 50 % beträgt.2 In der Bevölkerung im Erwerbsalter ist der Anteil von Frauen, die an freiwilligen Altersvorsorgesystemen teilnehmen, in der Regel niedriger als der von Männern (OECD, 2021[19]). Frauen arbeiten in der Regel in Sektoren wie Bildung, Gesundheit und Sozialwesen, die mit geringerer Wahrscheinlichkeit betriebliche Altersvorsorgepläne anbieten als von Männern dominierte Sektoren, wie das Verarbeitende Gewerbe. Darüber hinaus schränken Anspruchskriterien, die auf einer Mindestzahl von Arbeitsstunden oder einer Mindesteinkommensschwelle basieren, die Möglichkeit der Teilnahme an kapitalgedeckten Altersvorsorgeplänen bei Frauen tendenziell stärker ein als bei Männern, da Frauen unter den Teilzeitbeschäftigten überrepräsentiert sind und weniger verdienen als Männer. Diese Kriterien existieren für Betriebsrenten in Kanada, Japan, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (Mindesteinkommensschwellen) sowie in Japan und Korea (Mindestzahl an Arbeitsstunden) (OECD, 2021[19]).
In allen OECD-Ländern, in denen es eine Hinterbliebenenversicherung gibt, beziehen Frauen viel häufiger als Männer eine Hinterbliebenenrente. In allen 27 in Abbildung 2.4 dargestellten OECD-Ländern machen Frauen über 70 % der Empfänger*innen von Hinterbliebenenrenten aus, im Länderdurchschnitt sind es 88 %. In Chile und Japan sind fast alle Leistungsempfänger*innen (97 % bzw. 98 %) Frauen. Im Gegensatz dazu weist Lettland mit 73 % den niedrigsten Anteil auf, was darauf zurückzuführen ist, dass die Hinterbliebenenrente auf nur ein Jahr begrenzt ist und keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegt.
Die Renten der ersten Säule und die Hinterbliebenenrenten verringern die Differenz zwischen den Alterseinkünften von Männern und Frauen
Die Differenz zwischen den durchschnittlichen Rentenbezügen von Männern und Frauen variiert je nach Komponente der Alterssicherung erheblich. Dies ist erstens darauf zurückzuführen, dass die Renten der ersten Säule der Alterssicherung geringe verdienstabhängige Renteneinkommen im Allgemeinen kompensieren oder als Pauschalleistung ausgezahlt werden, die Geringverdienende prozentual stärker begünstigt. Wenn sie der Aufstockung niedriger Renten dienen, sind die Leistungen der ersten Säule für Personen mit geringerer Arbeitsmarktbindung höher.3 Zweitens sind die gesetzlichen verdienstabhängigen Renten (der zweiten Säule) enger an die Verdienstbiografie gekoppelt, auch wenn der Zusammenhang je nach Gestaltung des konkreten Systems unterschiedlich stark ausfällt. Drittens sind die freiwilligen Renten (der dritten Säule) eng an die freiwilligen Beiträge gekoppelt und gewähren Arbeitskräften mit höherem Einkommen – häufig Männern – höhere Ansprüche.
Die geschlechtsspezifische Lücke bei den gesetzlichen verdienstabhängigen Renten ohne Hinterbliebenenrenten belief sich 2023 im Durchschnitt von 28 OECD-Ländern auf 27 %. In Tschechien und Lettland betrug sie rd. 12 % und in Costa Rica, wo das leistungsbezogene verdienstabhängige System eine stark umverteilende Wirkung hat, war sie nahezu inexistent (Abbildung 2.5). In Chile, den Niederlanden und Portugal hingegen betrug der Abstand zwischen den verdienstabhängigen Renten von Männern und Frauen mehr als 40 %.
Da die Renten der ersten Säule den größten Umverteilungseffekt unter den verschiedenen Systemen haben und sie in manchen Fällen die Werte der zweiten Säule aufstocken, erhalten Frauen häufig höhere Renten der ersten Säule als Männer. Dies ist in Lettland, Norwegen, Portugal und Schweden der Fall, wo das geschlechtsspezifische Gefälle zwischen den Empfänger*innen von Renten der ersten Säule 2023 mit rd. -20 % sehr negativ war (Abbildung 2.5). In Österreich war die geschlechtsspezifische Lücke positiv und groß (18 %), aber immer noch viel geringer als bei den einkommensbezogenen Renten (38 %). Diese positive Lücke dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass für Paare ein höherer Richtsatz für die Altersrente gilt, die entsprechende Zulage aber nur einer Person im jeweiligen Haushalt gewährt wird, häufig dem Mann. Japan und Spanien weisen ebenfalls eine positive Lücke auf, die aber deutlich geringer ausfällt als beim einkommensbezogenen Rentensystem.
Abbildung 2.5. Die Renten der ersten Säule verringern die Differenz zwischen den Gesamteinkünften von Männern und Frauen aus dem Alterssicherungssystem
Copy link to Abbildung 2.5. Die Renten der ersten Säule verringern die Differenz zwischen den Gesamteinkünften von Männern und Frauen aus dem AlterssicherungssystemGeschlechtsspezifische Rentenlücke nach Säule in ausgewählten OECD-Ländern, ohne Hinterbliebenenrenten, 2024 oder letztverfügbares Jahr
Quelle: Antworten der Länder auf den Fragebogen für Pensions at a Glance 2025, SSA (2024[17]), Statistics Canada (o. J.[3]), DREES (2024[10]).
Die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der freiwilligen Altersvorsorge – betrieblich wie privat – sind größer als in den gesetzlichen verdienstabhängigen Rentensystemen. Tatsächlich enthalten freiwillige Altersvorsorgesysteme selten Umverteilungskomponenten und Personen mit hohem Einkommen – bei denen es sich mit größerer Wahrscheinlichkeit um Männer handelt – leisten in der Regel höhere Beiträge. Die Differenz zwischen den von Männern und Frauen bezogenen Leistungen aus freiwilligen Altersvorsorgesystemen beträgt in Belgien, Costa Rica, Deutschland und der Schweiz über 40 %, in Irland hingegen 24 % und in Neuseeland 15 %.4 In Irland ist das geschlechtsspezifische Rentengefälle fast ausschließlich auf die freiwillige Altersvorsorge zurückzuführen, da das einzige gesetzliche beitragsabhängige Alterssicherungssystem nicht vom Verdienst abhängig ist und für Sorgearbeit bis zu 20 Arbeitsjahre angerechnet werden.5 In Kanada war die Genderlücke in der privaten Altersvorsorge 2021 mit 25 % deutlich größer als im gesetzlichen verdienstabhängigen Rentensystem (Canada Pension Plan – CPP/Quebec Pension Plan – QPP) (16 %) (Pay Equity Office, 2024[20]).6 Ganz allgemein ist bei Betrachtung der Erwerbsbevölkerung in den OECD-Ländern festzustellen, dass Frauen tendenziell weniger Beiträge in kapitalgedeckte Rentenpläne leisten als Männer und daher weniger Vermögen ansammeln (OECD, 2021[19]). Darüber hinaus müssen Frauen in vielen kapitalgedeckten beitragsbezogenen Altersvorsorgeplänen aufgrund ihrer längeren durchschnittlichen Lebenserwartung eine längere Bezugsdauer im Hinblick auf ihr angesammeltes Vermögen einrechnen.
Hinterbliebenenrenten verringern die geschlechtsspezifische Altersvorsorgelücke in den gesetzlichen Rentensystemen im Schnitt um rund ein Drittel. In den 24 OECD-Ländern, für die Daten vorliegen, würde sich die geschlechtsspezifische Differenz in den gesetzlichen verdienstabhängigen Systemen ohne Berücksichtigung der Hinterbliebenenrenten auf durchschnittlich 37 % belaufen, wohingegen die geschlechtsspezifische Rentenlücke 2023 unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenrenten tatsächlich 23 % betrug (Abbildung 2.6). In Chile, Costa Rica, Deutschland, Griechenland, Israel, Japan, Luxemburg, Portugal und Spanien verringerten die Hinterbliebenenrenten den Gender Pension Gap um rd. 20 Prozentpunkte oder mehr. In Lettland, Norwegen, Schweden, der Slowakischen Republik und Tschechien hatten Hinterbliebenenrenten wegen der geringen Beträge (Lettland, Norwegen, Slowakische Republik und Tschechien) oder des geringen Erfassungsgrads (Schweden) nur marginale Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Rentenlücke.
Abbildung 2.6. Hinterbliebenenrenten verringern den Gender Pension Gap in vielen Ländern erheblich
Copy link to Abbildung 2.6. Hinterbliebenenrenten verringern den Gender Pension Gap in vielen Ländern erheblichGeschlechtsspezifische Rentenlücke bei den Renten der zweiten Säule (der gesetzlichen verdienstabhängigen Rente) mit und ohne Hinterbliebenenrente, 2023 oder letztverfügbares Jahr
Anmerkung: Das Leistungsniveau für beide in dieser Abbildung dargestellten Datenreihen wurde für Personen berechnet, die entweder eine Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente beziehen. In der Datenreihe „Altersrenten“ sind die Werte der Hinterbliebenenrenten nicht berücksichtigt. In der Datenreihe „Renten der zweiten Säule“ in Abbildung 2.5 sind hingegen Personen, die nur eine Hinterbliebenenrente beziehen, nicht berücksichtigt (der Wert der Hinterbliebenenrenten bleibt dabei aber ebenfalls unberücksichtigt). Folglich können die Durchschnittswerte beider in den Abbildungen dargestellten Datenreihen voneinander abweichen. Die Daten beziehen sich auf die Renten der zweiten Säule, außer für Chile, Griechenland, Norwegen und Schweden, für die sie sich auf die Renten der ersten und zweiten Säule beziehen. Für Griechenland wurden die Daten mittels der Zahl der Renten berechnet, für die anderen Länder hingegen mittels der Zahl der Rentenempfänger*innen. Es wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass dies zu wesentlich anderen Ergebnissen geführt hat. Für Chile, die Slowakische Republik und Tschechien beziehen sich die Daten auf 2024, für Frankreich und Japan auf 2022 und für alle anderen Länder auf 2023.
Quelle: Antworten der Länder auf den Fragebogen für Pensions at a Glance 2025, DREES (2024[10]), Les retraités et les retraites, https://drees.solidarites-sante.gouv.fr/sites/default/files/2024-10/RR24.pdf.
Frauen leben länger im Ruhestand als Männer
Frauen haben in der Regel mehr Lebensjahre vor sich, nachdem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Auf der Grundlage der Sterberaten von 2024 (Kapitel 6) leben Frauen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im OECD-Durchschnitt noch 22,8 Jahre, Männer dagegen nur 18,6 Jahre; damit verbleiben Frauen im Schnitt 4,1 Jahre (22 %) mehr. In allen OECD-Ländern weisen Frauen eine höhere Lebenserwartung nach dem Renteneintritt auf; in Costa Rica, Kolumbien und Polen beträgt die Differenz zugunsten der Frauen mehr als sechs Jahre (Abbildung 2.7). In Neuseeland ist die Differenz mit 2,0 Jahren am geringsten. Die durchschnittliche Differenz von 22 % bei der Lebenserwartung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entspricht fast genau dem weiter oben erwähnten durchschnittlichen geschlechtsspezifischen Gefälle bei den monatlichen Alterseinkünften in Höhe von 23 %. Daraus folgt, dass Männer und Frauen in den OECD-Ländern über die gesamte Ruhestandsphase insgesamt im Schnitt möglicherweise ähnlich hohe Alterseinkünfte beziehen.
Abbildung 2.7. Geschlechtsspezifisches Gefälle bei der Restlebenserwartung im durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter
Copy link to Abbildung 2.7. Geschlechtsspezifisches Gefälle bei der Restlebenserwartung im durchschnittlichen ErwerbsaustrittsalterBeitrag von Unterschieden bei der Sterblichkeit und beim Erwerbsaustrittsalter zwischen Männern und Frauen in den OECD-Ländern, in Jahren, 2024 oder letztverfügbares Jahr
Erläuterung: Im OECD-Durchschnitt leben Frauen nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben 4,1 Jahre länger als Männer. Von diesen 4,1 Jahren sind 3,4 Jahre auf niedrigere Sterberaten von Frauen zurückzuführen und 1,1 Jahre resultieren daraus, dass Frauen früher als Männer aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Anmerkung: Alle Maße in der Abbildung sind als Differenz zwischen den Werten für Frauen und Männer berechnet. Die Sterblichkeitskomponente ist als Differenz bei der Perioden-Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen im Alter von 62 Jahren berechnet. Gesamtwert bezieht sich auf die Zahl der zu erwartenden Lebensjahre nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Die Residualgröße ist die Differenz zwischen der Summe aus Sterblichkeitskomponente und tatsächlichem Alter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einerseits und dem Gesamtwert andererseits. Die Daten beziehen sich auf die Lebenserwartung im Alter von 62 Jahren.
Quelle: OECD-Berechnungen auf der Basis der Antworten der Länder auf den Fragebogen für Pensions at a Glance 2025, Kapitel 6 und VN (2024[16]), World Population Prospects 2024: Dataset, https://population.un.org/wpp/.
Die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen erklärt im Durchschnitt drei Viertel der Differenz bei der Lebenserwartung im durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter. Tatsächlich hatten Frauen im Alter von 65 Jahren 2024 eine Restlebenserwartung von 21,6 Jahren, Männer hingegen von 18,5 Jahren.7 Das verbleibende Viertel ist darauf zurückzuführen, dass Frauen früher als Männer aus dem Erwerbsleben ausscheiden – um 1,1 Jahre im OECD-Vergleich (siehe weiter unten).8 Allerdings verbringen Frauen nicht alle zusätzlichen Lebensjahre bei guter Gesundheit, wie weiter unten in diesem Kapitel erörtert wird.
In vielen OECD-Ländern beziehen Männer und Frauen ab einem ähnlichen Alter verdienstabhängige Altersrenten, im Schnitt ab 64,2 bzw. 63,6 Jahren.9 In Ländern, die Frauen einen früheren Rentenbezug ermöglichen als Männern, ist der Altersunterschied deutlich größer: 4,3 Jahre in Polen, 3,0 Jahre in Chile, 2,8 Jahre in Ungarn und 2,0 Jahre in Österreich (Abbildung 2.8). In Frankreich, Italien, Norwegen und Spanien beantragen Frauen die Rente hingegen etwa ein Jahr später als Männer. Wer eine lange Erwerbsbiografie aufweist oder unter eine Sonderregelung für gefährliche oder beschwerliche Arbeit fällt – was häufiger auf Männer zutrifft –, kann in Frankreich, Italien und Spanien früher eine Vollrente beantragen (OECD, 2023[5]). In Norwegen beziehen Frauen häufiger als Männer Erwerbsunfähigkeitsrenten, die erst bei Vollendung des 67. Lebensjahrs in Altersrenten umgewandelt werden. Außerdem haben Frauen aufgrund kürzerer Erwerbsbiografien seltener Anspruch auf Frührente und kombinieren seltener Erwerbstätigkeit mit Rentenbezug.
Abbildung 2.8. In einigen OECD-Ländern beziehen Frauen die verdienstabhängige Altersrente ab einem wesentlich jüngeren Alter als Männer
Copy link to Abbildung 2.8. In einigen OECD-Ländern beziehen Frauen die verdienstabhängige Altersrente ab einem wesentlich jüngeren Alter als MännerDurchschnittsalter von Neuempfänger*innen verdienstabhängiger Altersrenten (ohne Hinterbliebenenrenten) nach Geschlecht in den OECD-Ländern, 2023 oder letztverfügbares Jahr
Anmerkung: Die Daten stammen von 2023, außer für Frankreich (2022) und Chile (2024).
Quelle: OECD-Berechnungen auf der Basis der Antworten der Länder auf den Fragebogen für Pensions at a Glance 2025; SSA (2024[17]); ZUS (2024[18]); DREES (2024[10]).
Das geschlechtsspezifische Gefälle beim durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter hat sich zwischen 1970 und 2000 ausgeweitet, seitdem aber auf 1,1 Jahre im Jahr 2024 nahezu halbiert (Abbildung 2.9). Diese Trends scheinen damit zusammenzuhängen, dass Rentenreformen, die sich auf Männer und Frauen auswirken, zu leicht unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Das Erwerbsaustrittsalter sank zwischen den 1970er und den 1990er Jahren sowohl für Männer als auch für Frauen, was mit Maßnahmen zur Förderung der Frühverrentung im Kontext steigender Arbeitslosigkeit zusammenfiel. Seit Mitte der 1990er Jahre wurden diese Maßnahmen zurückgenommen, und der Zugang zu Frühverrentungsmöglichkeiten wurde durch Rentenreformen eingeschränkt (Boulhol, Lis und Queisser, 2023[21]). Das Erwerbsaustrittsalter hat in den OECD-Ländern im Durchschnitt aufgehört zu sinken, zunächst für Männer Mitte der 1990er Jahre und dann für Frauen um die Jahrtausendwende. Die jüngsten Reformtrends zur Vereinheitlichung der Rentenanspruchskriterien für Männer und Frauen dürften in vielen Ländern zu einer weiteren Verringerung der Unterschiede beim Renteneintrittsverhalten zwischen Männern und Frauen führen.
Abbildung 2.9. Das geschlechtsspezifische Gefälle beim durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter hat sich zwischen 1970 und 2000 ausgeweitet, seitdem aber nahezu halbiert
Copy link to Abbildung 2.9. Das geschlechtsspezifische Gefälle beim durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter hat sich zwischen 1970 und 2000 ausgeweitet, seitdem aber nahezu halbiertErwerbsaustrittsalter von Männern und Frauen im OECD-Durchschnitt, 1970–2024, Jahre
Langfristige Trends bei den geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt
Copy link to Langfristige Trends bei den geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem ArbeitsmarktDie Rentenleistungen basieren weitgehend auf den während des Erwerbslebens entrichteten Beiträgen, wenngleich der Zusammenhang zwischen Renten- und Beitragsniveau durch die Ausgestaltung des jeweiligen Rentensystems bestimmt wird. Die im Lauf der Erwerbsbiografie eingezahlten Beiträge ergeben sich aus der Beschäftigung, den geleisteten Arbeitsstunden und dem Stundenlohn, wobei der Lebensarbeitsverdienst das Produkt aus drei Komponenten ist:
Lebensarbeitsverdienst = Erwerbslebensdauer in Jahren * durchschnittlich geleistete Jahresarbeitsstunden * Stundenlohn.
In diesem Abschnitt werden nacheinander die langfristigen Trends der einzelnen Komponenten erörtert, nämlich Erwerbslebensdauer, durchschnittlich geleistete Arbeitsstunden und Stundenlöhne. Anschließend werden sie miteinander kombiniert, um ein vollständiges Bild der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Lebenserwerbseinkommen in den OECD-Ländern zu zeichnen.
Frauen haben kürzere Erwerbsbiografien als Männer
Frauen sind in den meisten OECD-Ländern in allen Altersgruppen seltener erwerbstätig als Männer, was sich in einer wesentlich kürzeren Erwerbsbiografie niederschlägt. Die Beschäftigungsquote von Frauen im Alter von 20 bis 64 Jahren lag 2023 im OECD-Durchschnitt bei 67 %, gegenüber 82 % bei den Männern. 2023 war die voraussichtliche Lebensarbeitszeit auf Basis der Altersstruktur der Beschäftigungsquoten im OECD-Durchschnitt bei Frauen mit 34,3 Jahren fast sechs Jahre kürzer als bei Männern (Kasten 2.1). Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit von Frauen reicht von weniger als 25 Jahren in Costa Rica und Türkiye bis zu mehr als 40 Jahren in Island, Neuseeland und den Niederlanden. Bei den Männern variiert sie von rd. 35 Jahren in Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und Spanien bis zu mehr als 45 Jahren in Island, Japan, Mexiko, Neuseeland und den Niederlanden (Abbildung 2.10). In den Niederlanden gehen lange Erwerbsbiografien von Männern und Frauen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigung einher. Ebenso wie die Standardmessgröße der Lebenserwartung lässt die voraussichtliche Lebensarbeitszeit konstruktionsbedingt frühere Daten oder Projektionen unberücksichtigt. Sie basiert folglich nur auf den aktuellen Beschäftigungsquoten nach Alter und Geschlecht (Kasten 2.1).
