Eine sorgfältige Gestaltung von Ausschreibungen kann das Risiko von Absprachen erheblich verringern. Dieses Kapitel enthält eine „Checkliste für die Gestaltung des Beschaffungsprozesses zur Reduzierung des Absprachenrisikos“ (Checkliste für die Ausschreibungsgestaltung). Diese Liste dient der Darstellung von Möglichkeiten für Beschaffungsstellen, Vergaben so zu planen und durchzuführen, dass das Risiko von Bieterabsprachen begrenzt wird. Zu diesen Maßnahmen gehören das Verständnis des Marktes und der potenziellen Leistungserbringer, die Einführung wettbewerbsfördernder Anforderungen für die Teilnahme von Bieterinnen und Bietern und Kriterien für die Auftragsvergabe, die Nichtweitergabe der Identität der Bieterinnen und Bieter untereinander und das Hinweisen der Bieterinnen und Bieter auf das Bestehen von Sanktionen bei Bieterabsprachen.
OECD Leitfaden zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen (2025 Update)
2. Checkliste für die Ausschreibungsgestaltung
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Es gibt viele Maßnahmen, die Beschaffungsstellen ergreifen können, um den Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen zu fördern und das Risiko von Bieterabsprachen zu verringern, einschließlich der in den Abschnitten 2.1 bis 2.6 der Checkliste beschrieben Elemente, die in „Abbildung 2.1 zusammengefasst sind.
2.1. Informiert an die Gestaltung der Ausschreibung herangehen
Copy link to 2.1. Informiert an die Gestaltung der Ausschreibung herangehenDie OECD Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396] legt nahe, dass zuständige Behörden die Merkmale des jeweiligen Marktes verstehen und hierzu eine geeignete Marktforschung durchführen. Vergabestellen sollten sich jedoch bewusst sein, dass Absprachen die Ergebnisse der Marktforschung beeinflussen und verzerren können.
Konkret sollten ausschreibende Stellen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Den Beschaffungsbedarf präzise ermitteln und den Schwerpunkt auf das angestrebte Endergebnis legen. In Fällen, in denen die Anforderungen nicht mit Gütern erfüllt werden können, die mit bestehenden technologischen Lösungen kompatibel sind, sollte die Ausschreibung den gesamten Lebenszyklus abdecken (einschließlich beispielsweise Ersatzteilen, Wartung und sämtlicher sonstiger Nebenleistungen), insbesondere dann, wenn der Wert des Aftermarket-Geschäfts erheblich ist.
Sich über jüngste Branchenaktivitäten oder -trends informieren, die den Wettbewerb im Rahmen der Ausschreibung beeinflussen könnten.
Prüfen, ob der Markt, in dem die Beschaffung erfolgt, oder potenzielle Bieterinnen und Bieter eine Vorgeschichte von Kollusion aufweisen (etwa wenn einschlägige Verfahren, Ermittlungen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Wettbewerbsbehörden bekannt sind oder potenzielle Bieterinnen und Bieter wegen Bieterabsprachen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wurden) oder ob der Markt Merkmale aufweist, die Kollusion wahrscheinlicher machen.
Informationen über tatsächliche und potenzielle Anbieterinnen und Anbieter erheben, auch in anderen Regionen oder Märkten, einschließlich der Merkmale ihrer Produkte, ihrer Preise und, soweit möglich, ihrer Kostenstrukturen. Wenn möglich, die Preise mit jenen vergleichen, die bei Beschaffungen anderer öffentlicher Stellen oder im privaten Sektor erzielt wurden.
Informationen über frühere Ausschreibungen für gleiche oder ähnliche Leistungen, über jüngste Preisänderungen und -trends, über Preise in benachbarten geografischen Gebieten, auch im Ausland, sowie gegebenenfalls über Preise möglicher Ersatzwaren und -leistungen sammeln.
