Auch wenn die Vermeidung von Entwaldung immer Vorrang haben sollte, kann es vorkommen, dass ein Unternehmen im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten oder anderweitig Fälle von Entwaldung feststellt, die es nicht verhindern oder hinreichend verringern konnte. In solchen Fällen sollte das Unternehmen den Grund dafür suchen und Abhilfemaßnahmen für die entstandenen negativen Effekte einleiten.
Das Unternehmen sollte untersuchen, warum es mit seinen Due-Diligence-Verfahren nicht gelungen ist, die negativen Effekte zu verhindern oder zu verringern. Auch sollte es Korrekturmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Problem nicht erneut auftritt. Um geeignete Mechanismen dafür zu schaffen, ist es von entscheidender Bedeutung, lokale Stakeholder, wie etwa lokale Gemeinschaften und indigene Bevölkerungsgruppen, die Zivilgesellschaft und staatliche Stellen, einzubeziehen.
Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es negative Effekte verursacht oder zu ihnen beigetragen hat, kann es eine Reihe von Maßnahmen ergreifen:
Wenn dies möglich ist, sollte das Unternehmen versuchen, die betroffene(n) Person(en) wieder in die Situation zu versetzen, in der sie sich ohne den negativen Effekt befunden hätte(n). Dies kann, soweit möglich, die Rückgabe von Land an enteignete indigene Völker oder lokale Gemeinschaften umfassen.
Wenn dies möglich ist, sollte das Unternehmen versuchen, die betroffenen Gebiete wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich ohne die negativen Effekte befunden hätten, z. B. durch Wiederherstellung geschädigter Wälder oder entwaldeter Flächen und langfristige Unterstützung für die wiederhergestellten Flächen.
Wenn dies nicht möglich ist (was bei Entwaldung häufig der Fall ist), kann das Unternehmen: 1. eine angemessene Entschädigung in einer mit den betroffenen Gemeinschaften einvernehmlich vereinbarten Form bieten (die nicht immer monetär sein muss: eine Gemeinschaft kann beispielsweise Unterstützung für Bildungs- oder Gesundheitsleistungen für sinnvoller halten) und/oder 2. eine angemessene Kompensation für Umweltauswirkungen anbieten, insbesondere für Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust.
Gegebenenfalls kann das Unternehmen legitime interne oder externe Abhilfemechanismen einrichten, durch die betroffene Akteure und Rechteinhaber Beschwerden einreichen und vom Unternehmen entsprechende Maßnahmen einfordern können (vgl. auch den Abschnitt zu Beschwerdemechanismen in Schritt 1 des OECD/FAO-Leitfadens) bzw. an solchen Mechanismen mitwirken.