Kasten 2.1. Messung der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit
Copy link to Kasten 2.1. Messung der voraussichtlichen LebensarbeitszeitDie voraussichtliche Lebensarbeitszeit entspricht der durchschnittlichen Beschäftigungsquote von Fünfjahresaltersgruppen zwischen 15 und 74 Jahren multipliziert mit 60 Jahren. Sie zeigt die durchschnittliche voraussichtliche Beschäftigungsdauer in einem bestimmten Jahr auf, wenn die in diesem Jahr beobachteten Beschäftigungsquoten auf das gesamte Erwerbsleben angewandt würden. Dies ähnelt der Standardmessgröße der Lebenserwartung, die misst, wie lang die Lebenserwartung in einem bestimmten Jahr für eine bestimmte Kohorte sein würde, wenn diese Kohorte in der Zukunft die gleichen altersspezifischen Sterberaten hätte wie die in diesem Jahr (für die Gesamtpopulation verschiedener Kohorten und daher in unterschiedlichen Altersstufen) beobachteten Raten. Das bedeutet, dass diese Messgröße der Lebenserwartung keine Projektion über die Veränderungen des künftigen Gesundheitszustands enthält, die sich in Veränderungen der Sterberaten niederschlagen. Analog dazu projiziert die Messgröße der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit auch keine Veränderungen der Beschäftigungsquoten. Eurostat liefert eine ähnliche Messgröße für die voraussichtliche Dauer des Erwerbslebens (Eurostat, 2024[22]), mit zwei wichtigen Unterschieden. Erstens basiert die Eurostat-Messgröße auf den Erwerbsbeteiligungsquoten, während die von der OECD in dieser Studie verwendete Messgröße der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit Beschäftigungsquoten verwendet, da letztere besser mit der Berechnung des Lebensarbeitsverdiensts auf Basis der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden und der Stundenlöhne in Einklang stehen. Zweitens werden bei der Eurostat-Messgröße auch die Sterberaten bis zum Renteneintritt berücksichtigt, wohingegen dies bei der von der OECD verwendeten voraussichtlichen Lebensarbeitszeit nicht der Fall ist, da die Sterblichkeit in Zeiträumen vor dem Renteneintrittsalter keinen direkten Effekt auf die eigenen Rentenansprüche hat.
Abbildung 2.10. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit unterscheidet sich erheblich zwischen Männern und Frauen
Copy link to Abbildung 2.10. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit unterscheidet sich erheblich zwischen Männern und FrauenVoraussichtliche Lebensarbeitszeit in den OECD-Ländern, 2023
Quelle: OECD-Berechnungen auf Basis von OECD (o. J.[23]), Employment and unemployment by five-year age group and sex – levels (indicator), http://data-explorer.oecd.org/s/1a3. Siehe Kasten 2.1 wegen der Methodik.
In Estland, Finnland, Lettland und Litauen beträgt die Geschlechterdifferenz bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit weniger als zwei Jahre, in Costa Rica, Kolumbien, Mexiko und Türkiye beläuft sie sich dagegen auf über 15 Jahre (Abbildung 2.11). Die sehr großen geschlechtsspezifischen Unterschiede in Kolumbien und Mexiko sind sowohl auf die außergewöhnlich langen Erwerbsbiografien von Männern als auch auf die überraschend kurzen Erwerbsbiografien von Frauen zurückzuführen. In zehn anderen Ländern ist die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Frauen mehr als fünf Jahre kürzer als die der Männer – von den Vereinigten Staaten (5,1 Jahre) über Korea (8,4 Jahre), Griechenland (9,0 Jahre) und Italien (9,4 Jahre) bis Chile (10,6 Jahre).
Die Geschlechterdifferenz bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit ist im Durchschnitt der Länder seit 1980 alle zwanzig Jahre um rd. 40 % zurückgegangen. Genauer gesagt ist sie im OECD-Durchschnitt deutlich von 17,9 Jahren im Jahr 1980 auf 10,2 Jahre im Jahr 2000, 6,4 Jahre im Jahr 2020 und 5,9 Jahre im Jahr 2023 gesunken (Abbildung 2.11). Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den starken Anstieg der Erwerbslebensdauer von Frauen von 27,9 auf 33,3 Jahre zwischen 2000 und 2023, der mehr als doppelt so stark ausfiel wie der Anstieg bei Männern von 37,8 auf 40,2 Jahre. Neben Wirtschaftsreformen haben strukturelle Veränderungen, wie Verbesserungen im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie die Umstellung auf flexiblere Arbeitszeitregelungen zu einer höheren Beschäftigung von Männern und Frauen beigetragen (OECD, 2025[24]). Über den gesamten Zeitraum hat sich der Abstand allgemein sowohl in den Ländern mit dem höchsten als auch in den Ländern mit dem niedrigsten anfänglichen Abstand verringert. Seit dem Jahr 2000 war der stärkste Rückgang – um über acht Jahre – jedoch in Ländern zu beobachten, in denen der Abstand anfänglich sehr groß war: Chile, Costa Rica, Irland, Mexiko und Spanien.
Abbildung 2.11. Die Geschlechterdifferenz bei der durchschnittlichen Erwerbslebensdauer hat sich in allen OECD-Ländern stark verringert
Copy link to Abbildung 2.11. Die Geschlechterdifferenz bei der durchschnittlichen Erwerbslebensdauer hat sich in allen OECD-Ländern stark verringertDifferenz zwischen der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit von Männern und Frauen in Jahren
Quelle: OECD-Berechnungen auf Basis von OECD (o. J.[23]), Employment and unemployment by five-year age group and sex – levels (indicator), http://data-explorer.oecd.org/s/1a3.
Sollten sich die jüngsten Trends fortsetzen, wird der geschlechtsspezifische Unterschied bei der Erwerbslebensdauer für Kohorten, die jetzt in den Arbeitsmarkt eintreten, wesentlich geringer ausfallen. Bei den 1950–1954 Geborenen, die 2020–2024 folglich 70–74 Jahre alt waren, betrug der beobachtete geschlechtsspezifische Unterschied im OECD-Durchschnitt fast elf Jahre. Damit war er deutlich größer als der Unterschied in der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit in Höhe von 5,9 Jahren im Jahr 2023 auf Basis der Erwerbstätigenquoten, die 2023 in den verschiedenen Altersgruppen (die somit unterschiedlichen Geburtskohorten angehören) verzeichnet wurden. Die Beschäftigungsquoten der im Zeitraum 1950–1954 geborenen Frauen weisen eine charakteristische M-Form auf, mit einem Rückgang im Alter der Familiengründung und einem anschließenden Anstieg bis zum Alter von etwa 50 Jahren (Abbildung 2.12). Dieses M‑Muster ist in vielen OECD-Ländern bei den jüngeren Kohorten verschwunden und bei der Kohorte der Geburtsjahre 1963–1967 nicht mehr zu beobachten. Zwischen diesen beiden Kohorten sind die Beschäftigungsquoten von Frauen im Alter von 25 bis 29 Jahren erheblich gestiegen, während bei den Männern nur in der Altersgruppe der 55- bis 59-Jährigen ein starker Anstieg zu verzeichnen war. Wenn frühere Trends extrapoliert werden, weist die Kohorte, die jetzt in den Arbeitsmarkt eintritt, eine Geschlechterdifferenz bei der Erwerbslebensdauer von etwa drei Jahren auf, was ungefähr der Hälfte des Werts von 2023 entspricht.
Insgesamt sind kürzere Erwerbsbiografien von Frauen in allen Altersgruppen auf niedrigere Beschäftigungsquoten zurückzuführen, wobei im OECD-Durchschnitt zwischen dem Alter von 25 und 44 Jahren besonders große Abstände (mindestens 15 Prozentpunkte) festzustellen sind. Frauen treten durchschnittlich ein halbes Jahr später in den Arbeitsmarkt ein als Männer10, und sie scheiden mehr als ein Jahr vor den Männern aus dem Arbeitsmarkt aus.
Abbildung 2.12. Die Beschäftigungsquoten von Frauen sind in allen Altersgruppen niedriger als die von Männern
Copy link to Abbildung 2.12. Die Beschäftigungsquoten von Frauen sind in allen Altersgruppen niedriger als die von MännernBeschäftigungsquoten der 1950–1954 bzw. 1963–1967 geborenen Männer und Frauen, OECD-Durchschnitt
Quelle: OECD-Berechnungen auf Basis von OECD (o. J.[23]), Employment and unemployment by five-year age group and sex – levels (indicator), http://data-explorer.oecd.org/s/1a3.
Die Geschlechterdifferenzen bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit werden wahrscheinlich fortbestehen, wenngleich der Trend weiter rückläufig ist. Die kürzere Lebensarbeitszeit von Frauen ist in vielen Ländern hauptsächlich auf die fest verwurzelte traditionelle Geschlechterrolle, die Doppelbelastung der Frauen durch berufliche und familiäre Verpflichtungen sowie das Fehlen bezahlbarer Kinderbetreuungsmöglichkeiten zurückzuführen (OECD, 2023[25]). Insbesondere die geringe Erwerbstätigkeit von Müttern mit unterhaltsberechtigten Kindern bleibt bestehen (OECD, 2024[26]). Darüber hinaus sind drei Faktoren dafür verantwortlich, dass Frauen früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden als Männer. Erstens sind sie in heterosexuellen Paaren in der Regel jünger als ihr Partner, und die Entscheidungen über den Rentenbeginn sind in Paaren aufeinander abgestimmt – wenn auch heute weniger als in der Vergangenheit (Moghadam, Puhani und Tyrowicz, 2024[27]). Zweitens versorgen Frauen nach wie vor häufiger pflegebedürftige Menschen, insbesondere ältere Familienmitglieder, was sie häufig davon abhält, in höherem Alter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Drittens sind Frauen häufiger als Männer von Altersdiskriminierung betroffen. In Australien werden ältere Frauen beispielsweise häufiger als ältere Männer als Personen wahrgenommen, die veraltete Kompetenzen besitzen, nur langsam Neues lernen oder am Arbeitsplatz unbefriedigende Ergebnisse erzielen (CGEPS, 2023[28]).
Erwerbstätige Frauen verbringen weniger Stunden mit Erwerbsarbeit als erwerbstätige Männer
Der Unterschied bei der Wochenarbeitszeit zwischen männlichen und weiblichen Arbeitskräften ist mit 5,1 Stunden, d. h. etwa 13 %, im Durchschnitt der OECD-Länder nach wie vor relativ groß. Dabei reichte der geschlechtsspezifische Arbeitszeitunterschied 2023 von etwa einer Stunde in Lettland, Litauen und Ungarn, wo Teilzeitbeschäftigung selten ist, bis zu mehr als sieben Stunden in Costa Rica, Deutschland, Irland, Island, Japan, Mexiko, Neuseeland, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz, wo Teilzeitbeschäftigung vor allem unter Frauen stärker verbreitet ist (Abbildung 2.13). Der Arbeitszeitunterschied zwischen Männern und Frauen schlägt sich in dem ungleichen Anteil der unbezahlten Arbeit nieder, der auf Frauen entfällt, insbesondere im Bereich der Sorgearbeit. In einigen Ländern, wie z. B. Korea und Mexiko, sind lange Arbeitszeiten von Vollzeitbeschäftigten manchmal nicht mit der unverhältnismäßig großen Belastung der Frauen durch unbezahlte Arbeit vereinbar (OECD, 2023[25]). Wenn Mütter erwerbstätig sind, leisten sie in vielen Ländern weniger Arbeitsstunden als Frauen ohne unterhaltsberechtigte Kinder oder als Väter (OECD, 2019[29]).
Der geschlechtsspezifische Arbeitszeitunterschied hat sich deutlich verringert – von durchschnittlich 6,6 auf 5,1 Stunden zwischen 2008 und 2023. Ausschlaggebend für diesen Rückgang war die kürzere Arbeitszeit von Männern, die im OECD-Durchschnitt von 42,4 Stunden im Jahr 2005 auf 40,0 Stunden im Jahr 2023 sank. Die Arbeitszeit von Frauen blieb in diesem Zeitraum hingegen weitgehend stabil. In den vorhergehenden 15 Jahren war der Rückgang des geschlechtsspezifischen Arbeitszeitunterschieds wesentlich geringer, da er sich im Durchschnitt der OECD-Länder zwischen 1993 und 2008 nur um 0,4 Stunden verringerte.11
Abbildung 2.13. Die Geschlechterdifferenz bei der durchschnittlichen Arbeitszeit ist zurückgegangen
Copy link to Abbildung 2.13. Die Geschlechterdifferenz bei der durchschnittlichen Arbeitszeit ist zurückgegangenDifferenz zwischen den durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten von Männern und Frauen, 1993–2023, in Stunden
Frauen verdienen pro Arbeitsstunde nach wie vor deutlich weniger als Männer
In Bezug auf die Stundenlöhne besteht zwischen Männern und Frauen mit 11,4 % im OECD-Durchschnitt eine erhebliche Diskrepanz. Die Geschlechterdifferenz bei den Stundenlöhnen misst die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Stundenlohn von Männern und Frauen unter allen Beschäftigten in Prozent des Stundenlohns von Männern.12 Der durchschnittliche Unterschied bei den Stundenlöhnen ist in Ländern mit geringer Frauenerwerbstätigkeit tendenziell kleiner, was wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, dass dort wenige Frauen Niedriglohnbeschäftigungen ausüben. Der Abstand reicht von weniger als 5 % in Costa Rica, Griechenland, Italien, Kolumbien, Luxemburg, Mexiko und Türkiye bis zu mehr als 20 % in Deutschland, Estland, Israel, Japan und Korea (Abbildung 2.14).
Abbildung 2.14. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Stundenlöhnen sind in einigen Ländern sehr groß
Copy link to Abbildung 2.14. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Stundenlöhnen sind in einigen Ländern sehr großDifferenz zwischen den durchschnittlichen Stundenlöhnen von Männern und Frauen, alle Beschäftigte, 2023 oder letztverfügbares Jahr, in Stunden
Anmerkung: Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Stundenlohn von Männern und Frauen unter allen Beschäftigten weicht von dem gewöhnlich veröffentlichten geschlechtsspezifischen Lohngefälle ab, das sich nur auf die Arbeitsentgelte von Vollzeitbeschäftigten bezieht.
Quelle: Unveröffentlichte OECD-Daten.
In den vergangenen 15 Jahren ist das Verdienstgefälle zwischen vollzeitbeschäftigten Männern und Frauen in vielen OECD-Ländern erheblich zurückgegangen, und zwar um durchschnittlich 3,9 Prozentpunkte. In Irland und Island verringerte es sich um mindestens 10 Prozentpunkte, während es in Chile, Lettland, Türkiye und Ungarn um mehr als 5 Prozentpunkte zunahm (Abbildung 2.17).13
Ein erheblicher Teil der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Stundenlöhnen erklärt sich daraus, dass Sorgearbeit überwiegend von Frauen erbracht wird. Der Stundenlohn von Müttern ist nach Berücksichtigung anderer ähnlicher Merkmale niedriger als der von kinderlosen Frauen (OECD, 2024[26]). Viele empirische Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Geburten einen negativen Effekt auf die Verdienstentwicklung haben, während bei den Vätern keine Nachteile festzustellen sind (Bertrand, Goldin und Katz, 2010[30]; Ciminelli, Schwellnus und Stadler, 2021[31]). Cukrowska-Torzewska und Matysiak (2020[32]) stellen in ihrer breit gefassten Metaanalyse fest, dass die niedrigeren Löhne von Müttern größtenteils darauf zurückzuführen sind, dass Kindererziehungszeiten zu einer Verschlechterung des Humankapitals führen und dass Frauen häufig schlechter bezahlte Arbeitsplätze und Berufe wählen, um familiären Verpflichtungen nachzukommen.14 Darüber hinaus stellen Wilde, Batchelder und Ellwood (2010[33]) fest, dass sich die Lohnentwicklung bei hochqualifizierten Frauen in den Vereinigten Staaten bei Müttern nach (aber nicht vor) der Geburt von Kindern sehr von der Entwicklung bei kinderlosen Frauen unterscheidet, während es bei geringqualifizierten Frauen kaum Unterschiede gibt. In Frankreich hingegen sinkt das Erwerbseinkommen von Müttern am unteren Ende der Lohnverteilung nach der Familiengründung stärker (Pora und Wilner, 2019[34]). Tatsächlich gibt es in vielen Ländern, darunter auch im Vereinigten Königreich, bereits vor der Geburt von Kindern erhebliche Unterschiede bei den geschlechtsspezifischen Bildungsentscheidungen und Berufslaufbahnen (Strauss und Borrett, 2025[35]). Obwohl Frauen im Durchschnitt ein höheres Bildungsniveau aufweisen, wählen sie seltener MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), die in der Regel mit höheren Löhnen einhergehen. Häufiger wählen sie dagegen Berufe im öffentlichen Dienst, im Bildungswesen oder in der Pflege, die oft schlechter bezahlt werden, aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern, z. B. durch familienfreundliche Arbeitszeiten (OECD, 2023[36]).15 In den Vereinigten Staaten trugen ausgewogenere Bildungsentscheidungen im Zeitverlauf zum Rückgang des Verdienstgefälles zwischen Männern und Frauen bei (Altonji et al., 2025[37]). Die Differenz zwischen dem Stundenlohn von Männern und Frauen erklärt sich z. T. daraus, dass Frauen im Vergleich zu Männern häufiger in Teilzeit arbeiten und seltener lange Arbeitszeiten haben. Eine Reihe von Studien kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden positiv mit der Höhe des Stundenlohns zu korrelieren scheint.16
Abbildung 2.15. Das Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen hat sich in den meisten OECD-Ländern seit 2008 verringert
Copy link to Abbildung 2.15. Das Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen hat sich in den meisten OECD-Ländern seit 2008 verringertVeränderung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bei Vollzeitbeschäftigten zwischen 2008 und 2022, in Prozentpunkten
Anmerkung: Das Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen wird gemessen als die relative Differenz zwischen dem monatlichen Medianverdienst von vollzeitbeschäftigten Männern und Frauen im privaten Sektor. Allerdings unterscheiden sich die Lohnmessmethoden von Land zu Land und im Zeitverlauf, insbesondere was die Einbeziehung bestimmter Wirtschaftssektoren betrifft.
Quelle: OECD (o. J.[38]), Gender wage gap (Datensatz), https://data-explorer.oecd.org/s/31i.
Es ist sehr schwierig, den Effekt von Präferenzen und Diskriminierung auf die Löhne genau voneinander zu trennen und zu quantifizieren. Die „Entscheidung“, Teilzeit- und flexiblen Arbeitszeitregelungen Vorrang vor langen Arbeitszeiten zu geben, seltener Lohnerhöhungen und Beförderungen zu fordern17 und schlechter bezahlte Berufe, z. B. in der Pflege, zu wählen, dürfte in Wirklichkeit eher auf tief verwurzelte gesellschaftliche Normen oder Stereotypen als auf angeborene Präferenzen zurückzuführen sein (Ciminelli, Schwellnus und Stadler, 2021[31]).18 Darüber hinaus dürfte ein Teil des Verdienstgefälles zwischen Männern und Frauen auf negative Einstellungen gegenüber Frauen am Arbeitsplatz zurückzuführen sein. Die erheblichen Auswirkungen von Präferenzen, sozialen Normen, Stereotypen, Lohnverhandlungsstrategien und negativen Einstellungen gegenüber Frauen auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle erklären möglicherweise, warum ein großer Teil der Verdienstlücke zwischen Männern und Frauen nicht durch die Merkmale der Personen und der Arbeitsplätze erklärt werden kann, sowohl in als auch zwischen den Unternehmen. So erklären z. B. die Unterschiede bei den Arbeitsplatzmerkmalen und den beobachtbaren Merkmalen (Alter, Bildungsniveau usw.) zwischen Männern und Frauen in den EU‑Ländern nur etwa ein Fünftel des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (Leythienne und Pérez-Julián, 2022[39]). Auf Diskriminierung und Verhandlungspraktiken entfallen Schätzungen zufolge 10 % des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in Frankreich und Schweden, 15 % in Dänemark und Portugal und 20 % in Ungarn (Palladino et al., 2024[40]). In den Vereinigten Staaten schließlich stellen Maloney und Neumar (2025[41]) auf der Basis eines neuen, auf Google-Trends-Daten beruhenden Index der Frauenfeindlichkeit fest, dass ein erheblicher Teil des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf negative Einstellungen gegenüber Frauen zurückzuführen ist.