Kontakt zu anderen öffentlichen Auftraggebern aufnehmen, die kürzlich ähnliche Leistungen in derselben Region oder im selben Land oder in Regionen oder Ländern mit vergleichbaren Merkmalen beschafft haben, um das Verständnis der am Markt angebotenen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen sowie der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu vertiefen.
Werden externe Beraterinnen und Berater zur Festlegung der Ausschreibungsstrategie und der Ausschreibungsbedingungen herangezogen, sollten mögliche Interessenkonflikte und Beziehungen zu Bieterinnen und Bietern geprüft werden. Die Beraterinnen und Berater sollten Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und/oder Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnen, die die vertraulichen Aspekte ihrer Tätigkeit abdecken. Sie sollten für die ihnen übertragenen Aufgaben qualifiziert sein, in Fragen der Integrität sowie der wettbewerbsrechtlichen Gebote und Verbote geschult werden und verpflichtend jeden Verdacht auf unzulässiges Verhalten von Wettbewerberinnen und Wettbewerbern oder mögliche Interessenkonflikte melden.
Langfristig interne Marktexpertise aufbauen, um die Abhängigkeit von externer Beratung zu verringern, beispielsweise durch den Aufbau von Netzwerken von Vergabeexperten.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation der im Rahmen von Marktforschung und Marktkonsultationen erhaltenen Materialien sicherstellen, um mögliche vor der Ausschreibung bestehende Kollusionen oder Verzerrungen bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen analysieren zu können.
Erwägen, vor der Einleitung einer Ausschreibung mit hohem Auftragswert oder -volumen die zuständige Wettbewerbsbehörde zu konsultieren, um etwaige wettbewerbsrechtliche Bedenken zu prüfen.
Die im Rahmen der Marktforschung ermittelten Namen von Unternehmen und Preise nicht veröffentlichen, etwa bei der Bekanntmachung der Ausschreibung.
2.2. Die Teilnahme tatsächlich konkurrierender Bieterinnen und Bieter maximieren
Copy link to 2.2. Die Teilnahme tatsächlich konkurrierender Bieterinnen und Bieter maximierenDie OECD Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396] legt nahe, dass zuständige Behörden den Wettbewerb fördern, indem sie die Teilnahme potenzieller Bieterinnen und Bieter durch eine Reihe von Initiativen maximieren, wie z. B. durch transparente und diskriminierungsfreie Teilnahmebedingungen und die Erwägung der Bündelung oder Aufteilung von Ausschreibungen. In ähnlicher Weise empfiehlt die OECD Empfehlung zur Wettbewerbsneutralität (2021[2]) [OECD/LEGAL/0462] „offene, faire, nichtdiskriminierende und transparente Wettbewerbsbedingungen in öffentlichen Beschaffungsprozessen zu schaffen, um sicherzustellen, dass kein Unternehmen, unabhängig von seiner Eigentumsstruktur, Nationalität oder Rechtsform, ungerechtfertigte Vorteile erhält”. Das Toolkit zur Wettbewerbsneutralität (OECD, 2024[3]) unterstützt die Umsetzung dieser Bestimmung der Empfehlung, indem es detaillierte Vorschläge gibt, wie faire Wettbewerbsbedingungen unter potenziellen Bieterinnen und Bietern sichergestellt werden können.
Konkret sollten ausschreibende Stellen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Die Verwendung einfacher und eindeutiger Ausschreibungsbedingungen.
Öffentliche Ausschreibungen, soweit möglich, allen potenziellen Bieterinnen und Bietern zugänglich machen.
Bei der Ausschreibung an bestimmte Unternehmen sollten so viele wie möglich und nicht immer dieselben Unternehmen eingeladen werden.
Beschränkungen vermeiden, die die Anzahl der qualifizierten Bieterinnen und Bieter verringern könnten. Die Mindestanforderungen sollten relevant und verhältnismäßig zum Ziel, Umfang und Inhalt des Auftrags sein. Zum Beispiel:
Vermeidung übermäßig strikter Anforderungen an den Umsatz und die Vorerfahrung. Nach Möglichkeit sollten auch andere relevante Erfahrungen berücksichtigt werden.