Die Geschlechterdifferenz beim Lebensarbeitsverdienst ist trotz starker Verbesserungen sehr groß
Unterschiede in Bezug auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, die voraussichtliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und die voraussichtlichen Stundenlöhne führen zusammen zu dem hohen Gefälle beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst von 35 % im OECD-Durchschnitt (Kasten 2.2). Die Gesamtlücke variiert zwischen 14 % in Litauen, 17 % in Slowenien und weniger als 25 % in Finnland, Lettland, Luxemburg, Portugal, Schweden und der Slowakischen Republik sowie rd. 50 % oder mehr in Costa Rica, Japan, Korea, Mexiko und Türkiye (Abbildung 2.16). Im Durchschnitt der OECD-Länder leistet jede der drei Komponenten mit etwa einem Drittel einen ähnlichen Beitrag, wobei die Erwerbslebensdauer etwas mehr (14 Prozentpunkte) zum Gefälle beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst beiträgt, während die geleisteten Arbeitsstunden und die Löhne 11 Prozentpunkte bzw. 10 Prozentpunkte ausmachen.
Kasten 2.2. Geschlechterdifferenz beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst
Copy link to Kasten 2.2. Geschlechterdifferenz beim erwarteten LebensarbeitsverdienstDie Geschlechterdifferenz beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst ist etwa so hoch wie die Summe der Differenzen in den drei Dimensionen. Die genaue Formel lautet:
Gleichung 2.1.
wobei r, l, h und w für die Geschlechterdifferenz beim Lebensarbeitsverdienst, die Erwerbslebensdauer, die geleisteten Arbeitsstunden bzw. die Stundenlöhne stehen.
Im Gegensatz zu den Durchschnittswerten sind die wichtigsten Beitragsfaktoren von Land zu Land unterschiedlich. In den lateinamerikanischen Ländern, Griechenland, Italien, Polen, Tschechien und Türkiye ist der große Abstand bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit der wichtigste Faktor. In diesen Ländern, mit Ausnahme von Chile, Polen und Tschechien, fällt dies mit einem sehr niedrigen Stundenlohngefälle zusammen, was wahrscheinlich auf große Hindernisse für den Arbeitsmarkteintritt von Frauen zurückzuführen ist. Im Gegensatz dazu ist der Unterschied bei der Erwerbslebensdauer in Korea ebenfalls groß, der wichtigste Faktor ist jedoch die hohe Differenz zwischen den Stundenlöhnen von Männern und Frauen. In Estland, Finnland, Lettland und Ungarn ist das überdurchschnittlich hohe Stundenlohngefälle der wichtigste Beitragsfaktor für das Geschlechtergefälle bei den erwarteten Lebenserwerbseinkommen, während in Deutschland, Israel, Japan und Österreich Unterschiede bei den geleisteten Arbeitsstunden wie auch bei den Stundenlöhnen einen erheblichen Beitrag leisten. In Australien, Irland, Island, Neuseeland, den Niederlanden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wird das Geschlechtergefälle beim Lebensarbeitsverdienst durch die Diskrepanz bei der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden vergrößert.
Abbildung 2.16. Frauen verdienen im OECD-Durchschnitt im Laufe ihres Lebens ein Drittel weniger als Männer
Copy link to Abbildung 2.16. Frauen verdienen im OECD-Durchschnitt im Laufe ihres Lebens ein Drittel weniger als MännerBeitrag der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit, der voraussichtlichen Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und der voraussichtlichen Stundenlöhne zum Geschlechtergefälle beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst, in Prozentpunkten, 2022
Anmerkung: Die Beitragsfaktoren sind neu auf den Gesamtwert skaliert.
Quelle: OECD-Berechnungen.
In den letzten zwanzig Jahren hat sich der geschlechtsspezifische Unterschied beim Lebensarbeitsverdienst in allen OECD-Ländern verringert. Besonders stark war der Rückgang mit durchschnittlich 14 Prozentpunkten zwischen 2002 und 2022 (von 49 % auf 35 %). Die stärksten Rückgänge wurden in Ländern mit großen anfänglichen Unterschieden verzeichnet: mehr als 20 Prozentpunkte in Belgien, Griechenland, Island, Luxemburg, Portugal und Spanien, wobei einige Länder mit den größten anfänglichen Unterschieden, Korea, Mexiko und Türkiye, jedoch nur durchschnittliche oder geringe Rückgänge verzeichneten (Abbildung 2.17). In den letzten zwanzig Jahren ist es allen OECD-Ländern gelungen, die Erwerbstätigkeit von Frauen zu steigern und die Geschlechterdifferenz bei der voraussichtlichen Lebensarbeitszeit zu verringern. Insgesamt ist über die Hälfte des Rückgangs der Geschlechterdifferenz beim erwarteten Lebensarbeitsverdienst um 14 Prozentpunkte auf Beschäftigungstrends zurückzuführen, gefolgt von den Stundenlöhnen (etwa ein Drittel) und der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (etwas mehr als ein Zehntel). In den meisten OECD-Ländern wurden die Abstände in allen drei Dimensionen reduziert. Es besteht jedoch noch erheblicher Spielraum für weitere Verringerungen; um das derzeitige Tempo aufrechtzuerhalten, sind energische Politikanstrengungen erforderlich, insbesondere um die Unterrepräsentation von Frauen in Berufen mit höherem Lohnniveau zu überwinden und die Einbußen bei den Erwerbseinkommen von Müttern nach der Geburt von Kindern abzumildern (Bertrand, 2020[42]).
Abbildung 2.17. Veränderungen bei der Erwerbslebensdauer und den Stundenlöhnen haben die Genderlücken stark verringert
Copy link to Abbildung 2.17. Veränderungen bei der Erwerbslebensdauer und den Stundenlöhnen haben die Genderlücken stark verringertVeränderung der erwarteten Genderlücke beim Lebensarbeitsverdienst in Prozentpunkten, 2002–2022
Anmerkung: Costa Rica, Japan und Kolumbien sind aufgrund fehlender Daten nicht erfasst. Die Beiträge der Löhne zu den Veränderungen des Lebensarbeitsverdiensts wurden anhand von Veränderungen der Monatslöhne von Vollzeitbeschäftigten berechnet.
Quelle: OECD-Berechnungen.
Vier normative Fragen zur Rolle der Rentenpolitik bei der Verringerung der geschlechtsspezifischen Rentenlücke
Copy link to Vier normative Fragen zur Rolle der Rentenpolitik bei der Verringerung der geschlechtsspezifischen RentenlückeDie Rentenpolitik ist von grundlegenden normativen Dilemmas geprägt. Einige davon betreffen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit die Rente Arbeitsmarktergebnisse ausgleichen sollte. Sie beeinflussen zudem die Auswahl der Instrumente, die diese Ergebnisse adressieren und beispielsweise auf Eltern, Pflegende, Frauen oder Ehepaare ausgerichtet sind. Auch die Frage, wie mit der unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen umgegangen werden sollte, stellt einen Diskussionspunkt dar. Diese normativen Dilemmas werden in diesem Abschnitt erörtert.
Sollten Rentensysteme die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt abfedern?
Abgesehen von der Stützung des Konsums und der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos zählt die Verringerung von Einkommensungleichheit und Armut oftmals zu den Zielen der Rentensysteme. Diese bemühen sich daher häufig darum, die Auswirkungen von Arbeitsmarktungleichheiten auf Differenzen bei den Renteneinkünften abzumildern, was zur Verringerung der geschlechtsspezifischen Rentenlücke beiträgt. Dies kann jedoch nur im begrenzten Umfang erreicht werden, zumal die Alterssicherungssysteme auch andere Ziele verfolgen. So erhöht beispielsweise eine enge Kopplung von Verdienst und Rentenansprüchen die Übertragung der Ungleichheit vom Erwerbsalter ins höhere Alter. Zugleich steht sie jedoch mit dem Ziel der Konsumglättung im Einklang, d. h. sie begrenzt die Einkommensverluste, die die Menschen beim Eintritt in den Ruhestand hinnehmen müssen. Welches Gewicht die Länder den Zielen der Umverteilung und der Konsumglättung jeweils beimessen, ist eine politische Entscheidung, die von den gesellschaftlichen Präferenzen abhängt. In den OECD-Ländern schlagen sich im Schnitt ungefähr zwei Drittel der Ungleichheit der Lebensarbeitseinkommen über die Rentensysteme im Rentengefälle nieder (OECD, 2017[43]).19
Politikinstrumente, die die Rentenungleichheit begrenzen, verringern tendenziell die geschlechtsspezifische Rentenlücke. Solche Instrumente reduzieren die Auswirkungen niedrigerer Löhne, kürzerer Arbeitszeiten und kürzerer Erwerbsbiografien auf die Rentenleistungen. Hierzu zählen progressive Rentenformeln, beitragsabhängige Mindestrenten und Grundrenten sowie die Anrechnung von Zeiten der Erwerbsunterbrechung, z. B. Kindererziehungszeiten, die hauptsächlich Frauen zugutekommen, da die Aufgabenverteilung im Zusammenhang mit der Kindererziehung zwischen Männern und Frauen sehr ungleich ist. Abbildung 2.18 bietet einen Überblick über Renteninstrumente, die mehr oder weniger direkt auf Frauen, Mütter, Ehepaare und Pflegende ausgerichtet sind. Eine einfache Möglichkeit, die Übertragung von Einkommensungleichheiten auf die Alterseinkünfte zu begrenzen, besteht in einem hohen Leistungsniveau in der ersten Säule des Rentensystems (beitragsabhängige Mindestrente, beitragsbasierte oder wohnsitzabhängige Grundrente oder Sozialrente), unabhängig vom zuvor bezogenen Verdienst.
Abbildung 2.18. Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Altersrenten von Frauen
Copy link to Abbildung 2.18. Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Altersrenten von Frauen
Anmerkung: In den meisten Ländern können Männer und Frauen gleichermaßen Hinterbliebenenrenten, Rentensplitting und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten beantragen, Frauen nehmen diese jedoch wesentlich häufiger in Anspruch.
Sollte es zusätzliche Rentenmaßnahmen geben, die speziell auf geschlechtsspezifische Unterschiede bei Löhnen und Beschäftigung abzielen? Die Frage ist nicht leicht zu beantworten, da sich die Ursachen der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt nur schwer voneinander trennen lassen. So kann beispielsweise die stärkere Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit durch Frauen auf individuelle Präferenzen, Entscheidungen innerhalb von Ehepaaren oder geschlechtsspezifische soziale Normen zurückzuführen sein. Diese Erklärungen führen zwar alle zu einer ungleichen Aufteilung der Haushaltsaufgaben und der unbezahlten Arbeit innerhalb der Ehepaare sowie zu einer unterschiedlichen Berufswahl (siehe oben), sie können aber unterschiedliche Implikationen für die Politik haben. Ob rentenpolitische Instrumente Ungleichheiten korrigieren sollten, die sich aus der Aufgabenteilung heterosexueller Ehepaare untereinander ergeben, ist eine schwierige Frage. Außerdem halten solche zusätzlichen Instrumente geschlechtsspezifische soziale Normen aufrecht, worauf entsprechende Debatten in den nordischen Ländern seit Jahrzehnten hinweisen (Andersson, 2023[12]; Schmauk und Kridahl, 2024[44]).
Das Ziel, die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Diskriminierung auszugleichen, scheint eine klarere Rechtfertigung für zusätzliche Rentenmaßnahmen zu sein, aber auch dies wirft komplexe Fragen auf. Einerseits lässt sich die Bekämpfung von Diskriminierung eindeutiger rechtfertigen als die Abschwächung des Renteneffekts von Teilzeitbeschäftigung, da Diskriminierung nicht freiwillig gewählt wird, wohingegen Teilzeitarbeit das Ergebnis einer freien Entscheidung sein kann. Andererseits ist es, wie im vorherigen Abschnitt erörtert, nicht leicht, die Auswirkungen von Diskriminierung auf die Arbeitsmarktergebnisse von denen anderer Faktoren zu trennen, denen durch allgemeine Umverteilungsinstrumente begegnet werden kann. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergibt sich aus Sicht der horizontalen Gerechtigkeit: Die Entschädigung von Frauen für diskriminierende Praktiken durch Rentenmaßnahmen würde ähnliche Entschädigungsmechanismen für weitere diskriminierende Praktiken erforderlich machen, die andere Bevölkerungsgruppen betreffen, wie z. B. Diskriminierung aufgrund von rassistischer Zuschreibung, Migrationshintergrund oder Behinderung.
Ein allgemeiner normativer Grundsatz lautet, dass Politikmaßnahmen Ungleichheiten idealerweise gleich da begegnen sollten, wo sie entstehen, anstatt den Rentensystemen hohe Lasten aufzubürden beim Versuch, sie später zu korrigieren. Diese Ungleichheiten verstärken sich im Laufe des Erwerbslebens oder sogar schon zuvor während der Ausbildungszeit stetig, auch wenn sie in verschiedenen Bereichen abnehmen (wie weiter oben dargelegt). Am besten wirken dagegen Maßnahmen, die geschlechtsspezifische Stereotypen und Diskriminierung bekämpfen und eine gerechte Aufteilung von Haushalts- und Pflegeaufgaben zwischen Eheleuten fördern. Wenn diese Maßnahmen jedoch nicht rechtzeitig eingeführt wurden oder keine wirksamen Ergebnisse erbracht haben, sollten dann zum Beispiel Frauen einen Rentenbonus erhalten? Dies wäre der direkteste Weg, um die geschlechtsspezifische Rentenlücke zu verringern.
Sollte es spezifische rentenpolitische Instrumente für Frauen und Ehepaare geben?
Ein früheres Renteneintrittsalter für Frauen als für Männer, Ehegattenzuschläge, Hinterbliebenenrenten und Rentensplitting beruhen in gewissem Maße auf dem Konzept des Alleinverdienermodells. In seiner Extremform sind Frauen nicht erwerbstätig, verrichten unbezahlte Arbeit zu Hause und sind finanziell von Männern abhängig. In diesem Fall werden die anfänglichen Entscheidungen in Bezug auf die Aufteilung der Sorgearbeit zu einem Dauerzustand, da ein Rollenwechsel mit der Zeit kostspieliger wird, wodurch sich die geschlechtsspezifische Aufgabenteilung verfestigt. Dieses Modell wirkt wie ein Relikt der Vergangenheit, da die Erwerbstätigkeit von Frauen in den vergangenen Jahrzehnten erheblich zugenommen hat. Aber dennoch können rentenpolitische Instrumente, die noch immer auf dem Alleinverdienermodell beruhen, Anreize für ein Verhalten bieten, das die finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihrem Partner aufrechterhält.
In einigen Ländern können Frauen früher in den Ruhestand eintreten als Männer, allerdings dann mit einer niedrigeren Rente. Dies leistet Ungleichheiten im Alter Vorschub und vergrößert die geschlechtsspezifische Rentenlücke, da ein früherer Renteneintritt geringere Rentenansprüche zur Folge hat. Seit Ende der 1970er Jahre gestalten die Länder ihre Rentensysteme geschlechtsneutraler (Boulhol, Lis und Queisser, 2023[21]). Die Ermöglichung eines früheren Renteneintritts für Frauen verfestigt geschlechtsspezifische soziale Normen und ist angesichts der längeren Lebenserwartung von Frauen schwer zu rechtfertigen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Hauptaufgabe von Frauen in der Sorgearbeit besteht, einschließlich für Enkel*innen und ältere Familienangehörige, dass Frauen generell nicht in höherem Alter arbeiten sollten und dass es Ehefrauen möglich sein sollte, gemeinsam mit ihren im Durchschnitt älteren Ehemännern in Rente zu gehen.
Ehegattenzuschläge oder höhere Steigerungssätze bei beitragsabhängigen Rentenleistungen für Ehepaare führen dazu, dass Alleinverdienerpaare höhere Renten beziehen als Alleinverdienende, wie in Belgien, Japan, Korea und den Vereinigten Staaten. Einige europäische Länder haben in den vergangenen Jahrzehnten als Reaktion auf die zunehmende Verbreitung des Doppelverdienerhaushaltsmodells die Leistungen für finanziell abhängige Ehegatt*innen – zumindest für Neurentner*innen – abgeschafft. Dies war beispielsweise im Vereinigten Königreich 2010, in Frankreich 2011 und in den Niederlanden 2015 der Fall (Brown und Fraikin, 2022[45]).
Fast alle OECD-Länder bieten zumindest für Teile der Bevölkerung eine Absicherung im Hinterbliebenenfall, wobei die Kriterien für die Inanspruchnahme und der Umfang der Hinterbliebenenrenten von Land zu Land sehr unterschiedlich sind (OECD, 2018[46]). Mit Hinterbliebenenrenten, die nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin ausgezahlt werden, werden vor allem zwei Ziele verfolgt. Erstens schützen sie Witwen oder Witwer vor Armutsrisiken, indem sie einen starken Rückgang des verfügbaren Einkommens auf ein niedriges absolutes Niveau abfedern. Dies ist heute weniger relevant als in der Vergangenheit, da mittlerweile alle OECD-Länder über Instrumente verfügen, die direkt auf die Armutsminderung abzielen. Zweitens tragen sie dazu bei, sich gegen den Rückgang des verfügbaren Einkommens und des Lebensstandards beim Tod des Partners bzw. der Partnerin abzusichern, so wie die Altersrente dazu beiträgt, einen starken Einkommensrückgang beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Ruhestand zu vermeiden. Dies ist heute der relevantere Aspekt. Da Frauen länger leben, oft der jüngere Ehepartner sind und weniger verdienen, erhalten sie in der Regel deutlich mehr Hinterbliebenenrente, selbst wenn die Regeln geschlechtsneutral sind.
In einigen Alterssicherungssystemen wurde die Möglichkeit eingeführt, die Rentenansprüche innerhalb der Haushalte aufzuteilen. Von diesem Rentensplitting wird aber nur selten Gebrauch gemacht. Während Hinterbliebenenrenten dem Partner bzw. der Partnerin mit geringerer Arbeitsmarktbindung Schutz im Fall des Todes des anderen Partners bzw. der anderen Partnerin bieten, schützt das Rentensplitting das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin mit geringerer Arbeitsmarktbindung auch im Fall einer Scheidung oder Trennung. Das Aufteilen von Rentenansprüchen ist bei beitragsbezogenen oder punktbasierten Systemen oder bei leistungsbezogenen Systemen mit klar verständlichen Steigerungssätzen relativ einfach, bei komplexen und fragmentierten Rentensystemen sowie bei Systemen, in denen die Rentenansprüche nur locker an die Beiträge geknüpft sind, ist die Umsetzung des Splittings aber komplizierter. Die Aufteilung von Rentenansprüchen bietet Frauen in der Regel größere finanzielle Absicherung, insbesondere im Fall einer Scheidung. Aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen führt die Übertragung von Rentenansprüchen von Männern auf Frauen mittels des Rentensplittings zu einem Anstieg der Gesamtrentenausgaben, was sich negativ auf die Finanzen der Rentensysteme auswirkt. Umgekehrt würde das Rentensplitting die Ausgaben für Hinterbliebenenrenten und für bedürftigkeitsabhängige Renten der ersten Säule häufig senken. Mit dem Rentensplitting kann zwar die Ungleichheit bei den Alterseinkünften innerhalb von Ehepaaren effizient verringert werden, es bietet jedoch keinen Ersatz für Hinterbliebenenrenten, wenn es darum geht, ein abruptes Absinken des Einkommens nach dem Tod des Partners bzw. der Partnerin zu verhindern.
Sollte sich die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen in den Rentenleistungen niederschlagen?
Die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen wird in allen OECD-Ländern bei der Berechnung der Rentenbezüge in den gesetzlichen öffentlichen Rentensystemen außer Acht gelassen. Unabhängig davon, ob es sich um leistungsbezogene Systeme, punktbasierte Systeme oder beitragsbezogene Systeme mit kapitalgedeckten oder fiktiven Rentenkonten handelt, bleibt die längere Lebenserwartung von Frauen in öffentlichen Rentensystemen unberücksichtigt. Damit wird das Langlebigkeitsrisiko in der gesamten Bevölkerung gebündelt. Durch die Nichtberücksichtigung der Unterschiede bei der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen wird außerdem vermieden, dass es zu weiteren Kürzungen der monatlichen Alterseinkünfte von Frauen kommt, deren Rentenansprüche ohnehin bereits geringer sind. Die Nichtberücksichtigung von Unterschieden in der Lebenserwartung ganz allgemein wird jedoch bisweilen infragegestellt, da sie – in Anbetracht dessen, dass Menschen mit hohem Einkommen tendenziell länger leben als Geringverdienende – die Progressivität der Rentensysteme innerhalb der Geschlechter verringert.
In der Europäischen Union können private Altersvorsorgesysteme die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen bei der Berechnung der Rentenleistungen nicht einrechnen. Dies gilt auch für kapitalgedeckte beitragsbezogene Systeme. Das Gesetz verbietet die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln für die Festsetzung von Rentenprämien und -leistungen, da dies als Diskriminierung von Frauen empfunden werden würde (Rat der Europäischen Union, 2004[47]). Ist der Anteil von Frauen unter den Leistungsempfänger*innen eines bestimmten Altersvorsorgeplans höher, übt dies jedoch tendenziell Druck auf die Rentenversicherungsträger aus, die Versicherungsprämien anzuheben. Höhere Prämien wiederum halten Männer davon ab, Rentenversicherungen abzuschließen, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, was die Prämien weiter steigen lässt. Dieser bekannte Mechanismus der sogenannten adversen Selektion auf den Versicherungsmärkten führt u. a. dazu, dass Rentenannuitäten zu wenig genutzt werden. Außerhalb der EU führt die höhere Lebenserwartung von Frauen zu niedrigeren monatlichen Rentenleistungen aus beitragsbezogenen Systemen, wie es sie in Australien, Costa Rica und Israel gibt, da die Renten aus dem angesparten Vermögen über einen längeren Zeitraum finanziert werden müssen. In diesen Ländern ist die Umwandlung des angesparten Rentenkapitals in laufende Rentenzahlungen allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben, und effektiv werden hohe Beträge in Form von Pauschalbeträgen oder programmierten Entnahmen ausgezahlt. Es bleibt sodann den Frauen überlassen, diese Zahlungen über einen längeren Zeitraum zu verteilen, wodurch ihre monatlichen Leistungen de facto gekürzt werden oder die Gefahr besteht, dass sie länger leben, als ihre Vermögenswerte reichen.
Bei der gesunden Lebenserwartung in höherem Alter sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede geringer als bei der Restlebenserwartung; nach manchen Messgrößen bestehen in ersterem Fall sogar gar keine Unterschiede. Aus einigen subjektiven Erhebungsdaten ergibt sich, dass Männer und Frauen im EU-Durchschnitt davon ausgehen können, im Alter von 65 Jahren noch eine ähnliche Anzahl von Jahren ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. bei guter Gesundheit vor sich zu haben (Di Lego, Di Giulio und Luy, 2020[48]). Einigen anderen subjektiven Messgrößen zufolge, die von Di Lego, Di Giulio und Luy (2020[48]) berechnet wurden, ist die Zahl der gesunden Lebensjahre für Frauen höher als für Männer, wobei die geschlechtsspezifischen Unterschiede jedoch geringer sind als bei der Gesamtlebenserwartung; in der Tat können Frauen in allen EU-Ländern damit rechnen, im Alter von 65 Jahren noch mehr Jahre ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verbringen als Männer. Auch laut modellbasierten Schätzungen, bei denen die aktuellen Krankheits- und Sterblichkeitsraten zugrunde gelegt werden, sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der gesunden Lebenserwartung geringer als bei der Gesamtlebenserwartung: Frauen können im OECD-Durchschnitt im Alter von 60 Jahren 2,1 gesunde Lebensjahre mehr erwarten als Männer, wohingegen der Unterschied bei der Gesamtlebenserwartung 3,4 Jahre beträgt (WHO, o. J.[49]).
Es ist nicht Aufgabe der Rentensysteme, Unterschieden beim Gesundheitszustand im Ruhestand und damit bei der gesunden Lebenserwartung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kann es geben, wenn diese Unterschiede beim Gesundheitszustand aus gefährlichen oder beschwerlichen Tätigkeiten resultieren, wie in der Ausgabe 2023 von Pensions at a Glance erörtert. Tatsächlich verfolgen die Alterssicherungssysteme unterschiedliche Ziele, die in unterschiedlicher Weise mit der Sicherung des Einkommens vom Renteneintrittsalter bis zum Tod zusammenhängen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie sie den Gesundheitszustand während des Ruhestands berücksichtigen sollten, ist nicht ohne Weiteres zu beantworten. Gesundheitlichen Problemen lässt sich mit anderen Maßnahmen außerhalb des Rentensektors besser Rechnung tragen. Die Gesundheitssysteme zielen unmittelbar darauf ab, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit zunehmendem Alter zu verhindern, aufzuschieben und letztlich damit umzugehen, während Erwerbsminderungsrenten und Langzeitpflegesysteme nach Eintritt eines schlechten Gesundheitszustands greifen.
Sollte die Rente Mütter und Pflegende entschädigen oder belohnen?
Die Alterssicherungssysteme gleichen in der Regel zumindest einen Teil der während der Kindererziehung entgangenen Rentenansprüche aus, u. a. durch die Anrechnung entsprechender Zeiten. Diese Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann an das frühere Erwerbseinkommen oder an Leistungen während des Mutterschafts- bzw. Vaterschafts- sowie Elternurlaubs gekoppelt sein (die Anrechnung des Elternurlaubs kann im Allgemeinen zwischen den Eltern aufgeteilt werden) oder pauschaliert werden. Sie ist zeitlich begrenzt und kann entweder für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder bis zu einem bestimmten Alter des Kindes in Anspruch genommen werden; außerdem kann sie einen Ausgleich für reduzierte Arbeitszeiten bieten. Bei längeren Erwerbsunterbrechungen und für ältere Kinder entstehen im Allgemeinen weniger großzügige Ansprüche (Kapitel 5). Der Elternteil, der die Kindererziehung tatsächlich übernimmt, bekommt die Zeit angerechnet, d. h. Väter können diese zwar nutzen, tun dies effektiv aber viel seltener als Mütter. Des Weiteren können Erwerbsunterbrechungen wegen der Pflege älterer oder behinderter Menschen angerechnet werden, die überwiegend von Frauen geleistet wird.
Anrechnungszeiten belohnen die Kindererziehung und begrenzen geschlechtsspezifische Ungleichheiten bei den Alterseinkünften. Besonders wertvoll ist die Anrechnung auf die Rentenansprüche in Ländern, in denen sich Mütter großen Hindernissen bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gegenübersehen, sei es aufgrund unzureichender Kinderbetreuungsmöglichkeiten, diskriminierender Arbeitsmarktpraktiken oder sonstiger Faktoren. Indem sie Pflegenden helfen, Anspruch auf Altersrente zu erwerben, tragen Anrechnungszeiten dazu bei, die Altersarmut zu verringern und die Auskömmlichkeit der Alterseinkünfte zu verbessern. Anrechnungszeiten sollten einen teilweisen Ausgleich für die während der Sorgearbeit entgangenen Rentenansprüche bieten, ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit unnötig zu verlängern oder die fiskalischen Kosten übermäßig zu erhöhen. In Estland und Schweden beispielsweise erfolgt die Anrechnung auf der Grundlage von 100 % bzw. 75 % des landesweiten Durchschnittseinkommens, was zu höheren Ersatzquoten für Geringverdienende führt. In Polen wiederum richten sich die Rentenbeiträge während des Elternurlaubs proportional nach dem früheren Verdienst bis zu einer Bemessungsgrenze von 60 % des Durchschnittslohns.
Einige Rentensysteme bieten Müttern nicht nur einen Ausgleich für die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, sondern auch höhere Leistungen, die in der Regel mit der Zahl der Kinder steigen. Solche Instrumente zielen auf Mütter ab, ohne Fehlanreize für Erwerbstätigkeit zu setzen oder Anreize für Teilzeitarbeit zu schaffen, und sie kompensieren die geschlechtsspezifische Rentenlücke zudem über die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit hinaus, z. B. für den Verdienstnachteil, mit dem sich Mütter konfrontiert sehen.
Neben der Verringerung der Einkommensunterschiede im Alter können Leistungen für Mütter und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch anderen Politikzielen dienen. Sie werden manchmal als Teil eines Pakets umfassenderer familienpolitischer Maßnahmen betrachtet, die die direkten und indirekten Kosten der Kindererziehung ausgleichen sollen (Letablier et al., 2009[50]). Solche Maßnahmenpakete umfassen häufig öffentliche Kinderbetreuungsangebote, kinderbezogene Leistungen und steuerliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern. Da Anrechnungszeiten die direkten und unmittelbaren Kosten der Familiengründung nicht ausgleichen, können sie diese anderen familienpolitischen Instrumente nicht wirksam ersetzen. Im Vergleich zu Ehegattenzuschlägen oder geschlechtsspezifischen Rentenregelungen sind kinderbezogene Anrechnungszeiten besser auf eine moderne Familienpolitik abgestimmt. Die Gewährung von Prämien für Mütter und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Rente werden manchmal auch als Teil einer geburtenfördernden Politik gerechtfertigt. Die sinkenden Geburtenraten beschleunigen die Alterung der Bevölkerungsstruktur und beeinträchtigen die finanzielle Tragfähigkeit umlagefinanzierter Rentensysteme. Das Argument, dass die Erhöhung von Rentenansprüchen für die Familiengründung die Geburtenrate durch finanzielle Anreize erhöht, ist jedoch zweifelhaft, und es fehlt an empirischen Belegen hierfür.
Länderüberblick: Rentenregeln und geschlechtsspezifische Ungleichheiten
Copy link to Länderüberblick: Rentenregeln und geschlechtsspezifische UngleichheitenGeschlechtsspezifische Unterschiede beim Renteneintrittsalter
Das Regelrentenalter der Frauen ist in neun OECD-Ländern nach wie vor niedriger als das der Männer. Das Regelrentenalter ist das Alter, in dem man nach einer vollständigen Erwerbsbiografie abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann. Auf Basis der aktuellen Rechtslage wird dieser geschlechtsspezifische Unterschied in Litauen, Österreich und der Schweiz indessen beseitigt werden, wohingegen er in Costa Rica, Israel, Kolumbien, Polen, Türkiye und Ungarn für die 2022 in den Arbeitsmarkt eingetretene Generation fortbestehen wird (Abbildung 2.19, Teil A).20 In Israel wird sich die Geschlechterdifferenz beim gesetzlichen bzw. Regelrentenalter zwischen 2022 und 2032 von fünf auf zwei Jahre verringern. Beim Mindestalter für den Bezug von Betriebsrenten ist seit 2014 hingegen keine Geschlechterdifferenz mehr festzustellen. In Chile gelten bei der wohnsitzabhängigen Grundrente für Männer und Frauen dieselben Anspruchskriterien, in der gesetzlichen beitragsbezogenen Rentenversicherung können Frauen jedoch fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen. In Italien wurde die Differenz beim gesetzlichen Rentenalter 2019 beseitigt, bei den Anspruchskriterien gibt es aber nach wie vor einige geschlechtsspezifische Unterschiede.21
In den letzten dreißig Jahren haben sich die Rentenanspruchskriterien in einigen Ländern, darunter Belgien, Deutschland, die Niederlande, die Slowakische Republik und Tschechien, zwischen Männern und Frauen angeglichen.22 Darüber hinaus wurden in Belgien die höheren Steigerungssätze für Frauen zwischen 1998 und 2009 schrittweise abgeschafft. Slowenien beschloss 2019, die Frühverrentung von Frauen und den damit verbundenen höheren Steigerungssatz, der den Effekt des niedrigeren Renteneintrittsalters auf die Rentenansprüche begrenzen sollte, ab 2025 abzuschaffen. Slowenien war das letzte OECD-Land, das Frauen einen höheren Steigerungssatz gewährte. Im Gegensatz dazu ermöglichte Mexiko Frauen 2025 einen früheren Zugang zur wohnsitzbasierten Grundrente ab dem Alter von 63 Jahren, der 2026 auf Frauen im Alter von 60 Jahren ausgeweitet werden soll. Männer sind dagegen erst ab 65 Jahren anspruchsberechtigt (Kapitel 1). Darüber hinaus hat Kolumbien 2024 damit begonnen, die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug einer vollen leistungsbezogenen Rente bis 2036 schrittweise von 1 300 auf 1 000 Wochen zu verkürzen, während die 1 300-Wochen-Regelung für Männer beibehalten wird.
In Ländern, in denen Frauen früher in den Ruhestand gehen können oder in denen die Höhe der Renten von der geschlechtsspezifischen Lebenserwartung abhängt, sind die Renten der Frauen negativ betroffen. Aufgrund des niedrigeren Regelrentenalters beziehen Frauen in Costa Rica, Israel, Kolumbien, Polen, Türkiye und Ungarn niedrigere Renten (Abbildung 2.19, Teil B). Eine Differenz von fünf Jahren beim Renteneintrittsalter verringert die Renten von Frauen mit vollständiger Erwerbsbiografie in Polen um 26 % gegenüber den Renten von Männern, die den gleichen Lohn beziehen, in Kolumbien jedoch nur um 6 %. Dies ist neben den damit zusammenhängenden niedrigeren Rentenansprüchen darauf zurückzuführen, dass die Renten im polnischen fiktiv beitragsbezogenen System automatisch an das Alter angepasst werden, in dem die Renten beantragt werden. In Kolumbien ist dies nicht der Fall, da zusätzliche Erwerbsjahre wegen der Deckelung der Ersatzquote auf 80 % nicht zu zusätzlichen Rentenansprüchen führen.23 In Australien, Costa Rica und Israel führt die höhere Lebenserwartung von Frauen ebenfalls zu niedrigeren künftigen Rentenzahlungen aus beitragsbezogenen Systemen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Frauen in diesen Ländern von beitragsbezogenen Systemen jeden Monat für denselben Betrag an angespartem Vermögen weniger Rente erhalten als Männer, z. B. weil die regelmäßigen Rentenzahlungen anhand geschlechtsspezifischer Sterbetafeln berechnet werden. Eine kürzlich erfolgte Rentenreform in Chile (Kapitel 1) wird den negativen Effekt der höheren Lebenserwartung von Frauen auf die Rentenansprüche im kapitalgedeckten beitragsbezogenen System beseitigen, indem Frauen ein Ausgleichsbonus gewährt wird. Damit werden Frauen so behandelt, als würden die Sterbetafeln der Männer auch für sie gelten. Finanziert wird dies durch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aller Beitragszahler*innen (Kapitel 1). Vor dieser Reform betrug das Geschlechtergefälle bei der künftigen theoretischen Rente rd. 6 % (bei gleicher Erwerbsbiografie und gleichem Lohn). In Kolumbien wurde 2024 die Option, zwischen dem kapitalgedeckten beitragsbezogenen System und dem umlagefinanzierten leistungsbezogenen System zu wechseln, abgeschafft. Ab 2025 werden die Rentenbeiträge für Erwerbseinkommen bis zum 2,3-Fachen des Mindestlohns zur Finanzierung des leistungsbezogenen Systems verwendet (Kapitel 1). Die Umsetzung dieser Reform ist ungewiss, nachdem das Verfassungsgericht sie im Juni 2025 aussetzte. Bei Verdiensten bis zum Schwellenwert wirkt sich die höhere Lebenserwartung der Frauen folglich nicht mehr auf ihre Rentenleistungen aus. Die Richtlinie der Europäischen Union von 2004 schreibt die Verwendung geschlechtsneutraler Sterbetafeln vor (Chen und Vigna, 2017[51]).24
Abbildung 2.19. Frauen haben in einigen Ländern ein niedrigeres Renteneintrittsalter, was ihre künftigen Renten schmälert
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Anmerkung: Das Regelrentenalter ist das Alter, in dem man in allen Systemen zusammengenommen nach einer im Alter von 22 Jahren beginnenden vollständigen Erwerbsbiografie eine abschlagsfreie Rente beziehen kann. Der Vergleich der Bruttorenten in Teil B basiert auf dem Regelrentenalter von Männern und dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnittsverdienst von Männern und Frauen unter Heranziehung der Indexierung der Renten von Frauen ab dem Regelrentenalter von Frauen. Die Zahlen in Klammern entsprechen der Differenz zwischen dem künftigen Regelrentenalter von Männern und Frauen.
Quelle: Vgl. Kapitel 3 und 4.
In einigen Ländern können Mütter früher in Rente gehen als kinderlose Frauen. In Frankreich, Italien, der Slowakischen Republik, Slowenien und Tschechien können Mütter je nach Land und Zahl der Kinder vier Monate bis vier Jahre früher in Rente gehen als kinderlose Frauen. In Frankreich z. B. wird die Beitragszeit von Müttern für jedes Kind um zwei Jahre verlängert. Mütter können folglich das volle Rentenalter früher erreichen als kinderlose Frauen.25 In Tschechien wird die Möglichkeit für Mütter, früher in Rente zu gehen, auf der Grundlage der derzeitigen Gesetzgebung im Jahr 2037 entfallen. In der Slowakischen Republik und in Slowenien können Väter diese Maßnahme alternativ in Anspruch nehmen.26 Dieser frühere Renteneintritt von Müttern senkt das künftige Regelrentenalter – das Alter, in dem eine Arbeitskraft mit vollständiger Erwerbsbiografie, die mit 22 Jahren in den Arbeitsmarkt eintritt, abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann – nur in Frankreich und der Slowakischen Republik, und zwar um ein Jahr für Mütter von zwei Kindern (Tabelle 2.1).27 In Slowenien ist das Regelrentenalter für Mütter bei vollständiger Erwerbsbiografie das gleiche wie für kinderlose Frauen. In diesem Fall wird Müttern für jedes der ersten drei Kinder ein Bonus in Höhe von Rentenansprüchen für ein Jahr angerechnet. Allerdings können Mütter von zwei Kindern beispielsweise 16 Monate früher in Rente gehen, wenn sie die erforderliche Beitragsdauer von 40 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erreichen und auf den Rentenbonus für die Mutterschaft verzichten. In Italien entspricht das Regelrentenalter für Mütter und kinderlose Frauen dem gesetzlichen Rentenalter, die Renten von Müttern werden jedoch durch Anwendung eines günstigeren Umwandlungskoeffizienten in der Rentenformel des fiktiv beitragsbezogenen Systems aufgestockt.28 Für Frauen mit einer langen Beitragszeit von 41,8 Jahren oder einer ausreichend hohen Rente (das 2,8-Fache der Sozialrente, die 2024 55 % des Durchschnittslohns betrug) wird ein Renteneintritt drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter möglich sein. Mütter mit zwei Kindern, die diese Frühverrentungsoptionen nicht in Anspruch nehmen können, können acht Monate vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen, müssen dann aber auf den günstigeren Umwandlungskoeffizienten verzichten.
Um Rentenabschläge zu vermeiden, muss der Renteneintritt in Griechenland und Portugal nach einer fünfjährigen Kindererziehungszeit und in Frankreich und Spanien nach einer zehnjährigen Kindererziehungszeit aufgeschoben werden. In Slowenien haben Mütter mit einer fünfjährigen Unterbrechung später Zugang zur Rente als Mütter mit einer vollständigen Erwerbsbiografie. Das Gleiche gilt für Luxemburg bei einer zehnjährigen Unterbrechung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur einen Teil der langen Unterbrechungen ausgleicht (Tabelle 2.1). In Slowenien beispielsweise sind künftig 40 Beitragsjahre erforderlich, um vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von 67 Jahren in den Ruhestand zu gehen, und pro Kind wird ein Beitragsjahr angerechnet. Eine Mutter von zwei Kindern, die eine fünfjährige Pause einlegt, muss also drei Jahre später in Rente gehen als eine Frau mit vollständiger Erwerbsbiografie.