Vermeidung der Bevorzugung bestimmter Gruppen oder Arten von Bieterinnen und Bietern. Bestehende Anbieterinnen und Anbieter oder staatliche Unternehmen sollten nicht bevorzugt werden.
Keine unverhältnismäßigen Bank- oder sonstigen Garantien von Bieterinnen und Bietern als Teilnahmevoraussetzung verlangen.
Zahlungsbedingungen anbieten, wie etwa gestaffelte Zahlungen oder kürzere Zahlungszyklen, um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen attraktiver zu gestalten.
Einschränkungen für die internationale oder nicht-lokale Teilnahme an der Beschaffung, soweit möglich, reduzieren.
Die Eignung der Bieterinnen und Bieter zur Vertragserfüllung (Bieterqualifikation) möglichst während des Beschaffungsverfahrens prüfen und nicht vorher, um Absprachen innerhalb einer bereits vorqualifizierten Bieterrunde zu vermeiden und die Unsicherheit unter den Wettbewerberinnen und Wettbewerbern hinsichtlich Anzahl und Identität der Bieterinnen und Bieter zu erhöhen. Einen sehr langen Zeitraum zwischen Qualifikation und Zuschlag vermeiden, da dies Absprachen erleichtern kann; wenn möglich, die Namen der qualifizierten Bieterinnen und Bieter nicht veröffentlichen.
Wenn jedoch Listen von vorab zugelassenen Bieterinnen und Bietern existieren, sollte es möglich gemacht werden, dass neue Bieterinnen und Bieter jederzeit aufgenommen werden können, auch während eines laufenden Beschaffungsverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist.
Prüfen, ob Rahmenvereinbarungen (d. h. Vereinbarungen über Bieterinnen und Bieter, Preise und Konditionen für zukünftige Beschaffungen) das Risiko bergen, Lock-in-Effekte zu erzeugen, die Absprachen begünstigen oder bereits solche erzeugt haben, indem sie ausschreibende Stellen daran binden, ausschließlich bei den zugelassenen Bieterinnen und Bietern unter der Rahmenvereinbarung einzukaufen. Wenn Rahmenvereinbarungen für Auftraggeber verpflichtend sind, kann dies Bieterinnen und Bieter dazu motivieren, um einen potenziell großen Markt zu konkurrieren, wodurch Risiko von Absprachen in der ersten Angebotsphase möglicherweise verringert wird. In jedem Fall sollte erwogen werden, die genauen Zeitpunkte und Mengen geplanter Beschaffungen unter der Rahmenvereinbarung nicht im Voraus zu kommunizieren und den Fokus auf Qualität, statt auf den Preis zu legen.
Die Vorbereitungskosten für das Angebot reduzieren, durch:
Angabe aller Informationen zum Auftrag, zum Auswahlverfahren, zu den Mechanismen für die Entscheidung über die Gewinner usw. Es empfiehlt sich jedoch ein angemessenes Maß an Details zum Verfahren für die Ermittlung des Gewinners bekanntzugeben, um mögliche Strategieentwicklungen für Bieterabsprachen zu verhindern.
Vereinheitlichung des Ausschreibungsverfahrens über Zeiträume und Produktkategorien hinweg (z. B. Verwendung derselben Antragsformulare, Abfrage derselben Art von Informationen, Verwendung standardisierter allgemeiner Vertragsbedingungen usw.). Hierbei ist eine kontinuierliche Verbesserung der Beschaffungsformulare und -vorlagen, basierend auf Erfahrungswerten wichtig.
Bündelung von Ausschreibungen, gegebenenfalls auch durch gemeinsame Beschaffungen mit anderen öffentlichen Auftraggebern, für ähnliche Waren oder Dienstleistungen, falls man davon ausgehen kann, dass größere Beschaffungen mehr Bieterinnen und Bieter und wettbewerbsfähigere Angebote anziehen können. Es sollte sichergestellt werden, dass eine solche Bündelung oder gemeinsame Beschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist, dies weder mittel- noch langfristig zu einer Konzentration des Angebots führt und kleine und mittlere Unternehmen nicht von der Teilnahme ausschließt. Generell sollte darauf geachtet werden, eine wettbewerbsfähige Lieferkette aufrechtzuerhalten.
Angemessene Fristen für die Vorbereitung und Einreichung von Angeboten. Allgemeine Informationen über zukünftige Projekte können im Voraus auf öffentlichen Beschaffungsportalen und Handels- und Berufsplattformen veröffentlicht werden. Jährliche Beschaffungspläne sollten, sofern sie veröffentlicht werden, weder den genauen geschätzten Auftragswert noch den genauen Zeitpunkt der einzelnen Ausschreibungen enthalten.
Soweit möglich, Angebote für einzelne Lose oder Leistungsgegenstände aus dem Vertrag oder für Kombinationen davon (Paketgebote) zulassen, anstatt ausschließlich Angebote für den Gesamtauftrag zu ermöglichen. So sollte bei größeren Aufträgen in Erwägung gezogen werden, geeignete und für kleine und mittlere Unternehmen attraktive Vertragslose auszuschreiben, unter Berücksichtigung der OECD Checkliste zum Schutz des Wettbewerbs bei der Aufteilung von Verträgen nach Losen (OECD, 2018[4]). Insbesondere in stark konzentrierten Märkten, in denen nur wenige Angebote zu erwarten sind, sollte vermieden werden, Ausschreibungen in eine Anzahl von Losen aufzuteilen, die der Zahl der potenziellen Bieterinnen und Bieter entspricht oder ein Vielfaches davon ist. Dies kann Bieterabsprachen erleichtern, indem eine Aufteilung der Lose unter den Bieterinnen und Bietern ermöglicht wird, insbesondere wenn die Lose einen ähnlichen Wert aufweisen.
Offenlegung von Bieterinnen und Bietern, ob sie oder ihre Unternehmensgruppen in den vergangenen fünf Jahren wegen Bieterabsprachen mit Geldbußen belegt oder von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wurden, und verfügbare Datenbanken über ausgeschlossene Bieterinnen und Bieter konsultieren.
Flexibilität hinsichtlich der Mindestzahl von Bieterinnen und Bietern wahren. Es ist ratsam zu prüfen, ob auch mit einer geringeren Zahl von Bieterinnen und Bietern ein wettbewerbliches Ergebnis erzielt werden kann, wenn nur begrenzter Wettbewerb besteht, anstatt erneut auszuschreiben, was den Mangel an Wettbewerb offensichtlich machen würde.
2.3. Anforderungen klar definieren und Berechenbarkeit vermeiden
Copy link to 2.3. Anforderungen klar definieren und Berechenbarkeit vermeidenDie Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen stellt eine besonders sensible Phase des öffentlichen Beschaffungszyklus dar, die anfällig für Risiken wie Voreingenommenheit, Betrug und Korruption ist. Die Leistungsbeschreibungen sollten klar, umfassend und diskriminierungsfrei formuliert sein, um jegliches Risiko von Begünstigung oder Willkür auszuschließen.
Die Art und Weise, wie Ausschreibungen formuliert sind, beeinflusst die Anzahl und die Art der Unternehmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen, und damit den Erfolg des Verfahrens. Je klarer die Anforderungen sind, desto leichter können potenzielle Bieterinnen und Bieter diese verstehen und desto sachgerechter können sie ihre Angebote vorbereiten und abgeben. Klarheit darf jedoch nicht mit Vorhersehbarkeit verwechselt werden. Vorhersehbare Beschaffungszyklen sowie gleichbleibende Mengen der zu veräußernden oder zu beschaffenden Leistungen können Absprachen begünstigen. Ausschreibungen mit höherem Auftragswert, geringerer Häufigkeit sowie unregelmäßigen Zeitplänen und Mengen können die Anreize für echten Wettbewerb erhöhen, da solche Ausschreibungen für Wettbewerberinnen und Wettbewerbern schwieriger untereinander aufzuteilen sind.