Tabelle 2.1. Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Mutterschaft oder Kindererziehung wirkt sich in sieben OECD-Ländern auf das Regelrentenalter aus
Copy link to Tabelle 2.1. Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Mutterschaft oder Kindererziehung wirkt sich in sieben OECD-Ländern auf das Regelrentenalter ausKünftiges Regelrentenalter für Frauen mit zwei Kindern, die ihre berufliche Laufbahn im Alter von 22 Jahren beginnen und eine vollständige Erwerbsbiografie oder eine 5- bzw. 10-jährige Kindererziehungszeit aufweisen, im Vergleich zu kinderlosen Frauen
|
Land |
Künftiges Regelrentenalter, Frauen ohne Kinder mit vollständiger Erwerbsbiografie (A) |
Anpassung des Rentenalters für eine Mutter von zwei Kindern im Vergleich zu (A) |
||
|---|---|---|---|---|
|
Vollständige Erwerbsbiografie |
Fünfjährige Unterbrechung und Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bis zum abschlagsfreien Renteneintritt |
Zehnjährige Unterbrechung und Fortsetzung der Erwerbstätigkeit bis zum abschlagsfreien Renteneintritt |
||
|
Frankreich |
65 |
-1 |
-1 |
2 |
|
Griechenland |
66 |
1 |
5 |
|
|
Luxemburg |
62 |
2 |
||
|
Portugal |
68 |
1 |
2 |
|
|
Slowak. Rep. |
69 |
-1 |
-1 |
-1 |
|
Slowenien |
62 |
3 |
3 |
|
|
Spanien |
65 |
0,5 |
||
Quelle: OECD-Rentenmodell.
Geringe Auswirkungen der Rentenindexierungsregeln auf die geschlechtsspezifische Rentenlücke
Eine großzügigere Indexierung der laufenden Rentenzahlungen kommt Personen mit höherer Lebenserwartung stärker zugute und führt somit tendenziell zu einer Verringerung der geschlechtsspezifischen Rentenlücke. Der Effekt der Indexierung auf den Gender Pension Gap ergibt sich aus den geschlechtsspezifischen Unterschieden in der Lebenserwartung, was bedeutet, dass die Indexierung Frauen im Durchschnitt länger betrifft. Daher wird die geschlechtsspezifische Rentenlücke verringert, wenn die Preisindexierung beispielsweise durch eine Lohnindexierung ersetzt wird.
Es gibt jedoch Zielkonflikte. Durch den gleichen Mechanismus, der mit der unterschiedlichen Lebenserwartung der einzelnen Bevölkerungsgruppen zusammenhängt, kommt eine großzügigere Indexierung innerhalb der Geschlechter eher den sozioökonomischen Gruppen mit einer längeren Lebenserwartung zugute. Dadurch steigt die Einkommensungleichheit, da die am stärksten benachteiligten Gruppen tendenziell ein kürzeres Leben haben. Außerdem kommt eine großzügigere Indexierung zwar allen zugute, erhöht jedoch auch die Rentenausgaben. Es ist daher aufschlussreicher, die Auswirkungen der Indexierungsalternativen bei einem bestimmten Rentenausgabenniveau zu vergleichen. Die Preisindexierung ist notwendig, um die Kaufkraft der Renten zu erhalten. Wenn ein bestimmtes Gesamtausgabenniveau nicht überschritten werden soll, verringert eine über die Preise hinausgehende Indexierung jedoch die Renten zum Zeitpunkt des Renteneintritts für alle: In diesem Sinne wird eine großzügigere Indexierung wahrscheinlich auf Kosten geringerer Leistungen während des ersten Teils des Ruhestands gehen, was sich negativ auf die sozioökonomischen Gruppen mit geringerer Lebenserwartung auswirkt.
In quantitativer Hinsicht hat die Rentenindexierung nur begrenzte Auswirkungen auf die geschlechtsspezifische Rentenlücke. Um die Auswirkungen der Indexierung durch geschlechtsspezifische Unterschiede in der Lebenserwartung zu messen, wird davon ausgegangen, dass die anderen Schlüsselkomponenten, d. h. die anfänglichen Renten und das Regelrentenalter, für Männer und Frauen in jedem Land gleich sind. Unter diesen Annahmen wäre der theoretische Gender Pension Gap im Durchschnitt aller Länder bei einer Preisindexierung der Renten um 1,3 % größer als bei einer Lohnindexierung.29
Renten mildern die Übertragung von Einkommensungleichheiten ins Alter
Die Leistungen der ersten Säule verringern die geschlechtsspezifische Rentenlücke, indem sie das Alterseinkommen am unteren Ende der Einkommensverteilung erhöhen. Im Durchschnitt der OECD-Länder erhält eine im Jahr 2002 geborene Person, die während ihres gesamten Lebens überhaupt nicht erwerbstätig war und somit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, auf der Grundlage der derzeitigen Rechtsvorschriften Altersleistungen in Höhe von 16 % des durchschnittlichen Bruttolohns (Anhang 2.A). Arbeitskräfte, die 2024 eine vollständige Erwerbsbiografie seit dem Alter von 22 Jahren aufwiesen und 25 % des Durchschnittslohns verdienten (eine Größenordnung, die in vielen Ländern einer Halbtagsbeschäftigung zum Mindestlohn nahekommt), können im Durchschnitt der OECD-Länder mit Altersversorgungsleistungen in Höhe von 24 % des Durchschnittslohns rechnen. Dies impliziert in der Regel hohe Ersatzquoten.
In den folgenden Fällen werden die künftigen theoretischen Rentenansprüche von Frauen, die eine vollständige Erwerbsbiografie aufweisen und den Durchschnittslohn verdienen, mit denen von Frauen verglichen, die entweder ein geringeres Arbeitsentgelt, wie es sich aus den derzeitigen Unterschieden bei den Arbeitsstunden und Stundenlöhnen ergibt, oder eine kürzere voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie oben beschrieben, aufweisen. Hinterbliebenenrenten werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Die Ergebnisse wurden anhand des OECD-Rentenmodells ermittelt.
Viele Pflichtrentensysteme mildern die Übertragung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf den Gender Pension Gap selbst bei Einkommen in der Nähe des Durchschnittslohns ab. Die Geschlechterdifferenz bei den Löhnen (Gesamtlöhne, die sich aus den geleisteten Arbeitsstunden und den Stundenlöhnen zusammensetzen) beträgt in den OECD-Ländern durchschnittlich 23 %, und das daraus resultierende geschlechtsspezifische Rentengefälle beträgt bei Arbeitskräften ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durchschnittlich 15 %, was einer Verringerung um fast ein Drittel entspricht. Diese Reduzierung beträgt in Australien, Estland, Irland, Israel, Neuseeland und Korea mehr als 20 Prozentpunkte und in Kanada, Tschechien, Dänemark, Island, Mexiko, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Japan etwa 15 Prozentpunkte (Abbildung 2.20, Teil A). In all diesen Ländern weisen die verdienstabhängigen Systeme starke Umverteilungskomponenten auf oder sind die Grundrenten hoch. In anderen OECD-Ländern werden fast alle geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede in der Nähe des Durchschnittsverdiensts durch die gesetzlichen Renten übertragen.
Abbildung 2.20. Renten mildern die Übertragung von geschlechtsspezifischen Lohnlücken auf Rentenlücken
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Erläuterung: In den Niederlanden beträgt die Lohnlücke, die die in einem früheren Abschnitt erörterten Genderlücken bei den geleisteten Arbeitsstunden und den Stundenlöhnen kombiniert, 34 %. Für Arbeitskräfte mit vollständiger Erwerbsbiografie ergibt sich daraus eine geschlechtsspezifische Rentenlücke von 29 %. In den Niederlanden beträgt die Differenz in der Dauer der Erwerbsbiografie 10 %, was bei gleichem Durchschnittsverdienst von Männern und Frauen zu einer geschlechtsspezifischen Lohnlücke von 8 % führt.
Anmerkung: In Frankreich, Griechenland, Luxemburg und Slowenien führen kürzere Erwerbsbiografien zu einem höheren Renteneintrittsalter, um Abschläge zu vermeiden. Dadurch sinken die Gesamtrentenansprüche weiter (vgl. Abbildung 5.3 wegen näherer Einzelheiten zur Methodik). Die erwarteten geschlechtsspezifischen Lohnlücken und Differenzen bei der Erwerbslebensdauer beruhen auf aktuellen Arbeitsmarktdaten, und die künftigen theoretischen Renten gelten für eine im Jahr 2002 geborene Kohorte.
Quelle: OECD-Rentenmodell.
Die durchschnittliche Genderlücke bei der Dauer der Erwerbsbiografie in Höhe von 15 % würde sich in einer künftigen durchschnittlichen Genderlücke bei den Rentenansprüchen in Höhe von 12 % niederschlagen. Dabei wird jedoch das Ausmaß unterschätzt, in dem die Renten Lücken in der Erwerbsbiografie abfedern, da die Anrechnung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aufgrund von Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt wird. Verglichen mit der Verringerung des Lohngefälles ist der mildernde Effekt von Renten auf die Beschäftigungslücken in Ländern mit einer hohen beitragsbasierten Grundrente, wie beispielsweise in Irland, Korea und Tschechien, viel schwächer (Abbildung 2.20, Teil B). Kürzere Erwerbsbiografien haben in Mexiko und in den Vereinigten Staaten keine Auswirkungen auf die künftigen gesetzlichen Renten, solange die Mindestbeitragszeiten von 20 bzw. 35 Jahren erfüllt werden. In den Vereinigten Staaten wird der volle Rentenanspruch nach 35 Beitragsjahren erreicht, und in Mexiko garantiert ein kürzlich eingeführter Rentenzuschlag denjenigen, die mindestens 20 Beitragsjahre vorweisen können, eine 100%ige Ersatzquote bis zum Durchschnittslohn des Jahres 2024. Andere Mechanismen, wie z. B. höhere oder niedrigere Steigerungssätze im höheren Alter und die Aktualisierung früherer Verdienste oder Beiträge auf ein Niveau über oder unter den Löhnen, spielen eine untergeordnete Rolle.30 In Australien mindern weder niedrige Verdienste (bis zum Durchschnittslohn) noch kurze Erwerbsbiografien im angenommenen Fall die Renten, da die wohnsitzabhängige Grundrente (Age Pension) die geringeren Betriebsrenten (Superannuation) vollständig ausgleicht.
Durch die Anrechnung von Sorgearbeit entstehen Rentenansprüche
Die meisten OECD-Länder bieten größeren Schutz vor den Auswirkungen von kindererziehungsbedingten Erwerbsunterbrechungen auf die Renten als von Arbeitslosigkeit. Anrechnungszeiten sollen eine Unterbrechung der „Arbeitszeit“ ausgleichen, damit keine wesentlichen Lücken in den Rentenansprüchen entstehen (Natali et al., 2024[52]). Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden in der Regel Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Alter der Kinder abgedeckt. Bei längeren Erwerbsunterbrechungen und für ältere Kinder sind die Anrechnungsmöglichkeiten im Allgemeinen restriktiver.31 Einige Länder (Griechenland, Luxemburg, Tschechien und Ungarn) berücksichtigen die Kindererziehung bei der Prüfung der Rentenansprüche, lassen sie jedoch bei der Berechnung des Referenzverdiensts unberücksichtigt, was den negativen Effekt begrenzt. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wurde zwischen Mitte der 1980er und Mitte der 1990er Jahre in Belgien, Deutschland, Irland, Japan, Norwegen, Österreich und der Schweiz sowie in den 2000er Jahren in Dänemark, Finnland, Korea und Portugal eingeführt. 2024 beschloss Australien, die Beiträge für das obligatorische beitragsbezogene System (Superannuation) für die Dauer des Elternurlaubs (bis zu sechs Monate) aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Die Zahlungen sollen ab Juli 2026 erfolgen (Kapitel 1). Ebenfalls 2024 wurde in Kolumbien die für den Renteneintritt erforderliche Dauer der Erwerbsbiografie als Ausgleich für Kindererziehung für jedes der ersten drei Kinder um bis zu 50 Wochen gekürzt. Die Umsetzung dieser Reform ist ungewiss, nachdem das Verfassungsgericht sie im Juni 2025 aussetzte.
Die Gestaltung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist weitgehend geschlechtsneutral, und die über den Mutterschaftsurlaub hinausgehenden Anrechnungszeiten können jedem Elternteil gewährt werden, der tatsächlich seine Arbeit aufgibt, um sich um die Kindererziehung zu kümmern. In der Praxis unterbrechen jedoch zumeist die Mütter ihre Erwerbstätigkeit. In Deutschland, Irland, der Slowakischen Republik, Tschechien und Ungarn trifft dies z. B. auf mehr als neun von zehn, in Litauen und Italien auf drei Viertel und in Finnland auf zwei Drittel der Fälle zu.
Neun OECD-Länder rechnen allein aufgrund der Geburt eines Kindes Rentenansprüche an oder gewähren Eltern einen Rentenbonus, unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde. In Deutschland, Frankreich, Korea, Österreich und Slowenien werden zusätzliche Versicherungsjahre angerechnet, in Italien wird ein günstigerer Umrechnungsfaktor angewendet und in Spanien, Tschechien und Ungarn wird ein Rentenbonus gewährt. In Deutschland, Österreich, Slowenien und Tschechien entscheiden die Eltern, wer die zusätzlichen Jahre erhält, und sie können zwischen ihnen aufgeteilt werden. In Frankreich werden seit 2023 sechs zusätzliche Quartale nur Müttern angerechnet, zwei Quartale können zwischen den Eltern aufgeteilt werden und eine 10-prozentige Erhöhung der Renten für mindestens drei Kinder geht an beide Elternteile. In Italien gilt der Rentenbonus für Kinder nur für Mütter, und in Spanien wird der Rentenbonus dem Elternteil gewährt, der die niedrigere Rente bezieht. Infolgedessen können Mütter von zwei Kindern in diesen neun Ländern mit höheren Gesamtrentenansprüchen rechnen als kinderlose Frauen mit derselben Erwerbsbiografie, wobei die Verbesserung von etwa 2,1 % in Spanien bis 6,2 % in Frankreich reicht (Abbildung 2.21).
Abbildung 2.21. In vielen OECD-Ländern federn Renten die Auswirkungen einer fünfjährigen Kindererziehungszeit erheblich ab
Copy link to Abbildung 2.21. In vielen OECD-Ländern federn Renten die Auswirkungen einer fünfjährigen Kindererziehungszeit erheblich abAuswirkungen von zwei Kindern und einer fünfjährigen Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung auf die Bruttorentenansprüche basierend auf dem Durchschnittsverdienst
Erläuterung: In Österreich hat eine Mutter von zwei Kindern mit demselben Durchschnittsverdienst über die gesamte Erwerbsbiografie hinweg einen um 6 % höheren Rentenanspruch als eine kinderlose Frau (hellblauer Balken). Diese Mutter hat bei einer fünfjährigen Erwerbsunterbrechung einen um 11 % geringeren Rentenanspruch als eine Mutter mit einer vollständigen Erwerbsbiografie (dunkelblauer Balken). Infolgedessen hat eine Mutter mit einer fünfjährigen Erwerbsunterbrechung um 6 % geringere Rentenansprüche als eine kinderlose Frau mit einer vollständigen Erwerbsbiografie (schwarze Raute).
Anmerkung: Die Frauen treten 2024 im Alter von 22 Jahren in den Arbeitsmarkt ein und gehen zum Regelrentenalter, ab dem sie keine Abzüge in Kauf nehmen müssen, in Rente. Die Mütter haben zwei Kinder, die 2032 und 2034 geboren wurden, und die fünfjährige Erwerbsunterbrechung beginnt 2032. Die hellblauen Balken vergleichen die Rentenansprüche einer Mutter mit vollständiger Erwerbsbiografie mit denen einer kinderlosen Frau mit vollständiger Erwerbsbiografie. Die dunkelblauen Balken zeigen den relativen Unterschied zwischen den Rentenansprüchen zweier Mütter: Die eine weist eine fünfjährige Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung auf, die andere hat eine vollständige Erwerbsbiografie. Mit den schwarzen Rauten werden die Rentenansprüche einer Mutter mit einer fünfjährigen Erwerbsunterbrechung mit denen einer kinderlosen Frau mit einer vollständigen Erwerbsbiografie verglichen. Für Kolumbien beruhen die Ergebnisse auf der Reform von 2025, die vom Parlament verabschiedet wurde; allerdings ist ihre Umsetzung ungewiss, nachdem das Verfassungsgericht die Reform im Juni 2025 aussetzte (Kapitel 1).
Quelle: Vgl. Kapitel 5.
Die gesetzlichen Alterssicherungssysteme federn im OECD-Durchschnitt etwa die Hälfte des Effekts einer fünfjährigen Erwerbsunterbrechung auf die Alterseinkünfte von Müttern mit zwei Kindern ab. Im Durchschnitt der OECD-Länder resultiert eine fünfjährige kindererziehungsbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von Müttern, die zwei Kinder haben und den Durchschnittsverdienst erzielen, in einer Verringerung der Renten um 5 %, während diese fünfjährige Unterbrechung eine Verkürzung der Erwerbsbiografie um durchschnittlich etwa 11 % bedeutet.32 In Ländern ohne oder mit sehr schwachen Ausgleichsmechanismen, wie z. B. Israel und Türkiye, führt eine fünfjährige Erwerbsunterbrechung wegen Kindererziehung für Durchschnittsverdiener*innen tatsächlich zu einer Kürzung der Renten um 11 % (Abbildung 2.21). In acht OECD-Ländern beträgt der Effekt einer solchen Erwerbsunterbrechung weniger als 1 %: Belgien, Irland und Japan gewähren erhebliche Anrechnungszeiten für Kindererziehung; in Kolumbien, Spanien und den Vereinigten Staaten werden die maximalen Ansprüche nach 30, 37 bzw. 35 Jahren erreicht, in Mexiko garantiert eine Ergänzungsleistung eine Ersatzquote von 100 % bis zum Durchschnittslohn von 2024 (preisindexiert – vgl. Kapitel 1) und in Neuseeland ist nur die wohnsitzbasierte Grundrente gesetzlich vorgeschrieben. In Frankreich und Spanien sind die Rentenansprüche von Müttern, die zwei Kinder haben und ihre Erwerbstätigkeit fünf Jahre lang unterbrechen, unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten für Mütter um 2–3 % höher als die von kinderlosen Frauen mit vollständiger Erwerbsbiografie, während sie im Durchschnitt der OECD-Länder um 4 % niedriger sind. In Tschechien und Ungarn gleicht die Anrechnung der Rentenansprüche für Mütter mit zwei Kindern die Auswirkungen der fünfjährigen Erwerbsunterbrechung genau aus. Frankreich geht noch weiter: Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Rentenansprüche und ein Rentenbonus für Mütter gleichen die Auswirkungen der Mutterschaft auf die Rentenansprüche der Frauen, die auch geringere Löhne und Arbeitszeiten umfassen, fast vollständig aus (Bonnet und Rapoport, 2019[53]). Insgesamt führt die Anrechnung von Rentenansprüchen für Geburten und für kindererziehungsbedingte Erwerbsunterbrechungen dazu, dass die Renten von Müttern von zwei Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit fünf Jahre lang unterbrechen, im OECD-Durchschnitt nur 4 % unter denen kinderloser Frauen mit vollständiger Erwerbsbiografie liegen.
In einigen OECD-Ländern sind Geringverdienende besser vor den Auswirkungen von Erwerbsunterbrechungen wegen Kindererziehung geschützt (Kapitel 5). In Deutschland erhält ein Elternteil für jedes Kind drei Jahre lang jährlich einen Entgeltpunkt gutgeschrieben und wird damit für Rentenzwecke während des gesamten Anrechnungszeitraums wie eine Person gestellt, die den Durchschnittsverdienst erzielt. In Estland und Schweden erfolgt die Anrechnung auf der Grundlage des landesweiten Durchschnittseinkommens bzw. 75 % davon, was zu höheren Leistungen für Geringverdienende führt. In Österreich und der Slowakischen Republik werden Kindererziehungszeiten pauschal angerechnet, wodurch Geringverdienende stärker begünstigt sind. In Australien, Island, Kolumbien und Polen gleichen Sicherheitsnetze und Mindestrenten die während der Kindererziehung entgangenen Rentenansprüche insbesondere von Müttern mit geringem Verdienst aus.