Konkret sollten ausschreibende Stellen unter anderem folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen:
Die Ausschreibungsunterlagen so klar wie möglich definieren. Die Anforderungen sollten vor Veröffentlichung der Ausschreibung unabhängig überprüft werden, etwa intern (innerhalb der Vergabestelle) und extern (durch andere ausschreibende Stellen), um sicherzustellen, dass sie eindeutig verständlich sind. Sie sollten keinen Interpretationsspielraum nach Zuschlagserteilung lassen.
Funktions- und leistungsbezogene Spezifikationen verwenden und klar festlegen, was benötigt wird, anstatt vorzugeben, wie dies umzusetzen ist, oder auf bestimmte Marken oder Patente Bezug zu nehmen. Dies fördert innovative Lösungen und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.
Soweit möglich, auf die Festlegung rein nationaler Normen in den Ausschreibungsunterlagen verzichten, und die Möglichkeit gleichwertiger internationaler Standards fördern, um die Teilnahme von Bieterinnen und Bietern aus anderen Regionen oder Ländern zu erleichtern.
Soweit möglich, zwischen verbindlichen und freiwilligen Standards unterscheiden und gegebenenfalls Angebote auf der Grundlage anderer Zertifizierungen zulassen.
Die Leistungsbeschreibungen so ausgestalten, dass – sofern möglich – Ersatzgüter, -leistungen oder -arbeiten zugelassen werden. Alternative oder innovative Angebotsmöglichkeiten erschweren Absprachen.
Den Vergabeprozess nicht beginnen, solange sich der Vertragsgegenstand noch in einem frühen Stadium der Spezifizierung befindet. Eine umfassende Definition des Beschaffungsbedarfs ist zentral für eine ordnungsgemäße Vergabe. Ist dies unvermeidbar, etwa bei innovativen Projekten, sollten geeignete Vergabeverfahren genutzt werden, die eine gemeinsame Entwicklung der Lösung mit den ausgewählten Bietern ermöglichen, wobei der Einsatz solcher Verfahren angemessen zu begründen ist.
Vorhersehbarkeit bei den Vertragsanforderungen vermeiden, insbesondere durch Variation von Umfang und Zeitpunkt der Ausschreibungen. Grundsätzlich sollte vermieden werden, Verträge mit identischem Auftragswert gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander auszuschreiben, da diese leichter unter Wettbewerberinnen und Wettbewerbern aufgeteilt werden können.
2.4. Kommunikation zwischen den Bieterinnen und Bietern reduzieren und Informationen mit Bedacht weitergeben
Copy link to 2.4. Kommunikation zwischen den Bieterinnen und Bietern reduzieren und Informationen mit Bedacht weitergebenDie Effizienz des Beschaffungsprozesses hängt von den gewählten Ausschreibungsverfahren ab, aber auch davon, wie die Ausschreibung gestaltet und durchgeführt wird. Transparenz ist für ein solides Beschaffungsverfahren zur Bekämpfung von Korruption unverzichtbar. Transparenz sollte in ausgewogener Weise erreicht werden, um zu vermeiden, dass durch die Verbreitung von Informationen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Absprachen erleichtert werden.
Die OECD-Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396] schlägt vor, dass Ausschreibungsverfahren so gestaltet werden sollten, dass die Identität der Bieterinnen und Bieter untereinander nicht preisgegeben wird und dass nach Möglichkeit in allen Phasen des Beschaffungsprozesses elektronische Beschaffungssysteme eingesetzt werden.