Bei kapitalgedeckten Renten können während Mutterschutz- und Elternzeiten weitere Rentenansprüche entstehen. In einigen Ländern ist dies jedoch nicht der Fall, beispielsweise in Neuseeland, Österreich und den Vereinigten Staaten, wo Arbeitgebende die Beitragszahlungen für Mütter im Mutterschaftsurlaub in der Regel einstellen (OECD, 2021[19]). In Australien zahlen 81 % der Arbeitgebenden, die Elternurlaub anbieten, während dieses Urlaubs Beiträge ins beitragsbezogene Rentenversicherungssystem ein (WGEA, 2025[54]). In Estland, Island, Lettland, Polen, Schweden und der Slowakischen Republik zahlt die Regierung oder die Sozialversicherungsanstalt während des Mutterschafts- oder Elternurlaubs Beiträge auf das obligatorische Rentenkonto von Müttern ein, während Mütter in Chile, Deutschland und Litauen basierend auf der Kinderzahl öffentliche Zuschüsse zu ihrer Rentenversicherung erhalten. Selbst wenn die Beitragszahlungen während des Urlaubs fortgesetzt werden, ist der Referenzverdienst für diese Beiträge in einigen Ländern niedriger als das bisherige Einkommen (z. B. in Estland, Island und Polen), wodurch sich die Höhe der Beiträge im Vergleich zu einer Phase voller Erwerbstätigkeit verringert.
Einige Länder berücksichtigen auch Zeiten, in denen erwachsene Angehörige informell gepflegt wurden. Beispielsweise rechnen Deutschland, Norwegen und das Vereinigte Königreich sowohl erwerbstätigen als auch nicht erwerbstätigen informell Pflegenden, deren Pflegetätigkeit einen Mindestumfang von 10, 22 bzw. 20 Stunden pro Woche hat, Rentenbeitragszeiten an. In Finnland haben pflegende Angehörige, sofern sie sich bei der Gemeinde registrieren lassen, Anspruch auf eine Pflegebeihilfe, die Rentenansprüche begründet und deren Höhe mit zunehmendem Pflegebedarf steigt (Eurocarers, o. J.[55]). Auch in Dänemark, Estland und Ungarn erwerben Pflegende im Rahmen der Pflegebeihilfe Rentenansprüche. In Österreich zahlt die Regierung seit 2009 Rentenbeiträge für informell Pflegende. Darüber hinaus erwerben Personen, die sich zu Pflegezwecken beurlauben lassen, in Belgien, Frankreich und Spanien während dieser Zeit Rentenansprüche. In Irland werden bis zu 20 Jahre der Pflege von Angehörigen auf die beitragsbasierte Grundrente angerechnet. In Litauen sind Eltern oder Stiefeltern, die ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreuen, rentenversichert.
Hinterbliebenenrenten, Rentensplitting und Rentenleistungen für Eheleute
Fast alle OECD-Länder bieten durch Hinterbliebenenrenten einen gewissen Schutz vor dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners bzw. einer Ehe- oder Lebenspartnerin. Die Glättung des Konsums, d. h. die Begrenzung des Risikos eines Rückgangs des Lebensstandards, ist gegenwärtig das Hauptziel der Hinterbliebenenrenten, die de facto dazu beitragen, das Rentengefälle zwischen Männern und Frauen zu verringern. In der Ausgabe 2018 des Pensions Outlook hat die OECD eine detaillierte Analyse der Hinterbliebenenrenten in den OECD-Ländern vorgenommen (OECD, 2018[46]). Eine Absicherung durch dauerhafte Hinterbliebenenrenten ist in allen Ländern außer Australien, Lettland, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich in den obligatorischen beitragsabhängigen Renten enthalten. Während früher die Ehe Voraussetzung für den Bezug von Hinterbliebenenrenten war, haben immer mehr Länder die Hinterbliebenenleistungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften und sogar auf Lebensgemeinschaften ausgeweitet. Die meisten Länder verlangen, dass die Partnerschaft über einen bestimmten Mindestzeitraum bestanden hat.33 Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahrzehnten in vielen Ländern geschlechtsspezifische Unterschiede beim Anspruch auf Hinterbliebenenrente beseitigt, es gibt jedoch nach wie vor einige Ausnahmen. In Israel und Japan haben Männer eingeschränktere Ansprüche als Frauen, diese geschlechtsspezifische Ungleichheit wird 2028 in Japan jedoch beseitigt werden. Bis 2022 hatten Männer in der Schweiz nur Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie ein unterhaltsberechtigtes Kind hatten; für Frauen galt diese Bedingung nie. Mit Ausnahme von acht OECD-Ländern werden Hinterbliebenenrenten auch für Geschiedene gewährt. Damit wird dieser Anspruch als ein während der Ehe erworbenes Recht behandelt, auch wenn das Ziel der Konsumglättung in diesem Fall nicht relevant ist. In Finnland ist die Hinterbliebenenrente nach einer Scheidung an die Unterhaltszahlung gekoppelt. 2024 schaffte Kanada die Hinterbliebenenrente für getrennte Paare ab, die ihre Rentenansprüche aufgeteilt hatten.
Die Auswirkungen der Hinterbliebenenrente auf die geschlechtsspezifische Rentenlücke dürfte abnehmen, da sich die Arbeitsmarktergebnisse der Frauen verbessern und die Hinterbliebenenrente in den meisten OECD-Ländern bedürftigkeitsabhängig ist. Zwischen 2011 und 2021 sanken die Ausgaben für Hinterbliebenenrenten in den OECD-Ländern im Schnitt von 1,0 % auf 0,8 % des BIP, während die Ausgaben für Altersrenten von 7,6 % auf 8,5 % des BIP stiegen (OECD, o. J.[56]). Hinterbliebene, die nie erwerbstätig waren, beziehen im OECD-Durchschnitt etwa die Hälfte der gesetzlichen beitragsabhängigen Rente des*der Verstorbenen als Hinterbliebenenrente, in Mexiko, Polen und den Vereinigten Staaten sogar mehr als vier Fünftel (OECD, 2018[46]). Die meisten Länder kürzen die Hinterbliebenenleistungen für Eheleute auf der Grundlage ihrer eigenen Rentenansprüche. Im OECD-Durchschnitt ersetzt die Hinterbliebenenrente bei Paaren mit gleicher vollständiger Erwerbsbiografie und Durchschnittsverdienst etwa ein Viertel der gesetzlichen Rente des*der Verstorbenen. In Estland, Irland, Japan, Kanada, Österreich, Slowenien und den Vereinigten Staaten zielen Hinterbliebenenrenten besonders stark auf Geringverdienende ab.
Hinterbliebenenrenten, die bereits ab einem frühen Alter bezogen werden können, wirken der Erwerbstätigkeit von Frauen entgegen und könnten daher das geschlechtsspezifische Rentengefälle vergrößern. In Chile, Costa Rica, Irland, Italien, Kanada, Kolumbien, Korea, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Spanien und Türkiye ist kein Mindestalter für den Bezug einer dauerhaften Hinterbliebenenrente vorgeschrieben, während in 17 OECD-Ländern nur verwitwete Personen (die weder behindert sind noch unterhaltsberechtigte Kinder haben) ab einem bestimmten Alter die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen können. Das niedrigste Mindestalter beträgt 35 Jahre in Portugal und 40 Jahre in Israel. Auch wenn die Empfänger*innen vor Erreichen des Renteneintrittsalters keinen Anspruch auf eine dauerhafte Hinterbliebenenrente haben sollten, sind Hinterbliebenenrenten daher hilfreich, um den Rückgang des verfügbaren Einkommens im Vergleich zur Situation vor dem Tod des Partners bzw. der Partnerin abzusichern, genauso wie Altersrenten dazu beitragen, einen starken Einkommensrückgang beim Eintritt in den Ruhestand zu vermeiden.
Die Aufteilung der Rentenansprüche bedeutet, dass die Altersrentenansprüche von einem Partner auf den anderen übertragen werden. Die Aufteilung kann während der Beitragszahlung, bei Trennung oder bei Eintritt in den Ruhestand erfolgen. In bestehenden Beziehungen bietet das Rentensplitting dem Partner bzw. der Partnerin mit geringerer Arbeitsmarktbindung größere finanzielle Unabhängigkeit und Sicherheit. Diese Unabhängigkeit wird im Fall der Trennung oder des Todes des Partners bzw. der Partnerin noch wichtiger.
Das in einigen Ländern bereits seit einigen Jahrzehnten existierende Rentensplitting ist bislang nicht weit verbreitet. In Deutschland, Japan, Kanada und den Niederlanden ist die Aufteilung der Rentenansprüche die Standardvorgehensweise bei Auflösung einer Ehe. Kanada führte 1978 die Aufteilung der Rentenansprüche im Fall der Scheidung ein, und ab 2025 wird keine Hinterbliebenenrente mehr gezahlt, wenn die Rentenansprüche im CPP-System aufgeteilt werden. 1977 führte Deutschland (damals Westdeutschland) die Möglichkeit des Rentensplittings und 2002 zusätzlich die Option ein, den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gegen ein 50:50-Rentensplitting einzutauschen, wenn der jüngere Ehegatte bzw. die jüngere Ehegattin in den Ruhestand eintritt (Schmauk und Kridahl, 2024[44]). Für das Paar ist die Hinterbliebenenrente im Allgemeinen günstiger als die 50:50-Aufteilung, sodass die Möglichkeit des Rentensplittings nur in sehr geringem Umfang genutzt wird. In Japan können Renten im Rahmen einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt werden. Alternativ können die finanziell abhängigen Ehepartner*innen einen Antrag auf Aufteilung einreichen. In Japan ist die Aufteilung der Rentenansprüche bei Scheidung relativ üblich. 2023 gab es fast 38 000 Aufteilungsvereinbarungen, was in etwa einem Fünftel der Scheidungsfälle entspricht. Bei der betrieblichen Altersversorgung in den Niederlanden ist die Aufteilung der Rentenansprüche bei Scheidung seit 1995 möglich (und wird als Standardoption empfohlen) und seit 2007 auch während der Ehe. Chile hat 2009 die Aufteilung der Rentenansprüche für geschiedene Paare eingeführt, wenn auch nicht als Standardoption. Die Gerichte können die Rentenansprüche aber auch ohne gegenseitiges Einvernehmen im Standardverhältnis 50:50 aufteilen. Seitdem haben nur 7 530 Männer und 170 Frauen ihre Rentenansprüche auf die Konten ihrer Partner*innen übertragen. In Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada und Schweden können betriebliche und private Renten nach einer Scheidung durch Gerichtsbeschluss aufgeteilt werden.34 Im Vereinigten Königreich werden Betriebsrenten bei einer Scheidung nicht automatisch aufgeteilt, sondern gelten als Teil des ehelichen Vermögens. Zusätzlich können in Dänemark, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Österreich und Schweden eingetragene Lebenspartnerschaften oder andere rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaften im Fall einer Trennung Anspruch auf eine Aufteilung der Rentenansprüche haben.
Abgesehen von den Niederlanden kann eine Aufteilung der Rentenansprüche im Fall bestehender Partnerschaften in Australien, Kanada, Österreich, Schweden und der Schweiz erfolgen. Die Schweiz ist das einzige Land, das die Aufteilung der Rentenansprüche verbindlich vorgeschrieben hat. Seit 1997 wird die Hälfte des gemeinschaftlichen Verdiensts des Paares während der Ehe herangezogen, um die individuellen Leistungen aus dem öffentlichen Rentensystem zu berechnen. In Australien können Eheleute auf Antrag bis zu 85 % der Beiträge zum beitragsbezogenen Superannuation-System aufteilen, ohne sich scheiden zu lassen. Österreich erlaubt die Übertragung von bis zu 50 % der staatlichen Rentenansprüche des berufstätigen Elternteils auf das Rentenkonto des erziehenden Elternteils innerhalb der ersten 14 Jahre nach der Geburt eines Kindes. In Schweden ist es möglich, Ansprüche aus dem kapitalgedeckten Teil der staatlichen Renten (Prämienrenten) zwischen Eheleuten zu übertragen (OECD, 2021[19]). Die Übertragung der Rentenansprüche auf die Partner*innen mit der längeren Lebenserwartung, z. B. von Männern auf Frauen, treibt die Gesamtausgaben in die Höhe. Um dies auszugleichen, erhebt das schwedische Rentensystem eine Gebühr in Höhe von 6 % der übertragenen Vermögenswerte.
Korea und die Vereinigten Staaten gewähren Ehegattenzuschläge, Japan rechnet Zeiten der Nichterwerbstätigkeit von Ehepartner*innen für die beitragsbasierte Grundrente an und Belgien wendet für Ehepaare für die beitragsabhängige Rente einen höheren Steigerungssatz an. Zusatzrenten für Eheleute bieten spezifische Leistungen für Ehepartner*innen, die keine eigenen Alterseinkünfte beziehen oder nur sehr geringe Rentenansprüche besitzen. Sie kommen Ehegatt*innen zugute, die – aus welchem Grund auch immer – finanziell von ihren Partner*innen abhängig waren, wobei verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren oder Alleinstehenden bevorzugt behandelt werden. In Belgien steigt die Ersatzquote nach einer vollständigen Erwerbsbiografie von 60 % auf 75 % des Einkommens des besser verdienenden Partners bzw. der besser verdienenden Partnerin, wenn dies für das Paar vorteilhafter ist als die Anwendung des Satzes von 60 % auf beide Eheleute getrennt. In den Vereinigten Staaten entspricht die Zusatzrente für Eheleute 50 % der höheren Einzelrente innerhalb des Paares, wobei die niedrigere Rente von der Zusatzrente abgezogen wird. In Korea wird Ehegatt*innen, deren Ehepartner*in keine eigene Rente bezieht, eine kleine Pauschalzulage gezahlt. In Japan werden bestimmte beschäftigungslose Zeiten der Ehepartner*innen von Arbeitskräften auf die beitragsbasierte Grundrente angerechnet, auch wenn keine Beiträge gezahlt werden. Finnland hat die Zusatzrenten für Eheleute 2001 abgeschafft. Viele OECD-Länder wenden für Alleinstehende und Paare unterschiedliche Sätze für die wohnsitzabhängige Grundrente und Sozialleistungen an, um den Skaleneffekten der Haushalte, z. B. im Zusammenhang mit den Wohnkosten, Rechnung zu tragen (Kapitel 5).
Faktoren, die die geschlechtsspezifische Rentenlücke bei kapitalgedeckten Renten beeinflussen
Copy link to Faktoren, die die geschlechtsspezifische Rentenlücke bei kapitalgedeckten Renten beeinflussenNeben Arbeitsmarktfaktoren können auch verhaltensbezogene und kulturelle Faktoren die individuellen Entscheidungen in Bezug auf den Ruhestand und die Altersvorsorge beeinflussen. Frauen weisen häufig eine höhere Risikoaversion auf als Männer, was sich in einer Präferenz für risikoärmere Anlagen und folglich im Durchschnitt in geringeren Renditen für ihre Altersvorsorge niederschlagen kann. Dies scheint mit Unterschieden bei der Einstellung hinsichtlich Risikoverhalten und Wettbewerbsbereitschaft sowie beim Niveau der finanziellen Bildung zusammenzuhängen (OECD, 2021[19]; Buser, Ranehill und van Veldhuizen, 2021[57]; Charness und Gneezy, 2012[58]). Da Frauen ohnehin eher zu konservativen Anlagen neigen, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie zu einer risikoreicheren alternativen Anlageoption wechseln, wenn die Standardoption bereits ihrer Risikoaversion entspricht. In Italien und Lettland beispielsweise ist die Standardanlageoption in kapitalgedeckten Altersvorsorgeplänen eine konservative Anlagestrategie. Dies begrenzt zwar die Risiken, verringert aber auch die erwartete Rendite, die Frauen während der gesamten Ansparphase auf ihre Ersparnisse erzielen könnten. Darüber hinaus können Finanzberater*innen geschlechtsspezifischen Stereotypen unterliegen und bei Frauen eine größere Risikoscheu vermuten, was die ohnehin schon höhere Risikoscheu von Frauen im Vergleich zu Männern noch verstärkt (OECD, 2021[19]). Auch die Einstellung zum Sparen unterscheidet sich zwischen Männern und Frauen, da Frauen das Sparen für den Ruhestand u. U. aufschieben oder vermeiden, weil sie das Risiko kurzfristiger finanzieller Schwierigkeiten für dringlicher halten oder eher dazu neigen, die aktuellen Bedürfnisse ihrer Familienangehörigen über ihre eigene Altersvorsorge zu stellen (OECD, 2021[19]).
Es ist auch möglich, dass Frauen sich aufgrund einer geringeren Finanzkompetenz weniger mit der Altersvorsorge beschäftigen. Im Durchschnitt ist die finanzielle Bildung der Männer etwas höher als die der Frauen (OECD, 2023[25]). In Estland, Finnland, Griechenland, Luxemburg und Schweden sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Finanzwissen in der Regel signifikant (OECD, 2023[59]). Geringere Finanzkenntnisse bedeuten, dass Frauen weniger als Männer mit Aspekten vertraut sind, die für fundierte Entscheidungen über langfristige Sparpläne und Renten entscheidend sind. Das gilt z. B. für Konzepte wie Zeitwert des Geldes, einfache Verzinsung und Zinseszins sowie Risikostreuung.
Politische Maßnahmen zum Schließen von geschlechtsspezifischen Rentenlücken
Copy link to Politische Maßnahmen zum Schließen von geschlechtsspezifischen RentenlückenDie geschlechtsspezifischen Rentenlücken sind groß und stellen ein wichtiges Thema für die Rentenpolitik dar. Die Renten von Frauen liegen im OECD-Durchschnitt etwa ein Viertel unter denen von Männern. Darüber hinaus sind ältere Frauen in fast allen OECD-Ländern einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt als ältere Männer. Renten können die während des Erwerbslebens entstandenen Ungleichheiten nicht vollständig ausgleichen, die Begrenzung der Auswirkungen dieser Ungleichheiten auf die Rentenunterschiede zwischen Männern und Frauen gehört jedoch zu den Prioritäten der Politikverantwortlichen im Bereich der Altersversorgung. Die Verringerung der Übertragung von Arbeitsmarktdiskrepanzen auf die geschlechtsspezifische Rentenlücke steht auch im Einklang mit der Aufgabe, Familien mit Kindern im Rahmen umfassenderer familienpolitischer Ziele zu unterstützen. Die Umverteilungsmaßnahmen im Bereich der Altersversorgung unterscheiden sich von Land zu Land erheblich, da sie von individuellen Vorlieben und gesellschaftlichen Präferenzen abhängen, unter anderem in Bezug auf Ungleichheit im Alter, den relativen Wert von bezahlter Arbeit und Pflege, die Rolle der Ehe in der Gesellschaft und die Bedeutung von Kindern (Barr, 2019[60]).
Die wesentliche Determinante für die Unterschiede bei der Höhe des Renteneinkommens zwischen Männern und Frauen sind die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Lebensarbeitsverdienst, da ein Großteil der Rentenansprüche verdienstabhängig erworben wird. Allerdings werden nicht alle Ungleichheiten beim Lebensarbeitsverdienst auf die Renten übertragen; die geschlechtsspezifische Lücke beim Lebensarbeitseinkommen ist deutlich größer als der Gender Pension Gap. Geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Beschäftigung, geleistete Arbeitsstunden und Stundenlöhne tragen im Durchschnitt der OECD-Länder in ähnlichem Maße (jeweils etwa ein Drittel) zur Genderlücke beim Lebensarbeitsverdienst bei. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Lebensarbeitseinkommen haben sich über alle Kohorten hinweg verringert, was vor allem auf die höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen zurückzuführen ist. Dennoch bestehen weiterhin große Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei den Arbeitsmarktergebnissen, die in absehbarer Zukunft wahrscheinlich nicht verschwinden werden. Die effizientesten Maßnahmen zur langfristigen Verringerung des Gender Pension Gap müssen folglich die Beseitigung der andauernden geschlechtsspezifischen Unterschiede bei Beschäftigung, Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen in den Mittelpunkt stellen. Insbesondere haben die ungleiche Verteilung der unbezahlten Sorgearbeit zwischen Männern und Frauen sowie die Disparitäten bei den Bildungswegen und auf dem Arbeitsmarkt erhebliche Auswirkungen. Die politischen Prioritäten in diesen Bereichen gehen über den Rahmen dieses Berichts hinaus und werden in anderen OECD-Veröffentlichungen behandelt (OECD, 2023[25]; OECD, 2024[26]; OECD, 2025[61]).
Länder, die die Gleichstellung von Mann und Frau auf dem Arbeitsmarkt fördern und die geschlechtsspezifische Rentenlücke verringern wollen, sollten Frühverrentungsmöglichkeiten für Frauen abschaffen. Der frühere Zugang von Frauen zur Rente ist ein Erbe der Vergangenheit, das auf dem Alleinverdienermodell fußt. Gleiche Rentenvoraussetzungen für Männer und Frauen tragen dazu bei, geschlechtsspezifische Unterschiede in der Erwerbslebensdauer zu verringern. Im Gegensatz dazu führt das niedrigere Rentenalter für Frauen in einigen OECD-Ländern zu geringeren Rentenansprüchen, wodurch sich die geschlechtsspezifische Rentenlücke vergrößert. Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtsvorschriften werden Costa Rica, Israel, Kolumbien, Polen, Türkiye und Ungarn die Unterschiede beim Regelrentenalter zwischen Männern und Frauen beibehalten. In Chile haben Männer und Frauen ab dem Alter von 65 Jahren Anspruch auf eine staatliche Rente, aber nur Frauen können fünf Jahre früher eine Rente aus dem gesetzlich vorgeschriebenen kapitalgedeckten System beantragen. Darüber hinaus ist es schwer zu rechtfertigen, Müttern die Möglichkeit zu geben, früher in Rente zu gehen, wie dies in Italien, der Slowakischen Republik, Slowenien und Tschechien der Fall ist.
Eine möglichst weitgehende Senkung der Mindestvoraussetzungen für den Zugang zur Rente würde dazu beitragen, die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede im Alter zu verringern. Beispiele für solche Voraussetzungen sind etwa lange Beitragszeiten, ein bestimmter Mindestverdienst und eine Mindestzahl an geleisteten Arbeitsstunden. So sind beispielsweise in Tschechien 30 Beitragsjahre erforderlich, um eine Rente zu erhalten, und in Japan und Korea sind 20 bzw. 15 Arbeitsstunden pro Woche notwendig, um eine verdienstabhängige Rente zu erhalten. In einigen Ländern werden nur Einkünfte oberhalb einer bestimmten Schwelle im Pflichtsystem erfasst, was in Deutschland, Österreich und dem Vereinigten Königreich etwa 10 % des durchschnittlichen Bruttolohns und in Italien, Japan und der Schweiz etwa 20 % entspricht. Japan wird diese Schwelle im Jahr 2028 abschaffen. In Japan, Kanada, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich schränken Mindesteinkommensschwellen den Zugang zu kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungssystemen ein (OECD, 2021[19]). Ganz allgemein benachteiligen solche Voraussetzungen tendenziell Arbeitskräfte mit kurzer Erwerbsbiografie, geringem Verdienst und häufiger Teilzeitbeschäftigung, weshalb Frauen überproportional stark davon betroffen sind.
Ein hohes Leistungsniveau in der ersten Säule reduziert die Ungleichheit bei den Alterseinkünften und damit die geschlechtsspezifische Rentenlücke erheblich. Die erste Säule umfasst die Alterssicherung auf der ersten Stufe, bei der der frühere Verdienst für die Berechnung des Renteneinkommens irrelevant ist. Obwohl diese Vorteile im Allgemeinen geschlechtsneutral sind, kommen sie Frauen stärker zugute. Wenn Leistungen der ersten Säule im Verhältnis zu verdienstabhängigen Renten eine große Rolle spielen, wird die Übertragung von Verdienstungleichheiten auf die Renten begrenzt. Allerdings erhalten viele Arbeitskräfte durch diese Leistungen auch weniger Schutz vor Einkommensverlusten im Ruhestand, wodurch die Anreize zur Beitragszahlung sinken. Ähnliche Zielkonflikte gibt es auch bei anderen Aspekten der ersten Säule der Alterssicherung: Wohnsitzabhängige Grundrenten sind im Hinblick auf die Reduzierung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern effektiver als beitragsbezogene Instrumente, da letztere mit der individuellen Erwerbsbiografie zusammenhängen. In Dänemark, Island, Israel und Neuseeland betragen die beitragsunabhängigen Leistungen der ersten Säule mehr als 30 % des Durchschnittslohns. In Belgien, Kolumbien, Luxemburg, Slowenien, Spanien und Türkiye gilt dies auch für die volle beitragsabhängige Grundrente. Die normative Diskussion über diese Zielkonflikte bei der Gestaltung und Höhe der Leistungen der ersten Säule sollte deren geschlechtsspezifische Auswirkungen berücksichtigen.
Die Anrechnung von Sorgearbeitszeiten auf die Rentenansprüche stellt ein wirkungsvolles Instrument dar, um den Schock von relativ kurzen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie – vor allem für Geringverdienende – abzufedern. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gleicht durchschnittlich etwa die Hälfte der Rentenansprüche aus, die während einer fünfjährigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu Kindererziehungszwecken in den OECD-Ländern verloren gehen. Es ist auch möglich, die zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erforderliche Reduzierung der Arbeitszeit anzurechnen, wie dies beispielsweise in Deutschland, Portugal und Slowenien der Fall ist. Allerdings sollte das Risiko begrenzt werden, dass diejenigen, die ihre Erwerbsphase unterbrechen, dauerhaft in Teilzeitjobs gefangen bleiben. Die Anrechnung kann an die Höhe der für die Erziehungszeiten – Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub – gewährten Leistungen gekoppelt sein. Alternativ dazu kann sie direkt an den Verdienst vor der Erwerbsunterbrechung (bis zu einer bestimmten Obergrenze), den gesamtwirtschaftlichen Durchschnittsverdienst, den Mindestlohn oder einen anderen Pauschalbetrag geknüpft werden. Unter diesen Optionen weist der Verdienst vor der Erwerbsunterbrechung den stärksten Zusammenhang zwischen Verdienst und Rentenhöhe auf, während Verdienstobergrenzen oder Pauschalbeträge Geringverdienende bei einer gegebenen fiskalischen Gesamtbelastung höhere Ansprüche gewähren. Die Dauer der anrechenbaren Kindererziehungszeiten sollte nicht übermäßig lang sein, um eine schnellere Rückkehr ins Erwerbsleben zu fördern und die negativen Auswirkungen der Unterbrechung auf die berufliche Entwicklung zu begrenzen, sofern Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die subventionierte Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann auch für private Renten gelten, diese Subventionen sollten jedoch begrenzt sein oder auf Pauschalbeträgen basieren, um Ungleichheiten im Alter abzumildern.
Rentenansprüche, die Müttern unabhängig von der Unterbrechung ihrer beruflichen Laufbahn gewährt werden, können einen Ausgleich für reduzierte Arbeitszeiten und geringere Löhne, die sogenannte Mutterschaftsstrafe, schaffen. Sie können auch Maßnahmen ergänzen, die Familien mit Kindern allgemein unterstützen. Diese Instrumente kommen Müttern zugute, ohne Fehlanreize für Erwerbstätigkeit zu setzen. In Frankreich und Deutschland werden Müttern beispielsweise unabhängig davon, ob sie ihre Erwerbsphase unterbrochen haben, bestimmte Zeiten angerechnet. Die direkte Verknüpfung von Rentenansprüchen mit der Mutterschaft anstelle der Erwerbsunterbrechung vereinfacht die Berechnung der Leistungen und kann den Verdienstnachteil für Mütter ausgleichen, der beispielsweise mit reduzierten Arbeitszeiten und einer langsameren Laufbahnentwicklung einhergeht. Wenn solche Ansprüche an das bisherige individuelle Erwerbseinkommen gekoppelt sind, gleichen sie den individuellen Einkommensverlust besser aus, während pauschale Ansprüche einen besseren Schutz für Geringverdienende bieten.
Wenn die höhere Lebenserwartung von Frauen bei der Berechnung der Rentenleistungen unberücksichtigt bleibt, kann eine weitere erhebliche Vergrößerung der geschlechtsspezifischen Rentenlücke vermieden werden. Dies steht auch im Einklang mit einer gleichmäßigen Verteilung der Langlebigkeitsrisiken auf die gesamte Bevölkerung. Obwohl Frauen länger leben als Männer – in den OECD-Ländern durchschnittlich etwa drei Jahre länger nach dem Alter von 65 Jahren –, hat dieser Unterschied in keinem OECD-Land Auswirkungen auf die gesetzlichen Rentenleistungen für Frauen. Das Prinzip, geschlechtsspezifische Unterschiede in der Lebenserwartung unberücksichtigt zu lassen, gilt in der Europäischen Union auch für private Renten, im Gegensatz zu anderen Teilen der Welt. Die Verwendung geschlechtsneutraler Sterbetafeln bei der Berechnung der regelmäßigen Rentenzahlungen in beitragsbezogenen Systemen führt zwar zu einer Verringerung des Gender Pension Gap, hält Männer jedoch davon ab, sich freiwillig für eine optionale Rentenannuität zu entscheiden. Dies trägt dazu bei, dass Langlebigkeitsrisiken in der freiwilligen Altersvorsorge weitgehend unversichert bleiben. Außerhalb der EU zahlen beitragsbezogene Systeme Frauen für denselben Betrag an angespartem Vermögen aufgrund ihrer längeren erwarteten Ruhestandsphase jeden Monat weniger als Männern. Außerdem profitieren Frauen, wie alle Gruppen mit höherer Lebenserwartung, in höherem Alter in der Regel stärker von einer großzügigen Rentenindexierung.35 Bei der Abwägung zwischen höheren Anfangsrenten und einer Indexierung im Zeitverlauf sollten natürlich auch über den Gender Pension Gap hinausgehende Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hinterbliebenenrenten verringern in den meisten OECD-Ländern die geschlechtsspezifische Rentenlücke erheblich und senken die Altersarmut von Frauen. Frauen profitieren stärker als Männer von Hinterbliebenenrenten, da sie geringere eigene Rentenansprüche haben und häufig länger leben als ihre Partner. Abgesehen von der Reduzierung des Gender Pension Gap verfolgen Hinterbliebenenrenten jedoch zwei Hauptziele. Erstens schützen sie Witwen oder Witwer vor Armutsrisiken, indem sie einen starken Rückgang des verfügbaren Einkommens auf ein niedriges absolutes Niveau abfedern. Dies ist heute weniger relevant als in der Vergangenheit, da mittlerweile alle OECD-Länder über Instrumente verfügen, die direkt auf die Armutsminderung abzielen. Zweitens tragen sie dazu bei, sich gegen den Rückgang des verfügbaren Einkommens im Vergleich zur Situation vor dem Tod des Partners bzw. der Partnerin abzusichern, so wie die Altersrente dazu beiträgt, einen starken Einkommensrückgang beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Ruhestand zu vermeiden. Dies ist heute der relevantere Aspekt. Dieses zweite Ziel bleibt trotz des erheblichen Rückgangs der Beschäftigungsunterschiede zwischen Männern und Frauen weiterhin gültig. Um eine längere Erwerbstätigkeit von Frauen zu fördern, sollten die Versicherten vor Erreichen des Renteneintrittsalters keinen Anspruch auf eine dauerhafte Hinterbliebenenrente haben (OECD, 2018[46]). Stattdessen sollte in diesem jüngeren Alter nach dem Tod des Partners eine vorübergehende Leistung zugänglich sein, um die Anpassung an die neue Situation zu erleichtern.36
Frauen sollten im Rahmen von Informationskampagnen stärker für die Möglichkeit und Bedeutung des Rentensplittings im Fall einer Scheidung sensibilisiert werden. Aber auch wenn das Aufteilen von Rentenansprüchen bei beitragsbezogenen oder punktbasierten Systemen oder bei leistungsbezogenen Systemen mit klar verständlichen Steigerungssätzen relativ einfach ist, ist die Umsetzung des Splittings bei komplexen und fragmentierten Rentensystemen sowie bei Systemen, in denen die Rentenansprüche nur locker an die Beiträge geknüpft sind, komplizierter. Die Aufteilung der Rentenansprüche sollte die Hinterbliebenenrente für getrennte Paare ersetzen und kann in Scheidungsvereinbarungen – entsprechend der Aufteilung anderer Vermögenswerte – vorgeschrieben werden. Das gilt auch für öffentliche Rentensysteme. Bei getrennten Paaren hat der Tod des ehemaligen Ehepartners bzw. der ehemaligen Ehepartnerin generell keine Auswirkungen auf das Einkommen des bzw. der Hinterbliebenen – es sei denn, es wurde Unterhalt zugesprochen –, sodass Hinterbliebenenrenten nicht erforderlich sind, um das Einkommen auszugleichen. Bei bestehenden Partnerschaften kann die Aufteilung der Rente die Hinterbliebenenrente nicht ersetzen, um das Einkommen nach dem Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin auszugleichen. Die Aufteilung der Rentenansprüche innerhalb von Paaren fördert die Gleichstellung der Geschlechter und steht im Einklang mit der umfassenden Aufteilung der Ressourcen innerhalb von Partnerschaften, auch wenn einige Länder es bevorzugen, die Ansprüche individuell zu berechnen (OECD, 2018[46]).
Die Politikverantwortlichen können Maßnahmen ergreifen, um die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei kapitalgedeckten Altersvorsorgeplänen zu verringern. Kapitalgedeckte Altersvorsorgepläne sollten geschlechtsneutral sein, die Verringerung der Unterschiede zwischen Männern und Frauen in Bezug auf Vermögen und Leistungen erfordert jedoch eine Anpassung der Altersvorsorgeregeln sowie zusätzliche Kommunikationsmaßnahmen (OECD, 2021[19]). Durch eine Ausweitung des Angebots an Altersvorsorgeplänen in Branchen, in denen hauptsächlich Frauen beschäftigt sind, und eine Lockerung der Beitrittskriterien könnte der Zugang von Frauen zu diesen Systemen verbessert werden. Um das Angebot an Altersvorsorgesystemen in Branchen zu erhöhen, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind, gibt es mehrere Optionen: die Einführung einer obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge, die Schaffung von Anreizen für Arbeitgebende, ihren Beschäftigten den Abschluss einer Betriebsrente anzubieten, oder die Ausweitung des Angebots an individuellen Altersvorsorgeplänen. Sobald Frauen Zugang zu einem Vorsorgeplan haben, könnten sowohl Männer als auch Frauen dazu ermutigt werden, einem solchen Plan beizutreten und Beiträge zu leisten. Dies kann erreicht werden durch Nudging (z. B. automatische Anmeldung), finanzielle Anreize für die Teilnahme sowie maßgeschneiderte Bildungsworkshops und Kommunikationsmaßnahmen, die vermitteln, wie wichtig es ist, selbst für den Ruhestand vorzusorgen und regelmäßig Beiträge zu leisten.
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Anhang A.2. Rentenleistungen älterer Menschen, die keine oder nur geringe beitragsabhängige Rentenansprüche haben
Copy link to Anhang A.2. Rentenleistungen älterer Menschen, die keine oder nur geringe beitragsabhängige Rentenansprüche habenEine im Jahr 2002 geborene Person, die ihr ganzes Leben lang nicht erwerbstätig ist, wird im Durchschnitt Altersversorgungsleistungen in Höhe von 16 % des Bruttodurchschnittsverdiensts der OECD-Länder erhalten, wobei die Spanne von rd. 5% in Korea, Litauen, Tschechien, Türkiye und Ungarn bis zu über 30 % in Dänemark und Neuseeland reicht (Abbildung 2.A.1). Arbeitskräfte, die 2024 eine vollständige Erwerbsbiografie seit dem Alter von 22 Jahren aufwiesen und 25 % des Durchschnittsverdiensts erzielten (in vielen Ländern würde dies in etwa einer Teilzeitbeschäftigung zum Mindestlohn entsprechen), können mit Altersversorgungsleistungen in Höhe von 24 % des Durchschnittsverdiensts der OECD-Länder rechnen. Das ist 50 % mehr als die 16 % des Durchschnittsverdiensts, die Personen erhalten, die nie erwerbstätig waren. In mehreren Ländern, darunter Chile, Costa Rica, Estland, Griechenland, Lettland, Korea, die Slowakische Republik, Tschechien, Türkiye und Ungarn, können Arbeitskräfte mit vollständiger Erwerbsbiografie und einem so geringen Verdienst mit Leistungen rechnen, die 10 Prozentpunkte höher sind als die von Personen, die nie erwerbstätig waren. In Kolumbien und Mexiko betragen die vollen Mindestrenten den Projektionen zufolge 52 % bzw. 35 % des Durchschnittsverdiensts, während die Leistungen aus dem Sicherheitsnetz niedrig bleiben dürften. In Neuseeland gibt es keine gesetzliche beitragsabhängige Rente, und in Deutschland, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, Slowenien und Spanien ist die gesetzliche beitragsabhängige Rente für Arbeitskräfte mit vollständiger Erwerbsbiografie, die 25 % des Durchschnittsverdiensts erzielen, nur 3 Prozentpunkte höher als beitragsunabhängige Leistungen.
Eine 20-jährige Erwerbstätigkeit mit 50 % des Durchschnittsverdiensts führt zu ähnlichen Leistungen wie eine vollständige Erwerbsbiografie mit 25 % des Durchschnittsverdiensts, es gibt allerdings Ausnahmen (Abbildung 2.A.1). In Dänemark, Deutschland, Lettland, Luxemburg, der Slowakischen Republik und dem Vereinigten Königreich werden einige Rentenkomponenten anteilig in Relation zur Länge der Erwerbsphase angepasst, sodass längere Erwerbsbiografien zu höheren Renten führen als kürzere Erwerbsbiografien mit ähnlichem Verdienst. Umgekehrt erhalten Geringverdienende mit nur 20 Beitragsjahren in Mexiko aufgrund der jüngsten Reform eine Rente, die 100 % ihres letzten Verdiensts entspricht und damit doppelt so hoch ist wie bei einer vollständigen Erwerbsbiografie mit 25 % des Durchschnittsverdiensts. In den Niederlanden erwirbt man nur mit einem Verdienst oberhalb einer bestimmten Schwelle Ansprüche auf eine Betriebsrente, während mit einem geringen Verdienst über die Grundrente hinaus keine zusätzlichen Rentenansprüche erworben werden. In Ungarn werden die Steigerungssätze von Arbeitskräften, die weniger als den monatlichen Mindestlohn von Vollzeitbeschäftigen beziehen, anteilig in Relation zum Mindestlohn angepasst. Dies führt zu einem doppelten Abschlag, da die Rente sowohl um den niedrigeren Referenzlohn als auch um den niedrigeren Steigerungssatz gekürzt wird. Außerdem ist der Steigerungssatz in den ersten 15 Jahren der Erwerbsbiografie wesentlich höher als in den darauffolgenden Jahren, was Arbeitskräften mit kürzerer Erwerbsbiografie stärker zugutekommt.
Abbildung 2.A.1. Renten verringern altersbedingte Ungleichheiten bei Geringverdienenden
Copy link to Abbildung 2.A.1. Renten verringern altersbedingte Ungleichheiten bei GeringverdienendenKünftige Renten in Prozent des Durchschnittsverdiensts für 1. eine Person, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausübt, 2. eine Teilzeitkraft, die während des gesamten Erwerbslebens 25 % des Durchschnittsverdiensts von Vollzeitbeschäftigen erzielt, und 3. eine Arbeitskraft, die 50 % des Durchschnittsverdiensts erzielt und vor dem Renteneintritt 20 Jahre erwerbstätig ist
Anmerkung: Das Szenario der kurzen Erwerbsbiografien führt in Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Portugal, Slowenien und Tschechien dazu, dass die betreffenden Personen 2, 5, 3, 2, 5 bzw. 3 Jahre nach dem Regelrentenalter in Rente gehen. Die Leistungen für Personen, die nie erwerbstätig waren, werden zu diesem späteren Zeitpunkt berechnet, und die volle Erwerbsbiografie wird für Vergleichszwecke vom Regelrentenalter bis zu diesem späteren Alter bei 25 % des Durchschnittsverdiensts indexiert. Alle anderen Fälle beziehen sich bei einer vollständigen Erwerbsbiografie ab dem Alter von 22 Jahren auf das Regelrentenalter. Für Kolumbien beruhen die Ergebnisse auf der Reform von 2025, die vom Parlament verabschiedet wurde; allerdings ist ihre Umsetzung ungewiss, nachdem das Verfassungsgericht die Reform im Juni 2025 aussetzte (vgl. Kapitel 1).
Quelle: OECD-Berechnungen.