Konkret sollten ausschreibende Stellen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Fragen interessierter Bieterinnen und Bieter zum Ausschreibungsverfahren und zu den spezifischen Anforderungen sollten online und anonym beantwortet werden. Wichtige Informationen, die als Antwort auf eine Frage bereitgestellt wurden, sollten sofort und anonym an alle potenziellen Bieterinnen und Bieter weitergeleitet werden.
Die Kommunikation zwischen den Bieterinnen und Bietern während des Ausschreibungsverfahrens sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden. Wenn die Bieterinnen und Bieter beispielsweise eine Ortsbesichtigung durchführen müssen, sollte vermieden werden, dass sich die Bieterinnen und Bieter zur gleichen Zeit am gleichen Ort versammeln.
Wenn möglich, sollten in allen Phasen des Beschaffungsprozesses elektronische Mittel eingesetzt werden. Die Identität der übrigen Bieterinnen und Bieter sollte nicht offengelegt werden.
Von allen Bieterinnen und Bietern sollte in ihrem Angebot die Offenlegung ihrer Unternehmensstruktur und Eigentumsverhältnisse verlangt werden, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls der Namen ihrer gemeinsamen Auftragnehmer und/oder Subunternehmer. Bieterinnen und Bieter sollten auch verpflichtet werden, Verbindungen zu anderen Unternehmen offenzulegen, die für die jeweilige Ausschreibung relevant sind (z. B. ob Bieterinnen und Bieter Produkte von anderen Bietenden beziehen würden).
Nach Möglichkeit eine öffentliche Öffnung der Angebote vermeiden und während des Ausschreibungsverfahrens die Identität oder Anzahl der Bieterinnen und Bieter nicht an andere Marktteilnehmende weitergeben.
Sorgfältig abwägen, welche Informationen den Bieterinnen und Bietern zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung zugänglich gemacht werden.
Bei der Veröffentlichung der Ausschreibungsergebnisse sorgfältig prüfen, welche Informationen veröffentlicht werden, und die Offenlegung wettbewerblich sensibler Informationen vermeiden, da diese die Bildung von Bieterabsprachen begünstigen kann. Öffentliche Auftraggeber sollten im Umgang mit wirtschaftlich sensiblen und vertraulichen Informationen entsprechend geschult sein.
Auch wenn externe Beraterinnen und Berater bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen eingebunden werden, die Durchführung des Vergabeverfahrens sollte innerhalb der ausschreibenden Stelle erfolgen.
2.5. Sorgfältige Auswahl der Bewertungs- und Vergabekriterien
Copy link to 2.5. Sorgfältige Auswahl der Bewertungs- und VergabekriterienDie Kriterien für die Angebotsprüfung und -bewertung beeinflussen die Intensität und Wirksamkeit des Wettbewerbs im Vergabeverfahren.
Die OECD-Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396] sieht vor, dass die zuständigen Behörden Ausschreibungsunterlagen sowie Auswahl- und Vergabekriterien festlegen sollten, die die Intensität und Wirksamkeit des Wettbewerbs im Ausschreibungsverfahren verbessern.
Konkret sollten ausschreibende Stellen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Die möglichen Auswirkungen der Wahl der Zuschlagskriterien auf den zukünftigen Wettbewerb berücksichtigen.
Prüfen, ob Zuschlagskriterien, die über den Preis hinausgehen oder zusätzlich zum Preis herangezogen werden (z. B. Qualität, Innovation, Lieferzeiten, Garantielaufzeiten, After-Sales-Service, Betriebskosteneinsparungen etc.), zu besseren Ergebnissen führen, Kollusion erschweren und/oder die Entwicklung innovativer Beschaffungslösungen in der Zukunft fördern können. Preisbasierte Zuschlagskriterien eignen sich insbesondere dann, wenn die qualitativen Merkmale der Ware, Leistung oder Dienstleistung leicht definiert werden können.
Soweit möglich, Kriterien für den Umgang mit identischen Angeboten zwischen Bieterinnen und Bietern festlegen. Gründe für übereinstimmende Angebote prüfen und bei Bedarf die Ausschreibung erneut durchführen.
Bei der Ausschreibung in Lose vermeiden, dass eine Bieterin oder ein Bieter nur ein Los oder nur eine bestimmte Anzahl von Losen gewinnen darf. Eine solche Einschränkung kann die Aufteilung der Lose unter den Bieterinnen und Bietern erleichtern (insbesondere bei ähnlichem Wert der Lose) und/oder die Teilnahme abschrecken, da Unternehmen nur begrenzt Lose gewinnen könnten. Andererseits kann die Begrenzung der Anzahl der Lose, die eine einzelne Bieterin oder ein einzelner Bieter gewinnen darf, den zukünftigen Wettbewerb schützen, insbesondere in Märkten, in denen das Risiko besteht, dass Lose von einer einzigen Bieterin oder einem einzelnen Bieter gewonnen werden, z. B. Märkte mit wenigen Anbieterinnen und Anbietern, hohen Markteintrittsbarrieren und Wechselkosten.
Einen Referenzpreis nur verwenden, wenn dieser auf gründlicher Marktrecherche basiert. Den Referenzpreis nicht veröffentlichen, sondern archivieren und gegebenenfalls anderen Behörden zugänglich machen, die ihn benötigen, wie Wettbewerbsbehörden oder öffentliche Prüfstellen.
Sich das Recht vorbehalten, die Ausschreibung abzubrechen, falls das Bietergebnis nicht unter angemessenen Wettbewerbsbedingungen erzielt wurde.
2.6. Risiken von Bieterabsprachen in den Ausschreibungsunterlagen deutlich machen
Copy link to 2.6. Risiken von Bieterabsprachen in den Ausschreibungsunterlagen deutlich machenDie OECD-Empfehlung zur Bekämpfung von Bieterabsprachen im öffentlichen Beschaffungswesen [OECD/LEGAL/0396] sieht vor, dass zuständige Stellen von allen Bieterinnen und Bietern verlangen sollten, eine Erklärung zu unterzeichnen, beispielsweise ein Zertifikat über die eigenständige Angebotserstellung, dass das abgegebene Angebot echt, nicht abgesprochen und mit der Absicht eingereicht ist, den Vertrag im Falle eines Zuschlags anzunehmen. Zudem sollte die Aufforderung einen Hinweis auf die Sanktionen bei Bieterabsprachen enthalten.
Konkret sollten ausschreibende Stellen folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
Von den Bieterinnen und Bietern verlangen, ein unterzeichnetes Zertifikat über die eigenständige Angebotserstellung vorzulegen und jegliche Kommunikation mit Wettbewerberinnen und Wettbewerbern offenzulegen. Das Recht vorbehalten, Angebote zurückzuweisen, wenn ein derartiges Zertifikat fehlt oder die Bieterinnen und Bieter angeben, mit Wettbewerberinnen und Wettbewerbern kommuniziert zu haben.
Zusätzlich zu einem Hinweis auf die Sanktionen bei Bieterabsprachen (einschließlich Geldbußen, möglicher Ausschlüsse von Ausschreibungen, eventueller strafrechtlicher Konsequenzen sowie des Rechts auf Schadenersatz bei Kartellschäden) sollten die Ausschreibungsunterlagen Informationen zum geltenden Kronzeugenprogramm enthalten.
Anonyme Hinweisgebersysteme für Dritte (z. B. Unternehmensmitarbeiter, öffentliche Beschaffungsstellen und/oder Bürger) nutzen, etwa ein Whistleblowing-System, das von Vergabe- oder Wettbewerbsbehörden betrieben wird. Informationen über solche Meldesysteme in den Ausschreibungsunterlagen bereitstellen, erläutern, wo und wie Beschwerden eingereicht werden können (gegebenenfalls mit Kontaktdaten), und die Vertraulichkeit sicherstellen.