Anmerkungen
Copy link to Anmerkungen← 1. In Kolumbien und Mexiko hat die geschlechtsspezifische Rentenlücke dagegen um 14 bzw. 7 Prozentpunkte zugenommen, weil deutlich mehr Frauen von der Rentenversicherung erfasst werden.
← 2. Auf der Basis der von den Ländern gelieferten Daten für Belgien, Costa Rica, Deutschland, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz sowie von Daten in OECD (2021[19]) für Irland.
← 3. Leistungen von beitragsbasierten Grundrenten sind nicht verdienstabhängig, aber in gewisser Weise an eine vergangene Beschäftigung gekoppelt, da sie beitragsabhängig sind.
← 4. Auf der Basis der von den Ländern gelieferten Daten für Belgien, Costa Rica, Deutschland, Neuseeland und die Schweiz sowie von Daten in OECD (2021[19]) für Irland. Die Daten zur Genderlücke in der freiwilligen Altersvorsorge stammen aus administrativen Quellen und stimmen u. U. nicht vollständig mit der in Erhebungen angegebenen geschlechtsspezifischen Rentenlücke überein.
← 5. Ab 2026 will Irland den Erfassungsgrad der freiwilligen Altersvorsorge durch die Einführung einer automatischen Versicherung ausdehnen. Dies würde die Rentenaussichten vieler Männer und Frauen verbessern, mit unbestimmten Auswirkungen auf den Gender Pension Gap.
← 6. Der Anteil privater Rentenansprüche am Gesamtrenteneinkommen stieg zwischen 1976 und 2021 von 48 % auf 58 %. In diesem Zeitraum stieg der Gender Pension Gap im CPP/QPP von 8 % auf 16 %, und die Differenz zwischen den Gesamteinkünften von Männern und Frauen aus dem Alterssicherungssystem erhöhte sich leicht von 15 % auf 17 %. Zu dem Anstieg im CPP/QPP kam es allerdings vor 1990, und seit Mitte der 1990er Jahre hat sich der Gender Pension Gap sowohl in der freiwilligen als auch in der gesetzlichen verdienstabhängigen Altersvorsorge um insgesamt ein Drittel stetig verringert. Die Ausweitung der privaten Altersvorsorge hat die geschlechtsspezifische Rentenlücke für sich genommen um 3 Prozentpunkte erhöht; dies wurde jedoch durch eine Verringerung der Differenz zwischen den privaten Rentenleistungen von Männern und Frauen von 30 % auf 25 % wettgemacht.
← 7. Die Differenz bei der Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren zwischen Männern und Frauen fällt je nach Land unterschiedlich aus und reicht von etwa zwei Jahren in Island und im Vereinigten Königreich bis zu etwa fünf Jahren in Japan, Korea und Litauen.
← 8. Dieses geschlechtsspezifische Gefälle beim durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter ist in Kolumbien und Costa Rica mit sechs bzw. fünf Jahren sehr hoch, wohingegen Frauen in Estland, Frankreich, Japan und Spanien beim Austritt aus dem Erwerbsleben im Schnitt rund ein halbes Jahr älter sind als Männer und in Korea sogar zwei Jahre älter. Der Residualfaktor ergibt sich daraus, dass die Lebenserwartung für Männer und Frauen in unterschiedlichem Alter gemessen wird.
← 9. Im Ländervergleich besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem durchschnittlichen Erwerbsaustrittsalter und dem Durchschnittsalter, ab dem die Rente bezogen wird, sie sind aber nicht identisch. Der Bezug einer Altersrente ist nur eine der Möglichkeiten, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Alternativ können Arbeitskräfte einerseits aufhören zu arbeiten und von ihren Ersparnissen, dem Einkommen des Partners bzw. der Partnerin, Sozialleistungen oder Erwerbsunfähigkeitsrenten leben oder andererseits den Bezug von Altersrenten mit Erwerbstätigkeit kombinieren.
← 10. Männer treten im Durchschnitt der OECD-Länder mit 21,1 Jahren ins Erwerbsleben ein, etwa ein halbes Jahr früher als Frauen. Das durchschnittliche Arbeitsmarkteintrittsalter wird ähnlich berechnet wie das durchschnittliche Arbeitsmarktaustrittsalter, das in Kapitel 7 behandelt wird. Männer treten in Estland, Mexiko, Polen, der Slowakischen Republik, Tschechien und Ungarn mehr als 1,5 Jahre früher in den Arbeitsmarkt ein als Frauen, wohingegen sie in Irland, Israel und der Schweiz etwa ein halbes Jahr später ins Erwerbsleben eintreten als Frauen, und in Korea sogar 1,7 Jahre später. In Israel, Korea und der Schweiz verzögert die Wehrpflicht den Arbeitsmarkteintritt, insbesondere für Männer, während in Estland, Polen, der Slowakischen Republik und Tschechien die Hochschulbesuchsquoten von Frauen im Verhältnis zu denen der Männer außergewöhnlich hoch sind (OECD, o. J.[76]): Die Wehrpflicht für Männer dauert in Korea 20 Monate, in der Schweiz 6 Monate und in Israel 32 Monate. In Israel ist die Wehrpflicht für Frauen ebenfalls vorgeschrieben und dauert 24 Monate, d. h. 8 Monate weniger als für Männer.
← 11. Der geschlechtsspezifische Arbeitszeitunterschied war 2023 in Deutschland, Griechenland, Korea und Spanien nicht geringer als vor 30 Jahren. In Deutschland hat er sich zwischen 1993 und 2023 zunächst vergrößert und dann wieder verringert, was auf weitreichendere Veränderungen am Arbeitsmarkt zurückzuführen ist. Zwischen 1993 und 2008 ging die durchschnittliche Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bei Frauen stärker zurück als bei Männern, da der Anstieg der Frauenerwerbstätigkeit in erster Linie auf Teilzeitarbeit und Minijobs zurückzuführen war (Weinkopf, 2014[63]). In diesem Zeitraum wurden 2003 die Minijobs eingeführt, die bis zu einem monatlichen Maximalverdienst – 556 EUR im Jahr 2025 – von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Zwischen 2008 und 2023 ging die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bei Männern stärker zurück als bei Frauen. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 könnte zur Verringerung der Arbeitsstunden von Männern beigetragen haben (Konle-Seidl, 2021[67]).
← 12. Der geschlechtsspezifische Unterschied bei den Stundenlöhnen ist eine Komponente der Genderlücke bei den Lebenserwerbseinkommen, die für die in diesem Kapitel verwendete Methode erforderlich ist (vgl. den nächsten Unterabschnitt wegen der genauen Formel für die Aufschlüsselung). Er unterscheidet sich von dem auf Monatsbasis gemessenen geschlechtsspezifischen Lohngefälle bei Vollzeitbeschäftigten mit Medianlohn, das häufig angegeben wird, z. B. in OECD (2023[25]).
← 13. Auch wenn die allgemeinen Trends im Ländervergleich klar sind, ist bei der Interpretation länderspezifischer Trends doch Vorsicht geboten, da die für die Messung der Löhne erfassten Sektoren im Zeitverlauf variieren können.
← 14. Sie schätzen den Verdienstnachteil für Mütter, der definiert ist als die Differenz zwischen dem Verdienst von Müttern und dem Verdienst von kinderlosen Frauen mit ähnlichen Merkmalen, im Durchschnitt aller verfügbaren Studien auf rd. 3,7 %. Dies steht auch im Einklang mit der Erkenntnis, dass das Verdienstgefälle zwischen Männern und Frauen mit zunehmendem Alter größer wird und dass der finanzielle Anreiz, im Erwerbsleben zu bleiben, für Frauen sinkt (OECD, 2023[25]; OECD, 2025[24]).
← 15. Die starke Geschlechtersegregation, die Frauen in niedriger entlohnte Arbeitsplätze drängt, ist auch innerhalb der einzelnen Berufe, z. B. bei medizinischen Berufen, zu beobachten (Pelley und Carnes, 2020[65]). In Italien erklärt die Tatsache, dass Frauen häufiger in Unternehmen mit langsamem Lohnwachstum arbeiten, den Untersuchungsergebnissen zufolge ein Fünftel des geschlechtsspezifischen Lohnwachstumsgefälles, und bei Frauen, die innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme einer Beschäftigung ein Kind bekommen, ist das Lohnwachstum besonders gering (Card et al., 2025[71]).
← 16. Erstens können Teilzeitarbeit und andere flexible Arbeitszeitregelungen die Humankapitalbildung verlangsamen, was zu den geschlechtsspezifischen Unterschieden bei den Stundenlöhnen beiträgt (Wiswall und Zafar, 2017[62]). Außerdem schränkt Teilzeitbeschäftigung die Aufstiegsmöglichkeiten ein (OECD, 2023[25]). Auf Basis einer quantitativen Analyse, die sich auf mehrere europäische Länder erstreckt, schätzen Afonso und Blanco Aran (2024[72]), dass eine höhere Teilzeitbeschäftigung von Frauen die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei den Stundenlöhnen erheblich vergrößert. Zweitens bieten Unternehmen tendenziell höhere Stundenlöhne für Personen, die lange und ungewöhnliche Arbeitszeiten haben, bei denen es sich häufiger um Männer handelt (Goldin, 2014[69]; Cubas, Juhn und Silos, 2019[70]).
← 17. In Neuseeland ist ein erheblicher Teil des geschlechtsspezifischen Lohngefälles darauf zurückzuführen, dass Frauen seltener oder weniger erfolgreich verhandeln, um betriebsspezifische Renten abzuschöpfen (Sin, Stillman und Fabling, 2022[64]). Zudem bestehen bereits vor dem Eintritt in den Arbeitsmarkt erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bei den Lohnvorstellungen, was auf den erheblichen Einfluss von Unterschieden bei der Wahrnehmung der eigenen Fähigkeiten und bei den Verhandlungsansätzen von Männern und Frauen hindeutet (Kiessling et al., 2024[68]).
← 18. Ciminelli, Schwellnus und Stadler (2021[31]) stellen fest, dass der „Sticky Floor“-Effekt – d. h. die anhaltenden Nachteile, denen Frauen im Verlauf ihres Erwerbslebens vom Arbeitsmarkteintritt bis zum Renteneintritt ausgesetzt sind und die mit den individuellen Präferenzen für bestimmte Berufe, sozialen Normen, geschlechtsspezifischen Stereotypen und Diskriminierung zusammenhängen – im Durchschnitt 40 % des geschlechtsspezifischen Lohngefälles ausmachen. Die „gläserne Decke“ – d. h. die begrenzte berufliche Entwicklung, die z. B. mit dem Verdienstnachteil für Mütter und der Präferenz für kürzere Arbeitszeiten in einem flexibleren Arbeitsumfeld zusammenhängt – macht dagegen rd. 60 % aus. Die Bedeutung der „gläsernen Decke“ ist in den meisten nord- und westeuropäischen Ländern besonders groß, wohingegen der „Sticky Floor“-Effekt in den meisten mittel- und osteuropäischen Ländern den größten Teil des Abstands erklärt.
← 19. Die jüngsten Schätzungen der OECD bestätigen diese Größenordnung.
← 20. In Ungarn haben nur Frauen die Möglichkeit, nach einer 40-jährigen Erwerbsphase in jedem Alter in den Ruhestand zu gehen. Andere Bedingungen wurden dagegen für Männer und Frauen aufgrund der 1997 ergriffenen Maßnahmen angeglichen. In Türkiye wird die Differenz für alle, die ihre Erwerbsbiografie 2028 beginnen, beseitigt. In Österreich wird das Geschlechtergefälle beim Renteneintrittsalter, das ursprünglich fünf Jahre betrug, nach den in den 1990er Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften zwischen 2024 und 2033 beseitigt. In Litauen konvergiert das Renteneintrittsalter von Männern und Frauen zwischen 1995 und 2026. In der Schweiz wurde die dreijährige Differenz zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von Männern und Frauen 2001 verringert; 2028 wird sie völlig beseitigt werden.
← 21. In Italien ist die für die Frühverrentung erforderliche Erwerbsphase bei Frauen ein Jahr kürzer als bei Männern: Frauen, die behindert sind, Pflegeleistungen erbringen oder entlassen werden, können seit 2025 mit 35 Beitragsjahren ab dem Alter von 61 Jahren mit einer altersspezifischen Leistungskürzung in Rente gehen. Bis 2024 hatten alle Frauen diese Möglichkeit.
← 22. Die Bedingungen für den Rentenanspruch wurden in Belgien von 1997 bis 2009, in Tschechien von 1995 bis 2011, in Portugal von 1994 bis 2000 und in der Slowakischen Republik von 2004 bis 2014 zwischen Männern und Frauen angeglichen (Finsider, 2025[73]). In Deutschland war das Renteneintrittsalter der Frauen zwischen 1957 und 2009 niedriger als das der Männer. In den Niederlanden wurde die Gleichstellung von Männern und Frauen sowohl in Bezug auf das Renteneintrittsalter als auch hinsichtlich der Rentenberechnung im Jahr 1990 festgelegt.
← 23. Der geschlechtsspezifische Unterschied von 6 % bei den Renten in Kolumbien ist somit nur darauf zurückzuführen, dass die laufenden Rentenzahlungen den Projektionen zufolge weniger stark steigen werden als die Löhne, da die Anfangsersatzquote im Zeitpunkt des Renteneintritts für Männer und Frauen dieselbe ist. Für Besserverdienende ist der Unterschied zwischen den Geschlechtern größer, da in Kolumbien ein Teil der Rente durch das gesetzliche kapitalgedeckte beitragsbezogene Altersvorsorgesystem finanziert wird, das die Leistungen sowohl an das niedrigere Renteneintrittsalter als auch an die höhere Lebenserwartung von Frauen anpasst.
← 24. 2011 entschied der Europäische Gerichtshof zudem, dass Rentenversicherungsbeiträge und -gebühren von Männern und Frauen nicht unterschiedlich sein dürfen.
← 25. In Frankreich werden für Mutterschaft zusätzliche Beitragsjahre angerechnet, das Mindestrentenalter von 64 Jahren wird jedoch nicht herabgesetzt. Da für den Bezug einer Vollrente 43 Beitragsjahre erforderlich sind, kann eine Mutter mit vollständiger Erwerbsbiografie, die im Alter von 22 Jahren in den Arbeitsmarkt eingetreten ist, mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wohingegen eine kinderlose Frau erst im Alter von 65 Jahren Anspruch auf eine Vollrente hat.
← 26. In Tschechien kann eine Frau mit einem Kind ein Jahr früher in Rente gehen, mit zwei Kindern zwei Jahre, mit drei oder vier Kindern drei Jahre und mit fünf oder mehr Kindern vier Jahre früher. In der Slowakischen Republik wird das Rentenalter für Frauen, die Kinder erzogen haben, für die ersten drei Kinder um sechs Monate gesenkt. Kann die Mutter diese Frühverrentungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, geht der Anspruch auf den Vater über. In Ungarn können nur Frauen nach 40 Beitragsjahren ohne Altersbeschränkung in Rente gehen. In Italien können Frauen für jedes ihrer ersten beiden Kinder ein Jahr früher eine vorgezogene Altersrente beziehen. Außerdem können sie das gesetzliche Rentenalter für jedes Kind um vier Monate – insgesamt höchstens zwölf Monate – herabsetzen. In Slowenien kann das Renteneintrittsalter für Mütter um bis zu vier Jahre herabgesetzt werden, je nach Anzahl der Kinder. Alternativ dazu können sich Mütter auch für eine Erhöhung der Rentenleistungen entscheiden. Väter können ebenfalls von dieser Regelung profitieren, indem das Rentenalter um bis zu zwei Jahre herabgesetzt wird.
← 27. Angesichts des unterstellten Erwerbseintrittsalters von 22 Jahren sind weder Ungarn und Italien noch die Frühverrentungsoption für Mütter in Slowenien, deren Bedingungen im Text aufgeführt sind, in Tabelle 2.1 berücksichtigt.
← 28. Der Umwandlungskoeffizient für Mütter ist günstiger, da bei dem tatsächlichen Renteneintrittsalter für Mütter von einem oder zwei Kindern ein zusätzliches Jahr und für Mütter von drei oder mehr Kindern zwei zusätzliche Jahre angerechnet werden.
← 29. Diese Zahlen beruhen auf groben Simulationen auf Basis der Annahmen des OECD-Rentenmodells und der durchschnittlichen Sterblichkeitsraten von Männern und Frauen im OECD-Raum. Bei einem stärkeren Reallohnwachstum von 3 % statt 1,25 %, wie im OECD-Rentenmodell angenommen, wäre die geschlechtsspezifische Rentenlücke bei Preisindexierung 2,8 % höher als bei Lohnindexierung.
← 30. In Slowenien, Spanien und Ungarn verringern höhere Steigerungssätze in den ersten Berufsjahren zudem den Effekt kürzerer Erwerbsbiografien. Das Gegenteil gilt für Griechenland und Luxemburg, wo der Steigerungssatz mit zunehmender Betriebszugehörigkeit zunimmt. Außerdem wirken sich Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn zu Beginn der Erwerbsphase weniger stark auf die Rentenleistungen aus als Unterbrechungen in höherem Alter, wenn frühere Verdienste mit einem Satz aktualisiert werden, der unter dem durchschnittlichen Lohnwachstum liegt. Dies ist in Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien in leistungsbezogenen Systemen sowie in Italien und Polen in fiktiv beitragsbezogenen Systemen der Fall. Das Gegenteil gilt für kapitalgedeckte beitragsbezogene Altersvorsorgepläne, bei denen davon ausgegangen wird, dass ihre Renditen höher sind als die Lohnwachstumsraten. In Spanien wirken sich mehrere Mechanismen auf die Übertragung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus: 1. eine Erwerbstätigkeit von mehr als 37 Jahren führt nicht zu höheren Rentenansprüchen; 2. der Steigerungssatz ist in den ersten Jahren der Erwerbstätigkeit höher; 3. der Referenzlohn basiert nur auf den besten 27 der letzten 29 Jahre; 4. umgekehrt werden bei der Berechnung des Referenzlohns fehlende Zeiten unter Verwendung der unteren Bemessungsgrenze angerechnet.
← 31. Viele OECD-Länder rechnen die Zeit, die für die Erziehung sehr kleiner Kinder (in der Regel bis zu einem Alter von drei oder vier Jahren) aufgewendet wird, als Versicherungszeit an und betrachten sie als bezahlte Beschäftigung. Sobald Kinder jedoch mindestens sechs Jahre alt sind, dienen etwaige Anrechnungen für diesen längeren Zeitraum in der Regel nur dazu, Frühverrentungsansprüche bzw. die Mindestrente zu bestimmen, erhöhen aber nicht die Leistungen.
← 32. Unter der Annahme eines Arbeitsmarkteintritts im Alter von 22 Jahren und unter Berücksichtigung des durchschnittlichen künftigen normalen Renteneintrittsalters von 66 Jahren im Ländervergleich beträgt die durchschnittliche Dauer einer vollständigen Erwerbsbiografie 44 Jahre. Eine fünfjährige Unterbrechung verkürzt sie somit um 11 %.
← 33. In Spanien z. B. muss eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre lang bestanden haben. Etwa die Hälfte der OECD-Länder gewährt Hinterbliebenenleistungen für eingetragene Lebenspartnerschaften, und Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Portugal, Slowenien, Spanien und Ungarn gewähren Hinterbliebenenrenten für Lebensgemeinschaften, die zusätzliche Bedingungen erfüllen. In einigen OECD-Ländern ist für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten eine Mindestdauer der Ehe erforderlich, die von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. In Estland können geschiedene Eheleute die Leistung erhalten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung das gesetzliche Rentenalter erreichen, sofern die Ehe mindestens 25 Jahre lang bestanden hat.
← 34. In Dänemark ist die Aufteilung von Betriebsrenten nach einer Scheidung nur möglich, wenn dies in einem Ehevertrag geregelt wurde.
← 35. Da eine großzügige Rentenindexierung haushaltsneutral durch niedrigere Anfangsrenten bei Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen wird, werden Menschen mit geringer Lebenserwartung benachteiligt.
← 36. Im Einklang mit der Auffassung, dass Hinterbliebenenrenten die stereotype Nebenrolle von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verfestigen, haben Norwegen und Schweden Hinterbliebenenrenten abgeschafft. Es gibt dort also keine Leistungen mehr, um den Einkommensrückgang nach dem Tod des Partners auszugleichen.